STAATSM1N1STER1U1VI DER JUSTIZ üJMiil Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7101097 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-637/15 Dresden, |J^März 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolf-Dietrich Rost, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/1060 Thema: Gerichtsgebührenbefreiung gemeinnützige Vereine Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gemeinnützige Vereine gibt es im Freistaat Sachsen? In Sachsen sind 17.951 rechtsfähige (eingetragene) gemeinnützige und 4.491 nichtrechtsfähige gemeinnützige Vereine und Stiftungen steuerlich erfasst. Diese Angaben schließen die gemeinnützigen Sportvereine ein. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen, da die genaue Anzahl der gemeinnützigen Vereine nur durch Ziehen und Durchsicht der 22.442 Steuerakten ermittelt werden kann. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 •Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach: nähere Informationen unter www.egvp.de Saite 1 von 7 STAATSMlNlSTERItlTVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Der Staatsregierung selbst liegen die erfragten Informationen über die obenstehende Antwort hinaus nicht vor. Eine die angefragten Daten umfassende Statistik ausschließlich zu gemeinnützigen Vereinen wird nicht geführt. Auch in den der Staatsregierung nachgeordne-ten Behörden sind die erfragten Informationen nicht unmittelbar verfügbar. Vielmehr wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den dortigen Aktenbeständen erforderlich. Eine weitergehende Beantwortung der Anfrage ist daher innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Bei der steuerlichen Erfassung wird nur danach unterschieden, ob es sich um eine rechtsfähige oder um eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt. Eine Speicherung der konkreten Rechtsform (Verein, Stiftung, Anstalt oder anderes Zweckvermögen) erfolgt nicht. Die Gesamtzahl der gemeinnützigen Vereine könnte deswegen nur geschätzt werden. Die genaue Anzahl kann nur durch Ziehen und Durchsicht der 22.442 Steuerakten ermittelt werden, wozu Bedienstete der Finanzämter jede einzelne Steuerakte händisch ziehen und auf die Rechtsform hin durchsuchen müssten. Bereits die große Zahl der durchzusehenden Steuerakten lässt erkennen, dass die konkrete Beantwortung der Frage innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten ist, ohne die Funktionsfähigkeit der Sächsischen Finanzämter erheblich einzuschränken. Eine über die obenstehende Antwort hinausgehende Beantwortung der Frage ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr Saite 2 von 7 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN nachgeordneten Behörden andererseits, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Informationsinteresses, unverhältnismäßig. Dabei fand auch Berücksichtigung, dass das parlamentarische Informationsinteresse vorliegend nicht vollständig zurücktreten musste, sondern die mit vertretbarem Aufwand recherchierbaren Daten übermittelt werden. Frage 2: Wie viele gemeinnützige Sportvereine gibt es im Freistaat Sachsen? In Sachsen sind 5.223 gemeinnützige Sportvereine steuerlich erfasst, von denen 4.124 rechtsfähige (eingetragene) Vereine und 1.099 nichtrechtsfähige Vereine sind. Im Gegensatz zur Gesamtzahl der gemeinnützigen Vereine liegen zu den gemeinnützigen Sportvereinen konkrete Zahlen vor, da die gemeinnützigen Sportvereine steuerlich mit dem Zusatzkennbuchstaben "GEM1A" erfasst werden. Frage 3: Wie hoch ist die durchschnittliche Gebühr für Eintragungen/Änderungen im Vereinsregister für gemeinnützige Vereine? Eine "durchschnittliche Gebühr" für Eintragungen oder Änderungen im Vereinsregister lässt sich nicht angeben. Die anfallenden Gerichtsgebühren sind Festgebühren und damit in allen Fällen gleich. Die anfallenden Notargebühren liegen, je nach Tätigkeit des Notars, meist zwischen 20 und 40 Euro zuzüglich der Auslagen des Notars: Für die erste Eintragung eines Vereins bei seiner Gründung ist eine Festgebühr in Höhe von 75 Euro zu zahlen, Nr. 13100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV-GNotKG). Für spätere Eintragungen in das Vereinsregister entsteht grundsätzlich eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro, Nr. 13101 KV-GNotKG. Dabei sind bestimmte Eintragungen gebührenfrei, so das Erlöschen des Vereins oder die Beendigung der Liquidation, siehe die abschließende Aufzählung in Absatz 3 Nr. 1 bis 5 zu Nr. 13101 KV-GNotKG. Soweit die Eintragung mehrerer Änderungen an demselben Tag zum Registergericht angemeldet wird, entsteht die Gebühr nur einmal, Absatz 2 zu Nr. 13101 KV-GNotKG. Seite 3 von 7 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACH SEM Gemäß § 77 Satz 1 BGB sind Anmeldungen zum Vereinsregister mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Eine notarielle Beurkundung der Anmeldung ist nicht vorgeschrieben, diese ersetzt aber nach § 129 Abs. 2 BGB die öffentliche Beglaubigung. Für die Beglaubigung einer Unterschrift erhebt der Notar nach Nr. 25100 KV-GNotKG eine Festgebühr, die in den meisten Fällen 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer beträgt. Wenn der Notar weitere Handlungen vornimmt, beispielsweise die Anmeldung beim Registergericht einreicht oder gar die Anmeldung selbst beurkundet hat, entstehen weitere Notargebühren und gegebenenfalls Auslagen: Bei Übermittlung der öffentlich beglaubigten Anmeldung an das Registergericht entsteht nach Nr. 22124 KV-GNotKG eine zusätzliche Festgebühr in Höhe von 20 Euro. Da in Sachsen der elektronische Rechtsverkehr zum Vereinsregister an allen Amtsgerichten eröffnet ist, wird der Notar den Antrag elektronisch einreichen. Für die hierfür erforderliche Erzeugung von XML-Strukturdaten entsteht eine weitere Wertgebühr von 0,6 des Satzes nach § 34 GNotKG Tabelle B - höchstens 250 Euro - (Nr. 22125 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG), d. h. ausgehend von dem Auffangwert 5.000 Euro gern. § 36 Abs. 3 GNotKG von 27 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Beurkundung der Anmeldung erhebt der Notar dagegen ausschließlich eine Gebühr nach Nr. 21201 Ziff. 5 KV-GNotKG, die in der Regel 30 Euro beträgt und die Beglaubigung der Unterschriften sowie die Übermittlung der Anmeldung an das Registergericht umfasst. Die XML-Gebühr reduziert sich in diesem Fall von 0,6 auf 0,3 (Nr. 22114 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG), d. h. auf 13,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich kann der Notar seine Auslagen für Kopien und Porto erheben, Nr. 32000, 32004 KV-GNotKG. Zusammengefasst lässt sich die Frage dahingehend beantworten, dass bei der Ersteintragung eines Vereins ins Vereinsregister eine Gerichtsgebühr von 75 Euro und Notargebühren zwischen 20 und 67 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer entstehen. Für die Eintragung einer späteren Änderung ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 50 Euro bei im Übrigen gleichbleibenden Notarkosten. Seite 4 von 7 STAATSWUNlSTERItlTVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie hoch waren die Einnahmen durch Gerichtsgebühren für gemeinnützige Vereine/ Sportvereine in den Jahren 2012,2013, 2014? Von einer Beantwortung wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand derzeit keine Erkenntnisse vor. Auch in den der Staatsregierung nachgeordneten Behörden sind die erfragten Informationen nicht unmittelbar verfügbar. Vielmehr wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den dortigen Aktenbeständen erforderlich. Eine weitergehende Beantwortung der Anfrage ist daher innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Aus dem zur Verfügung stehenden Haushaltsportal können keine entsprechenden Erkenntnisse gewonnen werden. Dort sind die Gebühreneinnahmen in Angelegenheiten der Vereinsregister für die Jahre 2012 bis 2014 zusammen mit den Gebühren und Auslagen in den sonstigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ausgenommen Grundbuchsachen, bei Kapitel 06 04 im Titel 11101 erfasst. Eine automatisierte Filterung nach einzelnen Gebührenarten ist dabei nicht möglich. Über das bei den Registergerichten genutzte IT-Fachverfahren RegisSTAR ist es über eine automatisierte Abfrage allenfalls möglich, die Summe der in allen Vereinsregistersachen zum Soll gestellten Gebühren und Auslagen abSeite 5 von 7 STAATSlVIlNlSTERIUIVf DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN zurufen. Die Suche lässt sich allerdings nicht auf gemeinnützige Vereine beschränken, Gebühren und Auslagen können nicht getrennt werden und es werden nicht die tatsächlichen Einnahmen wiedergegeben, sondern die Kostenforderungen gegenüber den Kostenschuldnern. Die Ermittlung der abgefragten Daten auf andere Weise wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Dazu müssten in allen drei sächsischen Registergerichten sämtliche in den Jahren 2012, 2013 und 2014 bearbeiteten Vereinsregistersachen durchgesehen und die dort erfassten eingegangenen Zahlungen mit den jeweils entstandenen Gebühren verglichen und die so jeweils ermittelten eingegangenen Gebühren hündisch erfasst werden. Sachsenweit waren im Jahr 2012 insgesamt 29.333 Vereine, im Jahr 2013 insgesamt 29.415 Vereine und im Jahr 2014 insgesamt 29.419 Vereine in das Vereinsregister eingetragen. Demnach müssten die Registerakten zu diesen 29.419 Vereinen durchgesehen werden. Dies ist bereits angesichts der großen Zahl von Registerakten innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Registergerichte nicht zu leisten. Die Beantwortung der Frage ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Behörden andererseits, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Informationsinteresses, unverhältnismäßig. Frage 5: Welche Bundesländer haben eine Gerichtsgebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine durch ein Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz (o.Ä.)? Folgende elf Bundesländer haben gemeinnützige Vereine von der Zahlung von Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit: Baden-Württemberg (§ 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Landesjustizkostengesetz), Berlin (§ 1 Abs, 2 S. 1, Abs. 3 Justizgebührenbefreiungsgesetz), Brandenburg (§ 6 Abs. 2 Brandenbur-gisches Justizkostengesetz), Hamburg (§ 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Landesjustizkostengesetz), Hessen (§§ 7 Abs. 1, 8 Hessisches Justizkostengesetz), Niedersachsen (§ 1 Abs. 2 S. 1, Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Abs. 3 Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit), Nordrhein-Westfalen (§ 122 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 2 S. 1 Justizgebührenbefreiungsgesetz), Saarland (§ 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Landesjustizkostengesetz), Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Gesetz über Gebührenfreiheit, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten) und Thüringen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Thüringer Justizkostengesetz). Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 7 von 7