SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10614 STAATSMlNISTERIUM DER JUSTIZ Thema: Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) am Amtsgericht Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Berichterstattung des MDR vom 29. Juni 2017 sind seit Anfang 2016 am Amtsgericht Leipzig über 40 Verfahren nach dem TSG für Transpersonen eröffnet worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorab wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) beschreibt zwei Verfahren: die Änderung der Vornamen (§§ 1 bis 7) und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (§§ 8 bis 12). Beide Verfahren werden jeweils durch Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet (§ 2 und § 8). Die Beantwortung zielt daher jeweils auf die Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-2714/17 Dresden, O~. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvpde STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Anzahl der Anträge auf Vornamensänderung und auf die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ab. Frage 1: Wie viele Anträge auf Vornamensänderung bzw. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG sind im Zeitraum 01.01.2016 bis 01.09.2017 beim Amtsgericht Leipzig anhängig gemacht worden? In dem angefragten Zeitraum waren 48 Anträge auf Vornamensänderung und 46 Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit anhängig. Frage 2: In wie vielen Fällen davon wurden über die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 3 TSG vorgesehenen zwei Sachverständigengutachten hinaus zu jeweils welchem Verfahrenszeitpunkt (bei Verfahrenseröffnung, nach Vorlage von 2 übereinstimmenden bzw. sich widersprechenden Gutachten, sonstiger Zeitpunkt) weitere Gutachten durch das Gericht beauftragt, weil das Gericht jeweils aufgrund der ersten beiden Gutachten noch keine Überzeugung im Sinne von § 37 Abs. 1 FamFG davon gewinnen konnte, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens bzw. die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vorliegen (vergleiche hierzu Drs. 6/8355)? Das Amtsgericht Leipzig hat in insgesamt 11 Verfahren im angefragten Zeitraum die Einholung von drei Gutachten angeordnet. Die Beweisanordnung, insgesamt drei Gutachten einzuholen, ist in allen Fällen in einem Beschluss bei Verfahrenseröffnung erfolgt. Die 11 Verfahren gehören sämtlich zu den Fällen, in denen sowohl die Vornamensänderung als auch die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit beantragt wurden. Frage 3: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, waren die Kosten für die weitere Begutachtung von den Antragstellenden zu tragen? Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Von den unter Frage 2 genannten 11 Verfahren hat das Gericht in drei Fällen durch abschließende Kostenentscheidung dem Antragsteller/der Antragstellerin die Kosten (auch) des dritten Gutachtens auferlegt. Frage 4: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, erhielten die Antragstellenden Verfahrenskostenhilfe? Von den unter Frage 2 genannten 11 Verfahren wurde in insgesamt sieben Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Frage 5: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, betrugen die Kosten je Gutachten mehr als 1.500€ (ohne MwSt.)? In einem dieser Verfahren betrugen jedoch die Kosten eines Gutachtens mehr als 1.500 €. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-10-05T08:39:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes