STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACH SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10619 Thema: Beteiligung von Mitgliedern der Hooligangruppe „Faust des Ostens" an rassistischen Äußerungen und Nazi -Parolen beim Spiel Tschechien gegen Deutschland Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit waren a) die fünf angeklagten Mitglieder und b) die weiteren Mitglieder der o.g. Hooligangruppe mutmaßlich an diesen Äußerungen beteiligt? Frage 3: Inwieweit wurden im Zusammenhang mit den Äußerungen und welcher sonstigen rassistische motivierten Handlungen (Vor -)Ermittlungsverfahren wegen welches Lebenssachverhaltes und Straftatbestandes wann gegen wie viele Personen eingeleitet bzw. tschechische Behörden wegen welcher Ermittlungen wegen welches Lebenssachverhaltes und Straftatbestandes gegen wie viele Personen inwieweit unterstützt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen liegen Erkenntnisse vor, dass sich vier Mitglieder der Gruppierung „Faust des Ostens" (Fd0) an den Aktionen in Prag beteiligten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand des LfV Sachsen nahm keiner der fünf Angeklagten des Verfahrens wegen des Tatvorwurfs der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB im Zusammenhang mit der Fd0 an den Aktionen in Prag teil. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/36/22 Dresden,29. September 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die in der Anfrage abgefragten Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes und eines anderen Staates liegen. Die Zuständigkeit für die Ermittlungen gegen unbekannte deutsche Straftäter im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen im Ausland liegt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf. Darüber hinaus prüfen die tschechischen Ermittlungsbehörden eine strafrechtliche Verfolgung der Ereignisse im Stadion. Dem unbenommen hat die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze beim Bundeskriminalamt und der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf die Prüfung der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte deutsche Fußballstörer angeregt. Frage 2: Wie viele der a) fünf angeklagten und b) der weiteren Mitglieder der o.g. Hooligangruppe waren Ziel der Gefährderansprachen im Vorfeld zu dem Spiel? Bei keinem der Angeklagten im Verfahren wegen des Tatvorwurfs der Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB im Zusammenhang mit der Fd0 wurde im Vorfeld des Länderspiels Tschechien gegen Deutschland am 1. September 2017 eine Gefährderansprache durchgeführt. Bei insgesamt 18 ehemaligen Beschuldigten des benannten Verfahrens wurde im Vorfeld des Länderspiels eine Gefährderansprache mittels Anschreiben durchgeführt. Frage 4: Wann ist mit dem Beginn der Verhandlung gegen die angeklagten Mitglieder der o.g. Gruppierung zu rechnen? Über 4ie Eröffnung des Hauptverfahrens ist durch das Landgericht Dresden bisher nicht ntsichieden worden. Die Frage nach dem Beginn der Hauptverhandlung kann dah deizeit nicht beantwortet werden. Mit feeuridlichen Grüßen V Markus Ulbi Seite 2 von 2 2017-10-04T10:26:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes