SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10638 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Thema: Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) am Amtsgericht Zwickau Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorab wird auf Folgendes hingewiesen: Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) beschreibt zwei Verfahren: die Änderung der Vornamen (§§ 1 bis 7) und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (§§ 8 bis 12). Beide Verfahren werden jeweils durch Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet (§ 2 und § 8). Die Beantwortung zielt daher jeweils auf die Anzahl der Anträge auf Vornamensänderung und auf die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ab. Seite 1 von 3 Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-2713/17 Dresden, 0L. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz sachsen de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Eleklronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter wwwegvpde Frage 1: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ ~SACHsEN Wie viele Anträge auf Vornamensänderung bzw. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG sind im Zeitraum 01.01.2016 bis 01.09.2017 beim Amtsgericht Zwickau anhängig gemacht worden? In dem genannten Zeitraum waren 19 Anträge auf Vornamensänderung und 19 Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit anhängig. Frage 2: In wie vielen Fällen davon wurden über die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 3 TSG vorgesehenen zwei Sachverständigengutachten hinaus zu jeweils welchem Verfahrenszeitpunkt (bei Verfahrenseröffnung, nach Vorlage von 2 übereinstimmenden bzw. sich widersprechenden Gutachten, sonstiger Zeitpunkt) weitere Gutachten durch das Gericht beauftragt, weil das Gericht jeweils aufgrund der ersten beiden Gutachten noch keine Überzeugung im Sinne von § 37 Abs. 1 FamFG davon gewinnen konnte, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens bzw. die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vorliegen (vergleiche hierzu Drs. 6/8355)? Frage 3: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, waren die Kosten für die weitere Begutachtung von den Antragstellenden zu tragen? Frage 4: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, erhielten die Antragstellenden Verfahrenskostenhilfe? Frage 5: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, betrugen die Kosten je Gutachten mehr als 1.500€ (ohne MwSt.)? Seite 2 von 3 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ ~SACHsEN In keinem der unter Frage 1 genannten Verfahren wurden mehr als zwei Gutachten beauftragt. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung V(L Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2017-10-05T08:54:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes