SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstraße 7 / 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10639 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Thema: Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) am Amtsgericht Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorab wird auf Felgendes hingewiesen: Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) beschreibt zwei Verfahren: die Änderung der Vornamen (§§ 1 bis 7) und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (§§ 8 bis 12). Beide Verfahren werden jeweils durch Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet (§ 2 und § 8). Die Beantwortung zielt daher jeweils auf die Anzahl der Anträge auf Vornamensänderung und auf die Anzahl der Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ab. Seite 1 von 3 E Freistaat ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsm in ister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-2712/17 Dresden, QZ. Oktober 2017 Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 o 1097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7 , B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte eleklronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ; nähere Informationen unter wwwegvp de Frage 1: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Wie viele Anträge auf Vornamensänderung bzw. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG sind im Zeitraum 01.01.2016 bis 01.09.2017 beim Amtsgericht Görlitz anhängig gemacht worden? In dem genannten Zeitraum waren 7 Anträge auf Vornamensänderung und 7 Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit anhängig. Frage 2: In wie vielen Fällen davon wurden über die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 3 TSG vorgesehenen zwei Sachverständigengutachten hinaus zu jeweils welchem Verfahrenszeitpunkt (bei Verfahrenseröffnung, nach Vorlage von 2 übereinstimmenden bzw. sich widersprechenden Gutachten, sonstiger Zeitpunkt) weitere Gutachten durch das Gericht beauftragt, weil das Gericht jeweils aufgrund der ersten beiden Gutachten noch keine Überzeugung im Sinne von § 37 Abs. 1 FamFG davon gewinnen konnte, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens bzw. die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit vorliegen (vergleiche hierzu Drs. 6/8355)? Frage 3: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, waren die Kosten für die weitere Begutachtung von den Antragsteilenden zu tragen? Frage 4: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, erhielten die Antragstellenden Verfahrenskostenhilfe? Frage 5: In wie vielen Fällen, bei denen mehr als zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt wurden, betrugen die Kosten je Gutachten mehr als 1.500€ (ohne MwSt.)? Seite 2 von 3 zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ In keinem der unter Frage 1 genannten Verfahren wurden mehr als zwei Gutachten beauftragt. Mit freundlichen Grüßen in7letung . Thoma~~ Seite 3 von 3 2017-10-05T08:52:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes