STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel und Renä Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10645 Thema: Rechtes Symbol bei SEK-Beamtem in Wurzen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 02.09.2017 war während einer Demonstration in Wurzen ein Spezialeinsatzkommando der Polizei im Einsatz. In sozialen Medien wurde ein Bild verbreitet, in dem ein SEK-Beamter einen Aufnäher (‚Patch`), offenbar an einem Gürtel, trägt. Dieser stellt einen stilisierten Raben dar. Dieses Symbol ist unter anderem in Online -Shops als Flagge erwerbbar , dort allerdings neben NS-Devotionalien. Darüber hinaus ist dieses Symbol im mittlerweile verbotenen Thiazi-Forum verwendet worden. Das Symbol wird in einschlägig neurechten, faschistischen und neonazistischen Kreisen verwendet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwiefern ist Polizistinnen das individuelle Anbringen und Tragen von Aufnähern, die nicht in der VwV Polizeidienstkleidungsordnung erwähnt sind, an der Uniform und Ausrüstungsgegenständen erlaubt? Das Anbringen und Tragen von nicht dienstlich zugelassenen Aufnähern oder ähnlichem an der Dienst- und Schutzkleidung bzw. an Ausrüstungsgegenständen ist Polizeivollzugsbediensteten nicht erlaubt. Frage 2: Wie bewertet die Staatsregierung den konkreten Aufnäher, der möglicherweise das Symbol „Odins Raben" zeigt? Wird es einem politischen Kontext zugeordnet und ist es strafrechtlich relevant? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/36/19 Dresden, 5. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1INISTER1UM DES INNERN Eine strafrechtliche Relevanz bezüglich der Verwendung dieses Zeichens ist aktuell nicht gegeben. Die Bezeichnung „Odins Rabe(n)" bezieht sich auf Hugin und Munin, die beiden Raben des Gottes Odin. Es handelt sich um ein Symbol aus der nordischen Mythologie, das vor allem von modernen Anhängern dieser Mythologie, insbesondere in Skandinavien genutzt wird. So führt bspw. die Universität Tromso (Norwegen) eine Darstellung von „Odins Raben" in ihrem Logo. Aufgrund der häufig vorhandenen Affinität zur nordischen Mythologie wird das Symbol teilweise auch von Rechtsextremisten genutzt. Im Übrigen ist die Frage nach dem konkreten Aufnäher auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Frage 3: Laut einem Tweet der Polizei Sachsen (https://twitter.com/PolizeiSachsen/status/904785796150022146) werde die Aussage des Symbols überprüft. Zu welcher Erkenntnis ist die Behörde diesbezüglich gekommen? Welche Konsequenzen hat dies für den betreffenden Beamten? Der Sachverhalt wird gegenwärtig disziplinarrechtlich geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen - • Thomas Schmidt Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-10-06T08:39:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes