Sächsisches Staatsministerium für Wi rtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10646 STAATSMINISTERJUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Thema: Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen in Rückmarsdorf Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Zeithorizont ist die Erschließung von Schönau III geplant und welche Grundstücksverhältnisse liegen derzeit vor? (Bitte die Anteile nach Besitzern aufschlüsseln.) Der Aufschluss des neuen Abbaufeldes bei Rückmarsdorf (sog. Schönau III) mit einer Größe von rund 53,5 ha soll nach derzeitiger Planung direkt im Anschluss an die Auskiesung der Restvorräte im bisherigen Kiessandtagebau beginnen. Der Gewinnungsbetrieb soll über einen Zeitraum von ca. 14 Jahren geführt werden; danach ist die Wiedernutzbarmachung vorgesehen . Der am 19. September 2016 durchgeführte Scoping-Termin diente der Vorbereitung der Antragsunterlagen ; aufgrund der fehlenden raumordnerischen Sicherung und der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens wurde dabei durch die Landesdirektion Sachsen (LOS) festgelegt, dass ein Raumordnungsverfahren mit Zielabweichungsverfahren erforderlich ist. Nach Auskunft der LOS wurden die Antragsunterlagen für das Raumordnungsverfahren , das bei der LOS durchgeführt wird , bisher noch nicht eingereicht. Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens sind entsprechende Antragsunterlagen für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren beim Sächsischen Oberbergamt (OBA) einzureichen. Entsprechend der zum Scoping -Termin eingereichten Unterlagen sollte der Aufschluss ursprünglich bereits in 2018 erfolgen. Aufgrund des Verfahrensstandes erscheint dies derzeit eher unwahrscheinlich. In den bei dem OBA einzureichenden Unterlagen hat der Bergbauunternehmer die für das Vorhaben erforderlichen Flächen und deren Verfügbarkeit darzustellen. Aufgrund der noch nicht begonnenen Verfahren kann zum ge- Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwa hl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-4 141/8/23 - 2017/32887 Dresden , S.AtJ, 2.0.At Zertrflka t seit 2006 audit bcrufundfilml llc Hausanschrift: Sächs isches Staatsministerium für Wirtsc haft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung· Zu erreichen mit den Straßenbahnlm1en 3. 7. 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang fur elektroni sch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERlUM FÜR WlRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR ~SACHsEN genwärtigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden, welche Flurstücke der Bergbauunternehmer tatsächlich benötigen wird. Die Erlangung der für die Erschließung notwendigen Flächen ist eine privatrechtliche Angelegenheit des Unternehmers. Nach Kenntnis der Staatsregierung befinden sich die für das Vorhaben benötigten Flächen überwiegend im Eigentum Dritter, auch der Stadt Leipzig , welche Eigentümerin von über 20 ha der geplanten Fläche ist. Frage 2: Wurden für die bisher veräußerten landwirtschaftlichen Flächen in Rückmarsdorf von erwerbsbedürftigen, erwerbsbereiten oder erwerbsfähigen Landwirte Angebote abgegeben und haben diese den Zuschlag erhalten, wenn nein, warum nicht? Frage 3: Inwieweit kam dabei das Grundstücksverkehrsgesetz zur Anwendung? Frage 4: Lagen im Fall des Gebietes Veräußerungspreise von 50 % über dem ortsüblichen Verkehrswert von landwirtschaftlichen Flächen vor und besteht die Gefahr, dass ein Landwirt dadurch am Kauf gehindert wurde ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Im Bereich des geplanten Kiessandtagebaus Schönau III gab es in den vergangenen fünf Jahren vier Kauffälle , von denen bisher zwei entschieden wurden (davon ist eine Genehmigung bestandskräftig); bei zwei weiteren läuft gegenwärtig das Genehmigungsverfahren . Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) kam in beiden abgeschlossenen Fällen zur Anwendung, da es sich um landwirtschaftliche Grundstücke i. S. d . § 1 GrdstVG und der nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 GrdstVG erlassenen Länderbestimmungen handelte . Die Vertragsgrößen beider Verkaufsfälle lagen über 0,5 ha (Genehmigungsfreigrenze nach GrdstVG) und unter 2 ha (vorkaufsrechtliche Mindestgröße nach Reichssiedlungsgesetz ) . Erwerbsbedürftige, erwerbsbereite und erwerbsfähige Landwirte, die entsprechende Angebote im GrdstVG-Verfahren aufgrund eines Öffentlichen Hinweises der Genehmigungsbehörde abgeben , können grundsätzlich nur den Zuschlag erhalten , soweit ein vorkaufsrechtsfähiger Vorgang vorliegt. Im ersten , bestandskräftig entschiedenen Verkaufsfall war ein Wirtschaftsunternehmen Ersterwerber, im zweiten Verkaufsfall eine kreisfreie Stadt, also jeweils Nichtlandwirte. Bei beiden Verkaufsfällen wurden Angebote von erwerbsinteressierten Landwirten abgegeben . In keinem der abgeschlossenen Fälle lagen Veräußerungspreise von 50 % über dem ortsüblichen Verkehrswert vor. Insofern bestand nicht die Gefahr, dass ein Landwirt aus diesem Grund am Kauf gehindert wurde. In beiden Fällen waren die Landwirte aufgrund der Größe der Flurstücke nicht vorkaufsrechtsfähig . Jedoch führte das Vorhandensein von aufstockungsbedürftigen Landwirten dazu, dass der Kauf im ersten Fall wegen seiner Einschätzung als Maßnahme von allgemein volkswirtschaftlichem Interesse mit einer Auflage und einer terminlichen Befristung zum Nachweis einer genehmigten außerlandwirtschaftlichen Nutzung genehmigt wurde(§ 9 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 2 i. V. m. Absatz 6 GrdstVG). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHsEN In dem zweiten Fall wurde die Genehmigung versagt, da die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt und sie somit den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§ 9 Absatz 1 Ziffer 1 i. V. m. Absatz 2 GrdstVG). Dem liegt zugrunde , dass nach herrschender Rechtsprechung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dann anzunehmen ist , wenn ein Nichtlandwirt die landwirtschaftliche Fläche erwirbt und sich gleichzeitig Landwirte für den Erwerb der betreffenden Fläche interessieren. Dies war vorliegend der Fall. Gründe für die Anerkennung allgemeiner volkswirtschaftlicher Belange konnten in dem zweiten Fall nicht festgestellt werden . Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Seite 3 von 3 2017-10-06T08:47:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes