STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10648 Thema: Anwendung des § 18 Asylgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen wurde in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2017 ein Zugang von insgesamt 4471 Asylsuchenden verzeichnet. Nach § 18 des Asylgesetzes ist einem Ausländer, der bei der Grenzbehörde um Asyl nachsucht, u. a. dann die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Etwas anderes gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Sämtliche die Bundesrepublik Deutschland umgebende Staaten sind sichere Drittstaaten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Ländern kommend haben die o. g. 4471 Asylsuchenden die Grenzen zur Bundesrepublik Deutschland übertreten und sind nach Deutschland eingereist? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Land des Grenzübertritts nach Deutschland) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/6 Dresden, 5. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 2: Wie viele der o. g. 4471 Asylsuchenden sind mit einem Flugzeug in Deutschland angekommen und aus welchem Land sind sie jeweils gestartet? Frage 3: Aus welchen Gründen ist niemandem der o. g. 4471 Asylsuchenden die Einreise gemäß § 18 Asylgesetz verweigert worden? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl und Grund) Frage 4: In wie vielen Fällen haben die Grenzbehörden an den sächsischen Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland Asylsuchenden gemäß § 18 Asylgesetz die Einreise verweigert? Frage 5: Wie viele der o. g. 4471 Asylsuchenden sollen nach den Regeln der Dublin III- Verordnung zur Durchführung eines Asylverfahrens in das EU -Land rücküberführt werden, aus dem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Dies ist bezüglich der Fragen 1 und 2 der Fall, denn die Daten zu den Reisewegen von Asylsuchenden werden nur im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren erhoben. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Die Entscheidung über eine Zurückweisung nach Maßgabe des § 18 Asylgesetz (AsylG) in Sinne der Fragen 4 und 5 obliegt allein den Grenzbehörden und liegt damit für die Sächsischen Außengrenzen ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundespolizei . Hierzu wird im Übrigen auf die Antworten der Bundesregierung vom 20. Januar 2016 auf die Kleinen Anfragen BT-Drs. 18/7311 und BT-Drs. 18/7312 verwiesen. Für den Erlass einer Anordnung nach Frage 5 zur Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ist allein das BAMF zuständig. Mit freundlichen Grüßen In Vertretun ( mas Schmidt Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-10-06T08:38:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes