STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STMTS[/lINISTERIUM FÜR U¡ilWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 J 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Plafz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Lothar Bienst, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10658 Thema: Regelungen Grünlandumbruch Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage I Welche Regelungen sind bei Umwandlungen von Grün- in Ackerland zu beachten (getrennt nach ökolandbau, konventioneller Landbau und Nichtlandwirte)? Als Dauergrünland (DGL) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Art. 4 Abs. I Buchstabe h) in Verbindung mit $ 2 Direktzahlungen- Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) gelten Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Als eine der drei Greening-Komponenten ist der Erhalt des bestehenden DGL als auch die Beibehaltung des Referenzanteils in der Verordnung (EU) Nr. 130712013 verankert. Eine Umwandlung von DGL ist genehmigungsrelevant . Für Betriebe des konventionellen Landbaus, für die die Verpflichtungen gemäß Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die sogenannten Greening-Verpflichtungen gelten, ist eine Umwandlung von DGL in Ackerland /nichtlandwirtschaftliche Nutzung nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erteilt wird. Je nachdem um welchen Typ von DGL es sich handelt, ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Umwandlung von DGL nach $ 16 DirektZahlDurchfG unter Berücksichtigung des Fachrechts möglich. Man unterscheidet folgende Typen von DGL: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom B. September 201 7 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t103'.1 Dresden -ö, {JKI, 2A1l s¡mu[+ o¡ co (f)(Ð ¡.- o c{ ùil*suþù9w¡gffi&lddtrffiM Hausanschríft: Sächsisches Staatsministerium fiir Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlìnien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher m¡t Beh¡nderungen bef inden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Biüe beim Pfortend¡enst melden. * Kein Zugang für elektron¡sch signiertê sowie ft¡r verschlüsselte elektronische Dokument€Seite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSENl5 umweltsensibles Dauergrünland, welches zvm 1. Januar 2015 in einem Flora-Fauna-Habitat Gebiet bestand. Bei diesem Typ DGL besteht ein absolutes Umwandlungs- und Pflugverbot. Lediglich eine Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Bauvorhaben) ist auf Antrag zulässig. . nicht umweltsensibles ,,normales" Dauergrünland wird wiederum in altes, vor dem 1. Januar 2015 entstandenes DGL und neues DGL, ab dem 1. Januar 2015 entstandenes DGL in und außerhalb von Flora-Fauna-Habitat Gebieten unterschieden . Zur Umwandlung bedarf es einer Genehmigung. Liegt altes DGL vor und soll dieses umgewandelt werden, kann die Umwandlung nur genehmigt werden, wenn eine Ersatzfläche mit entsprechender Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (sogenannter 1:1 Tausch). Betriebe des ökologischen Landbaus, für die im gesamten Antragsjahr eine Öko- Bescheinigung für alle Betriebsteile gemäß Art. 29 Abs. I der Verordnung (EU) Nr.834/2007 vorliegt, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit. Diese Betriebe müssen nach Direktzahlungsrecht keinen Antrag auf Umwandlung gemäß S 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG beim LfULG stellen. Ein fachrechtliches Umwandlungsverbot von Dauergrünland auf der Grundlage naturschutzrechtlicher beziehungsweise wasserrechtlicher Vorgaben bleibt davon unberührt. Die Umwandlung von Dauergrünland ist daher bei der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Beabsichtigen Nichtlandwirte, ihre Dauergrünlandflächen umzuwandeln, ist ebenfalls kein Antrag auf Umwandlung gemäß S 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG erforderlich. Es können aber Umwandlungsverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel Naturschutz-, Wasserschutzrecht) bestehen, wenn die Fläche in einem Naturschutzgebiet , Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder sonstigen Schutzgebiet liegt. Bereich Naturschutz Die natr.rrscl''utzrechtlichen und wasserrechtlichen Regelungen differenzieren nicht nach Ökoland bau, konventioneller Landwirtschaft oder Nichtlandwirten. Zu beachten sind hier die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (1) sowie Regelungen zum gesetzlichen Biotopschutz (2), Artenschutz (3) oder Gebietsschutz (4). (1)Zu beachten ist die Regelung des $ 9 Abs. 1 Nr. 9 Sächsisches Naturschutzgesetz(SächsNatSchG), nach der Eingriffe im Sinne von $ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) insbesondere der Umbruch von Dauergrünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5000 m2 sind. Dauergrünland ist in $ 4 Nr. 2 SächsNatSchG definiert als: Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (l/úiese oder Weide) und weitgehend geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern und Kräutern gebildet wird. Wenn für den Grünlandumbruch eine Genehmigungspflicht nach Direktzahlungsrecht besteht, trifft nach $ 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit $ '12 Abs. 1 SächsNatSchG die für diese Genehmigung zuständige Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde die zur Durchführung des $ 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen. Wenn keine Genehmigungspflicht nach Direktzahlungsrecht besteht, ist für den Eingriff gemäß $ 17 Abs. 3 BNatSchG eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR Uì4WETT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Vom Eingriffsverursacher sind mit dem Genehmigungsantrag die Unterlagen nach $ 17 Abs.4 BNatSchG (Angaben über Ort, Art, Umfang, zeitlichen Ablauf des Eingriffs und die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation einschließlich der Flächenverfügbarkeit) vorzulegen. (2)Sofern das Grünland dem gesetzlichen Biotopschutz nach $ 30 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BNatSchG in Verbindung mit $ 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG unterfällt, ist eine Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung verboten. Nach $ 30 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß $ 21 Abs.6 SächsNatSchG wird die Ausnahme durch eine nach anderen Vorschriften (zum Beispiel des Direktzahlungsrechts) gleichzeitig erforderliche Gestattung im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Naturschutzbehörde ersetzt. Können die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden, ist eine Zulassung der Grünlandumwandlung nur unter den Voraussetzungen des $ 67 Abs. I BNatSchG (wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist) über eine Befreiung unter Beachtung von $ 39 SächsNatSchG möglich. (3)Sofern die Grünlandumwandlung einen Verbotstatbestand des $ 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt und nicht der Legalausnahme des $ 44 Abs. 4 BNatSchG unterfällt (der guten fachlichen Praxis nicht entspricht, vor allem durch Verletzung von $ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in Verbindung mit $ 5 Abs. 1 SächsNatSchG) kann sie nur über eine Ausnahme der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß $ 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden, wenn einer der Ausnahmegründe des $ 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 BNatSchG vorliegt, eine zumutbare Alternative nicht gegeben ist und der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art sich nicht verschlechtert . (4)Nationaler Gebietsschutz: Sofern die Grünlandumwandlung die Regelungen einer Schutzgebietsverordnung berührt (Erlaubnisvorbehalt, Verbotstatbestand), ist eine Zulassung nur über eine Erlaubnis gemäß den Regelungen der Schutzgebietsverordnung bzw. eine Befreiung von dem Verbot unter den Voraussetzungen des $ 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit $ 39 SächsNatSchG möglich. Europarechtlicher Gebietsschutz: Können durch die Grünlandumwandlung Erhaltungsziele eines Natura 2O0O-Gebietes erheblich beeinträchtigt werden, sind die Vorschriften des $ 34 BNatSchG über die Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten sowie über Ausnahmen in Verbindung mit $ 23 Abs. 2 SächsNatSchG anzuwenden. Bereich Wasserrecht: Zu beachten sind hier die Regelungen zum Verbot der Grünlandumwandlung bei Gewässerrandstreifen (1) und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (2). Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 (1) ln $ 38 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) wird bestimmt, dass es im Gewässerrandstreifen verboten ist, Grünland in Ackerland umzuwandeln. Dieses Verbot erstreckt sich gemäß S 24 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) auf eine Randstreifenbreite von zehn Metern, gemessen landwärts von der Böschungsoberkante. (2) Darüber hinaus besteht ein Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland gemäß $ 78 Abs. 1 Nr. I WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Diese nach $ 76 WHG ermittelten und nach $ 72 SächsWG festgesetzten Gebiete umfassen aktuell (Stand: 01.01.2017) 3,6 Prozent der Landesfläche Sachsens und betreffen zum größten Teil landwirtschaftliche Nutzflächen(vergleiche interaktive Karte, abrufbar im lnternet unter der Adresse https://www. umwelt.sachsen.de/umwelUwasser/884l .htm). Frage 2: Welche Regelungen davon sind spezielle sächsische Regelungen? Nach $ 17 Abs. 1 BNatSchG hat die Behörde, die für die Zulassung oder Entgegennahme einer Anzeige eines Vorhabens, welches einen Eingriff darstellt, nach anderen Rechtsvorschriften zuständig ist, zugleich die zur Durchführung des $ 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen. Abweichend davon sieht $ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG vor, dass erforderliche Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen sind. lm Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Umwandlung von Dauergrünland nach $ 16 DirektZahlDurchfG werden daher die örtlich zuständigen Naturschutzbehörden im sogenannten ,,Huckepack-Verfahren" nach $ 17 Abs. 1 BNatSchG beteiligt. Die Naturschutzbehörde kann ihrerseits Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Dauergrünland -Umwandlung fordern. Diese Auflagen werden in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Der Positivtatbestand des $ 9 Abs. 1 Nr. 9 SächsNatSchG, die Definition des $ 4 Nr. 2 SächsNatSchG, das Einvernehmenserfordernis nach $ 12 Abs. 1 SächsNatSchG, die weiteren geschützten Biotope nach $ 21 Abs. I Nr. 1 SächsNatSchG sowie die Verfahrensregelungen der $$ 2l Abs. 6, 23 Abs. 2, 39 des SächsNatSchG sind sächsische Regelungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen überwiegend durch die Länder zu treffen sind und dass der Positivtatbestand des $ 9 Abs. 1 Nr. 9 SächsNatschG eine widerlegliche Regelvermutung darstellt, das heißt zur Verfahrenserleichterung wird hier eine Schwelle bestimmt, ab der ein Vorhaben wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen regelmäßig die Eingriffsdefinition erfüllt (auch in anderen Bundesländern, selbst wenn diese die Schwelle nicht geregelt haben). Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Unter welchen Bedingungen sind Kompensationsmaßnahmen als Ausgleich möglich bei einem Grünlandumbruch? Der Begriff Kompensationsmaßnahmen umfasst Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ($ 10 Abs. 2 SächsNatSchG). $ 13 BNatSchG regelt als abweichungsfester allgemeiner Grundsatz, dass nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff vorrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Die allgemeinen Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen nach $ 15 Abs. 2 BNatSchG im Hinblick auf den funktionalen, räumlichen und zeitlichen Bezug zum Eingriff, die Berücksichtigung agrarstruktureller Belange gemäß $ 15 Abs. 3 BNatSchG sowie die Anforderungen an die Unterhaltung und Sicherung der Kompensationsmaßnahmen gemäß $ 15 Abs. 4 BNatSchG gelten auch für Kompensationsmaßnahmen bei einem Umbruch von Dauergrünland. Soweit spezifische Ausgleichsanforderungen funktioneller, räumlicher und/oder zeitlicher Art des Biotopschutzes, Artenschutzes oder Gebietsschutzes (vergleiche auch Antwort zu Frage 1) bestehen, können diese Maßnahmen in der Regelzugleich auch der Eingriffskompensation nach $ 15 Abs. 2 BNatSchG dienen. Frage 4: Auf Grund welcher Rechtsgrundlagen ist ein Ausgleich über Geldzahlungen bei einer Grünlandumwandlung nicht möglich? Frage 5: Unter welchen Bedingungen sind Geldzahlungen als Ausgleich möglich? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: lm lnteresse des Schutzes von Dauergrünland sollen Vorkehrungen zum Dauergrünlanderhalt getroffen werden. Aus dem Direktzahlungsrecht gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergeben sich für die Region Sachsen Verpflichtungen zur Sicherung des Referenzanteils des DGL auf einzelbetrieblicher Ebene, die auf nationaler Ebene (DirektZahlDurchfG, BNatschG und SächsNatschG) entsprechend umgesetzt werden müssen. Die Envägungsgründe 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 weisen darauf hin, dass es gerade auf den physischen Erhalt des DGL ankommt. Geldzahlungen als Alternative zur Ersatzfläche erfüllen die Zielstellung der Verordnung nicht. So darf der Anteil von Dauergrünland in der Region Sachsen nicht um mehr als fünf Prozent abnehmen. $ 13 BNatSchG regelt als abweichungsfester allgemeiner Grundsatz, dass nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff vorrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Nur soweit dies nicht möglich ist, sind die Beeinträchtigungen durch ein Ersatzgeld zu kompensieren. Das heißt, wenn und soweit die Kompensation der Beeinträchtigungen durch Ausgleichs - oder Ersatzmaßnahmen möglich ist, ist die Rechtsfolge des Ersatzgeldes aufgrund von $ 13 BNatSchG unzulässig. Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM FÙR UMWETT UND LANDWIRTSCHAFT Ftir einen Eingriffsverursacher, der selber keine geeignete Kompensationsmaßnahme durchführen will oder kann, besteht jedoch die Möglichkeit, eine geeignete Okokonto- Maßnahme als Eingriffskompensation einzusetzen. Dazu wird in der Regel vom Eingriffsverursacher mit dem Maßnahmeträger der Okokonto-Maßnahme ein Vertrag über eine finanzielle Ablösung der Maßnahme geschlossen. Auch unter diesen Bedingungen leistet der Eingriffsverursacher eine Geldzahlung, allerdings nicht als Ersatzgeld sondern für eine konkrete Kompensationsmaßnahme. l#iÄðiisux t'q" 0t û-r undlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 6 von 6 2017-10-06T13:18:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes