STAATSMISTER11M DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10669 Thema: Einsatz von Gummigeschossen durch die sächsische Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Über wie viele Gummi- bzw. Plastikgeschosse und Vorrichtungen zu deren Abschuss verfügte die sächsische Polizei jeweils zum 1. der Monate Januar bis September 2017? Der Bestand an einsatzfähigen Gummi- bzw. Plastikgeschossen der sächsischen Polizei zu den erfragten Stichtagen ist in der nachstehenden Übersicht dargestellt: 2017 Bestand 1. Januar 98 1. Februar 98 1. März 98 1. April 98 1. Mai 98 1. Juni 98 1. Juli 83 1. August 74 1. September 74 Der Bestand an Schussvorrichtungen unter anderem zum Verschuss von Gummi- bzw. Plastikgeschossen beläuft sich auf 169 im Landesbestand (zuzüglich 30 im Bundesbestand). Dieser Bestand unterlag im Jahr 2017 keiner Veränderung. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-1053/36/35 Dresden, 9. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Inwieweit wurden seit 2014 zu welchen konkreten Anlässen wann Gummi- bzw. Plastikgeschosse durch welche Einheit der sächsischen Polizei eingesetzt? Seit 2014 wurden ausschließlich im Rahmen der Einsatzmaßnahmen beim G20 -Gipfel in Hamburg 2017 Gummigeschosse verwendet. Frage 3: Inwieweit wurden dabei die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen jeweils a) Sachen und b) Personen konkret begründet? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage - und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da der konkrete Einsatz der sächsischen Polizeibeamten in der Zuständigkeit der Einsatz führenden Dienststelle, d. h. der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgte. Mithin liegt der Fragegegenstand im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Staatsregierung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu Umständen des in die Verantwortung der Polizei eines anderen Bundeslandes fallenden Gesamteinsatzes, insbesondere zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe , Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Polizei des Einsatz führenden Landes. Dadurch, dass der Freistaat Sachsen einem anderen Bundesland Einheiten seiner Polizei zur Verfügung stellt, übernimmt er weder faktisch noch rechtlich die Verantwortung für die Leitung des Gesamteinsatzes. Die Unterstützung durch die sächsische Polizei richtet sich insoweit nach dem im Einsatz führenden Land geltenden Recht. Die sächsische Polizei unterliegt dabei den fachlichen Weisungen des Einsatz führenden Landes. Hieraus folgt, dass das Einsatz führende Land für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der sächsischen Polizei die Verantwortung trägt. Da sich die Landesregierung des Einsatz führenden Landes für dieses Handeln gegebenenfalls gegenüber seiner Volksvertretung rechtfertigen muss, entsteht auch keine Lücke im Bereich der demokratischen Legitimation und der parlamentarischen Kontrolle staatlichen Handelns. Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung des Einsatz führenden Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Land ge , nüber seiner Volksvertretung verliehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015,12 B 7/11, zum Fall der Unterstützung eines Landes durch Kräfte der Bundespoliz i). MitNeundlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-10-10T08:58:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes