STAATSMl NlSTERl UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCl-lUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10677 Thema: Anerkennungsverfahren für im Ausland ausgebildete Ärzte in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 07.09.2017 berichtete die Freie Presse über zwei Mediziner aus dem Irak, welche sich gern im Erzgebirgskreis niederlassen möchten. Zusätzlich zu den bürokratischen Hürden müssen sie die Abschiebung befürchten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung werden folgende Anmerkungen vorangestellt: Die Anfrage nimmt Bezug auf zwei Presseartikel der Tageszeitung Freie Presse, die am 7. September 2017 unter den Titeln "Zwei Ärzte im Paragrafendschungel" (Lokales Chemnitz) und "Zwei Ärzte in der Bürokratiefalle" (Lokales Erzgebirge) mit im Wesentlichen identischem Inhalt erschienen sind. Dort wird über zwei irakisehe Staatsangehörige, die im Sudan Medizin studiert haben, berichtet. Im November 2015 flüchteten sie über die Balkanroute nach Deutschland und leben derzeit im Freistaat Sachsen. Im zweiten der o. g. Artikel wird sodann ausgeführt : "Doch ohne Approbation in Deutschland können Ärzte hier nicht arbeiten. Hier beginnt für die beiden Iraker ein Teufelskreis. Denn um diese Approbation beantragen zu können, müssen Sie einen speziellen Kurs belegen. ln einem Jahr werden sie darin theoretisch und praktisch fit für das deutsche Gesundheitssystem gemacht." Im Weiteren wird im Artikel ausgeführt, dass für die im Rahmen des Kurses zu absolvierenden zwei Praktika eine Einstellungszusage notwendig ist, die Ärzte allerdings nur an Personen mit einer Approbation erteilen können. Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen {bitte bei Antwort angeben) 21-0141.51-17/793 Dresden, .,9 . Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ln diesem Zusammenhang weist die Landesdirektion Sachsen als zuständige Approbationsbehörde auf Folgendes hin: Von den im Artikel genannten irakischen Ärzten liegen der Approbationsbehörde keine Anträge auf Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis vor. Zudem bleibt unklar, welcher Kurs in dem Artikel gemeint ist. Für die Erteilung der Approbation verlangt die Landesdirektion Sachsen keine Durchführung irgendwelcher Kurse. Erforderliche Sprachkenntnisse sind mittels entsprechender Prüfungen und Zertifikate (Deutschkenntnisse, Fachsprachentest) nachzuweisen. Wie der Antragsteller sich darauf vorbereitet, ist seine Sache. Gleiches gilt für eine möglicherweise erforderliche Kenntnisprüfung. Insofern werden den Antragstellern weder in sprachlicher noch in fachlicher Hinsicht irgendwelche Vorgaben für die Erteilung der Approbation gemacht. Des Weiteren ist die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Stellenzusage nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation. Der Antragsteller muss lediglich nachweisen, die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in Sachsen zu haben , um insoweit die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen zur Bearbeitung des Approbationsantrages zu begründen. Frage 1: Wie viele Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbener Berufsabschlüsse bei Ärzten gab es in Sachsen in den Jahren 2015 bis 2017? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Fachrichtung, Nationalität!) ln den Jahren 2015 bis 2017 gab es insgesamt 1.514 Anerkennungsverfahren, davon 612 Anerkennungsverfahren im Jahr 2015, 522 Anerkennungsverfahren im Jahr 2016 und 380 Anerkennungsverfahren im Jahr 2017 (Stand 15. September). Die Verteilung der Anerkennungsverfahren auf die einzelnen Länder ist der Anlage 1 zu entnehmen. Eine Erfassung der Fachrichtung oder einer bereits absolvierten Facharztausbildung erfolgt nicht, da diese nicht Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist. Zudem kommt der überwiegende Anteil der ausländischen Ärzte direkt nach dem Studium nach Deutschland, so dass noch keine Facharztausbildung absolviert wurde und eine diesbezügliche Spezialisierung gegebenenfalls erst hier erfolgen soll. Frage 2: Bei wie vielen Verfahren wurde der Berufsabschluss anerkannt, bzw. nicht anerkannt? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1.!) Freistaat SACHSEN ln den Jahren 2015 bis 2017 wurden insgesamt 1.495 Berufsabschlüsse anerkannt, davon 612 Berufsabschlüsse im Jahr 2015, 520 Berufsabschlüsse im Jahr 2016 und 363 Berufsabschlüsse im Jahr 2017 (Stand 15. September). Die Verteilung der Berufsabschlüsse auf die einzelnen Länder ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Tabelle enthält auch die noch offenen Verfahren, in denen aber grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschlüsse anerkannt werden . Hinsichtlich der Angabe der Fachrichtung oder zu einer bereits absolvierten Facharztausbildung wird auf die Ausführungen unter der Antwort auf Frage 1 verwiesen. Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSC1-1UTZ Frage 3: Was sind die Voraussetzungen, um eine Approbation zum Arzt zu erhalten ? Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller - sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2), - nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3), - nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich der BÄO bestanden hat (Nr. 4)und - über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 5). Zum Nachweis dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller, die im Geltungsbereich der BÄO die ärztliche Prüfung bestanden haben, die in § 39 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) genannten Unterlagen vorzulegen. Haben Antragsteller ihre Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs der BÄO abgeschlossen (EU oder Drittstaat), haben sie ihrem Antrag die in § 3 Abs. 6 BÄO genannten Unterlagen beizufügen. Liegen Auslandsausbildungen vor, unterscheidet die BÄO generell zwischen der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten. Abzustellen ist allein darauf, wo der Ausbildungsnachweis erworben wurde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 BÄO sind Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz dem Inlandsabschluss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gleichgestellt. Soweit Staaten erst später Mitglieder der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wurden, bemisst sich die Gleichstellung nach dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt, im Regelfall der Zeitpunkt des Beitritts, § 3 Abs. 1 Satz 3 BÄO. Für Fälle, in denen der Ausbildungsnachweis vor dem für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellt ist, stellt § 14b BÄO eine spezielle Regelung dar, nach der gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen sind. Verfügt der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat und ist die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Mit der Begutachtung der inhaltlichen Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung in einem Drittstaat mit der medizinischen Ausbildung in Deutschland werden die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder externe Gutachter beauftragt. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, ist die Approbation erst nach Bestehen einer Kenntnisprüfung, welche sich Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM fÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, zu erteilen. Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO verfügen Antragsteller dann, wenn sie über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen sowie den Fachsprachentest C1 Medizin bei der Sächsischen Landesärztekammer bestanden haben. Frage 4: Welche Möglichkeiten gibt es, Approbationsverfahren zu beschleunigen ? Die BÄO und die ÄApprO sehen keine Möglichkeiten vor, das Approbationsverfahren zu beschleunigen. Vielmehr gibt es gesetzliche Fristen, die von den Approbationsbehörden zu beachten sind . Nach § 39 Abs. 5 Satz 2 ÄApprO hat die zuständige Behörde den Antragstellern nach § 3 Abs. 1 bis 3 der BÄO binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihnen mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Des Weiteren ist den Antragstellern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO in Verbindung mit§ 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Diese gesetzlichen Fristen wurden von der Landesdirektion Sachsen bislang grundsätzlich eingehalten. Gleichwohl empfiehlt es sich, Antragsunterlagen möglichst von vornherein vollständig bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen, um zeitliche Verzögerungen durch die Nachforderung fehlender Unterlagen zu vermeiden. Die Antragsteller haben hierzu die Möglichkeit, sich vorab über die Hornepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/soziales oder direkt bei den Mitarbeitern der Landesdirektion Sachsen zu informieren, welche Unterlagen in welcher Form dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen sind. Die notwendigen Antragsunterlagen ergeben sich zudem aus Nummer 4 des Antragsformulars. Des Weiteren empfiehlt es sich, dass Antragsteller bereits bei Antragstellung über gute Sprachkenntnisse (mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügen, damit sie den Fachsprachentest bei der Sächsischen Landesärztekammer sofort bestehen. Die bisherigen Erfahrungen der Landesdirektion Sachsen zeigen, dass Antragsteller oftmals erst nach einer Wartezeit, die seitens der Prüfer festgelegt wird, zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Diese Wartezeiten können im Einzelfall drei bis sechs Monate betragen. Sie dienen dazu, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, in der Zwischenzeit sprachliche oder fachsprachliche Defizite zu beseitigen. Frage 5: Wie viele Anerkennungsverfahren haben sich erledigt, weil die Antragssteiler abgeschoben wurden oder freiwillig ausgereist sind, weil ihre Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist? Seite 4 von 5 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Grund, warum sich ein Approbationsverfahren erledigt, wird nicht erfragt oder erfasst . Eine Nachfrage bei der für die Approbationserteilung zuständigen Behörde ergab, dass überwiegender Grund für die Einstellung eines Approbationsverfahrens ein Wegzug in andere Bundesländer ist, womit die Zuständigkeit auf die dortige Approbationsbehörde übergeht. Fälle, in denen der Grund für die Einstellung des Approbationsverfahrens der Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung war, dürften äußerst selten sein. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch Anlagen Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 1 Anlage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 6/10677 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Afghanistan 2 2 Ägypten 27 67 30 124 Albanien 2 2 7 11 Algerien 2 5 2 9 Argentinien 3 3 Armenien 4 9 9 22 Aserbaidschan 11 12 11 34 Australien 1 1 Bangladesch 2 2 Bosnien und Herzegowina 3 4 2 9 Brasilien 1 1 Bulgarien 7 7 3 17 Chile 2 1 3 China 6 2 8 16 Dänemark 1 1 Dominikanische Republik 1 1 Ecuador 2 2 EI Salvador 2 2 Finnland 1 1 Frankreich 1 1 Geergien 4 10 4 18 Griechenland 3 1 4 Guatemala 1 1 Honduras 1 1 2 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Indien 2 10 3 15 lndonesien 2 1 3 Irak 2 7 6 15 Iran 3 6 4 13 Israel 1 1 Italien 3 7 2 12 Japan 1 1 Jemen 1 1 1 3 Jordanien 8 5 1 14 Kamerun 1 1 Kanada 1 1 Kasachstan 3 2 1 6 Kirgisistan 1 1 Kolumbien 2 2 6 10 Kosovo 7 1 5 13 Kroatien 1 1 2 Lettland 3 2 5 Libanon 1 3 1 5 Libyen 5 8 2 15 Litauen 5 5 Madagaskar 1 1 Marokko 2 2 2 6 Mazedonien 13 9 3 25 Mexiko 2 2 Moldau 6 5 4 15 Nepal 1 1 3 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Niederlande 1 1 2 Nigeria 1 1 2 Nordzypern 1 1 2 Österreich 9 7 2 18 Pakistan 4 1 1 6 Palästina 1 1 Peru 3 2 5 Philippinen 1 1 2 Polen 11 13 14 38 Portugal 2 2 Rumänien 22 6 9 37 Russische Föderation 26 21 23 70 Saudi-Arabien 3 10 4 17 Schweiz 1 4 2 7 Serbien (einschl. Kosovo) 4 3 1 8 Serbien (ohne Kosovo) 22 6 11 39 Serbien und Montenegro 8 7 4 19 Slowakei 14 5 4 23 Spanien 3 2 2 7 Sri Lanka 1 1 Staatenlos 1 3 4 Südafrika 1 4 5 Sudan 1 1 Syrien 213 118 90 421 Tadschikistan 1 1 Taiwan 1 1 4 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Tschechische Republik 41 31 18 90 Tschecheslowakei 1 1 2 Tunesien 5 1 2 8 Türkei 4 7 3 14 Ukraine 35 39 38 112 Ungarn 11 4 2 17 Uruguay 1 1 Usbekistan 2 1 3 Venezuela 1 4 3 8 Vereinigtes Königreich 1 1 2 Vietnam 1 1 Weißrussland 11 16 13 40 Summe 612 522 380 1.514 1 Anlage 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/10677 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Afghanistan 2 2 Ägypten 27 67 27 121 Albanien 2 2 7 11 Algerien 2 5 2 9 Argentinien 3 3 Armenien 4 9 8 21 Aserbaidschan 11 12 11 34 Australien 1 1 Bangladesch 2 2 Bosnien und Herzegowina 3 4 2 9 Brasilien 1 1 Bulgarien 7 7 3 17 Chile 2 1 3 China 6 2 8 16 Dänemark 1 1 Dominikanische Republik 1 1 Ecuador 2 2 EI Salvador 2 2 Finnland 1 1 Frankreich 1 1 Georgien 4 10 4 18 Griechenland 3 1 4 Guatemala 1 1 Honduras 1 1 2 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Indien 2 10 3 15 lndonesien 2 1 3 Irak 2 7 5 14 Iran 3 6 3 12 Israel 1 1 Italien 3 7 2 12 Japan 1 1 Jemen 1 1 1 3 Jordanien 8 5 1 14 Kamerun 1 1 Kanada 1 1 Kasachstan 3 2 1 6 Kirgisistan 1 1 Kolumbien 2 2 6 10 Kosovo 7 1 5 13 Kroatien 1 1 2 Lettland 3 2 5 Libanon 1 3 1 5 Libyen 5 8 2 15 Litauen 5 5 Madagaskar 1 1 Marokko 2 2 2 6 Mazedonien 13 9 3 25 Mexiko 2 2 Moldau 6 5 4 15 Nepal 1 1 3 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Niederlande 1 1 2 Nigeria 1 1 2 Nordzypern 1 1 2 Österreich 9 7 1 17 Pakistan 4 1 1 6 Palästina 1 1 Peru 3 2 5 Philippinen 1 1 2 Polen 11 13 14 38 Portugal 2 2 Rumänien 22 6 9 37 Russische Föderation 26 21 22 69 Saudi-Arabien 3 10 2 15 Schweiz 1 4 2 7 Serbien (einschl. Kosovo) 4 3 1 8 Serbien (ohne Kosovo) 22 6 10 38 Serbien und Montenegro 8 7 4 19 Slowakei 14 5 4 23 Spanien 3 2 2 7 Sri Lanka 1 1 Staatenlos 1 3 4 Südafrika 1 4 5 Sudan 1 1 Syrien 213 116 89 418 Tadschikistan 1 1 Taiwan 1 1 4 Nationalität 2015 2016 2017 gesamt Tschechische Republik 41 31 17 89 Tschecheslowakei 1 1 2 Tunesien 5 1 1 7 Türkei 4 7 3 14 Ukraine 35 39 35 109 Ungarn 11 4 2 17 Uruguay 1 1 Usbekistan 2 1 3 Venezuela 1 4 3 8 Vereinigtes Königreich 1 1 2 Vietnam 1 1 Weißrussland 11 16 13 40 Summe 612 520 363 1.495 2017-10-09T11:34:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes