STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10680 Thema: Landesgremium nach§ 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie häufig tagt das Landesgremium pro Jahr? Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen tagt grundsätzlich einmal im Jahr. Nur im ersten Jahr des Bestehens in 2013 fand neben der konstituierenden Sitzung eine zweite statt, Frage 2: Welche Beschlüsse hat das Landesgremium bislang gefasst und wie wird über diese informiert? Das Gemeinsame Landesgremium hat mehrere Beschlüsse gefasst. Diese können auf der Hornepage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz eingesehen werden (www.gesunde.sachsen.de/landesgremium.html). Frage 3: ln welchem Turnus wird die Teilnahme Dritter ermöglicht? Die Mitwirkung Dritter ist gemäß Ziffer V Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Errichtung und Tätigkeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach§ 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen (VwV GemLG) möglich. Danach kann sich das Gemeinsame Landesgremium zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen Dritter bedienen und Dritte zur Beratung in den Sitzungen hinzuziehen . Ein Turnus für die Teilnahme Dritter besteht nicht. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-17/794 Dresden, 0(.. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 4: Wer entscheidet über die Teilnahme Dritter? STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCl-lUTZ Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums entscheiden gemäß Ziffer IV Nr. 1 und 2 der VwV GemLG über die Teilnahme Dritter durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder. Frage 5: Wie häufig haben Dritte an den Sitzungen des Landesgremiums teilgenommen? Die Teilnahme Dritter war bisher nicht erforderlich. Daher haben an den bisherigen Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums Dritte nicht teilgenommen. Mit freundlichen Grüßen ln[ retuL Themas Schmidt Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-10-06T08:35:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes