STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10700 Thema: Abmietung von Wohnungen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Drs. 6/10060 gibt die Landesregierung an, dass in den kreisfreien Städten Chemnitz und Dresden sowie in den Landkreisen Vogtlandkreis , Zwickau, Bautzen, Görlitz, Meißen, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, Nordsachsen und dem Landkreis Leipzig Wohnungen aufgegeben werden, in denen Geflüchtete untergebracht wurden oder werden. Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sollten Ende August/ Anfang September laut MDR etwa 100 Geflüchtete in andere Wohnungen / Gemeinschaftsunterkünfte umziehen. Bei 30 Geflüchteten seien die Transfers aus Härtefallgründen gestoppt worden. Berichterstattung des MDR: http://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/landkreislaesstgefluechtete -umziehen-sachsen-100.html " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche der aufgelisteten Landkreise und kreisfreien Städte mieten Wohnungen ab beziehungsweise haben sie abgemietet, in denen Geflüchtete untergebracht waren beziehungsweise sind (bitte für die Landkreise und kreisfreien Städte nach Anzahl der Wohnungen und der Zahl der betroffenen Geflüchteten aufschlüsseln) Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/31/62 Dresden, 11. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smisachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Der Abfragezeitraum wurde eingegrenzt , die Angaben betreffen 2017. Die Reduzierung der Unterbringungsobjekte findet im Wesentlichen erst seit diesem Jahr statt. Freistaat SACHSEN Landkreis/Kreisfreie Stadt Anzahl abgemieteter / abzumietender Wohnungen seit Januar 2017 Zahl der Betroffenen Stadt Chemnitz 135 nicht erfasst Landeshauptstadt Dresden 328 1872 Landkreis Vogtlandkreis keine Erfassung von Wohnungen,nur Anzahl der Plätze 0 Landkreis Zwickau 189 30 Landkreis Bautzen 12 45 Landkreis Görlitz 305 ca. 550 Landkreis Meißen 132 19 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 94 24 Landkreis Nordsachsen 51 0 Landkreis Leipzig 59 7 Frage 2: In wie vielen Fällen erfolgte in den Landkreisen und kreisfreie Städten ein Transfer von der Wohnung in eine Gemeinschaftsunterkunft (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Landkreis/Kreisfreie Stadt Anzahl Betroffener mit Transfer in Gemeinschaftsunterkunft Stadt Chemnitz nicht erfasst / keine Familien Landeshauptstadt Dresden nicht erfasst Stadt Leipzig 0 Landkreis Erzgebirgskreis 0 Landkreis Mittelsachsen 0 Landkreis Vogtlandkreis 0 Landkreis Zwickau 0 Landkreis Bautzen 15 Landkreis Görlitz ca. 90 Landkreis Meißen 8 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 Landkreis Nordsachsen 0 Landkreis Leipzig 0 Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Zahl der abgebauten Wohnungen seit ihrer Antwort auf genannte Anfrage der Fragestellerin sowie die Zahl der zu erwartenden, abzumietenden Wohnungen bis Ende des Jahres (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Landkreis/Kreisfreie Stadt Zahl der abgebauten / abgernieteten Wohnungen seit 01.07.2017 Zahl der zu erwartenden abzumietenden / abzubauenden Wohnungen bis zum 31.12.2017 Stadt Chemnitz 20 55 Landeshauptstadt Dresden 71 46 Stadt Leipzig 1 (Mieter trat in Mietvertrag ein) 6 Landkreis Erzgebirgskreis 191 Plätze* 468 Plätze* Landkreis Mittelsachsen 0 0 Landkreis Vogtlandkreis 371 Plätze* Landkreis Zwickau 0 94 Landkreis Bautzen 7 14 Landkreis Görlitz 54 25 Landkreis Meißen 43 70 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 50 26 Landkreis Nordsachsen 51 64 Landkreis Leipzig 4 offen, bedarfsorientiert *keine Erfassung von Wohnungen, nur Anzahl der Plätze Frage 4: Sind die aufgegebenen und aufzugebenden Wohnungen in Besitz privater oder öffentlicher Hand und welchen Unternehmen beziehungsweise öffentliche Gebietskörperschaften besitzen sie (bitte für die Landkreise und kreisfreien Städte nach privaten Unternehmen und öffentlichen Gebietskörperschaften aufschlüsseln )? Es wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Landkreis/Kreisfreie Stadt aufgegebene/aufzugebende Wohnungen in Besitz privater Unternehmen öffentlicher Gebietskörperschaften Stadt Chemnitz Einzelvermieter / Immobiliengesellschaft kommunales Wohnungsunternehmen Landeshauptstadt Dresden Einzelvermieter / Immobiliengesellschaft 0 Stadt Leipzig 1 5 Landkreis Erzgebirgskreis keine Erfassung 0 Landkreis Mittelsachsen 0 0 Landkreis Vogtlandkreis Einzelvermieter 0 Seite 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Landkreis Zwickau Privatunternehmen 0 Landkreis Bautzen 15 6 Landkreis Görlitz 0 kommunale Wohnungsunternehmen Landkreis Meißen 190 Einzelvermieter 12 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 66 10 Landkreis Nordsachsen 115 0 Landkreis Leipzig 4 4 Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, ob die Landkreise und kreisfreien Städte planen, die Praxis fortzuführen, bei der Wohnungen aufgegeben werden in denen bereits Geflüchtete wohnen? Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten gibt es weiterhin Bestrebungen, künftig Mietverträge für angemietete Wohnungen auslaufen zu lassen oder zu kündigen. Dies erfolgt jedoch im Regelfall nur bei Wohnungen, die nicht bewohnt sind. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall auch ein Mietvertrag einer bewohnten Wohnung endet. Die Anmietung von Wohnräumen durch den Träger einer Unterbringungsbehörde zwecks öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach dem Asylgesetz (AsylG) und dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) unterliegt nach §, 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB wesentlichen Bestimmungen des sozialen Mietrechts nicht. diesen Fällen soll ein Umzug in eine andere Wohnung erfolgen, insbesondere bei Faimilie Die eadt/Leipzig ist bestrebt, dass die Bewohner an Stelle der Stadt selbst ein mietvertragliche 4 Verhältnis begründen. Mit fiteuridlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4 2017-10-11T14:30:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes