STAATSMINISTEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10702 Thema: Granatpistolen bei der Polizei Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Pistolen des Fabrikats HK69 und HK69a hat die sächsische Polizei seit wann im Bestand? Frage 2: Aus den Beständen welcher anderer Polizeibehörden wurden die unter 1.) wann übernommen und wie viele wurden wann neu beschafft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die sächsische Polizei verfügt über 169 Mehrzweckpistolen vom Typ HK MZP1 Al. Diese wurden in den Jahren 1992 bis 1994 aus Landesmitteln beschafft. Detailliertere Angaben sind nicht mehr möglich, da die Aufbewahrungszeiten der entsprechenden Unterlagen überschritten sind. Weitere 30 Stück wurden der sächsischen Polizei durch den Bund aus dem Bestand anderer Bereitschaftspolizeien zugewiesen: Jahr Anzahl Herkunft 1991 6 Bereitschaftspolizei Freistaat Bayern 1991 12 Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg 1995 6 Bereitschaftspolizei Niedersachsen 2001 6 Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PB-1053/36/48 Dresden, 11. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Dienststellen und Einrichtungen der sächsischen Polizei nutzen die Granatpistolen des Fabrikats HK69 und HK69a zu welchen Zwecken? Die Antwort erfolgt anhand nachstehender Übersicht: Dienststelle/Einrichtung Zweck Polizeidirektion Chemnitz Einsatz, Aus- und Fortbildung Polizeidirektion Görlitz Einsatz, Aus- und Fortbildung Polizeidirektion Dresden Einsatz, Aus- und Fortbildung Polizeidirektion Leipzig Einsatz, Aus- und Fortbildung Polizeidirektion Zwickau Einsatz, Aus- und Fortbildung Landeskriminalamt Einsatz, Aus- und Fortbildung Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Aus- und Fortbildung Präsidium der Bereitschaftspolizei Einsatz, Aus- und Fortbildung Polizeiverwaltungsamt Vorhaltung, Revision Frage 4: Seit wann ist der Einsatz der Granatpistolen nach Sächsischem Polizeigesetz erlaubt und unter welches „Mittel des unmittelbaren Zwang" werden sie darin kategorisiert ? Die Nutzung der Mehrzweckpistole vom Typ HK MZP1 Al ist, wenn sie dem Einsatz von Reizstoffen dient, Teil der Anwendung von Reizstoffen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 31 Absatz 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Im Übrigen ist der Einsatz der Mehrzweckpistole vom Typ HK MZP1 Al nach § 31 Absatz 3 SächsPolG zulässig. Beide Zwangsmittel räumt das SächsPolG seit seinem Inkrafttreten ein. Frage 5: In Antwort auf die Anfrage Drs 6/10145 heißt es: „Die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs durch Polizeibedienstete in der Freien und Hansestadt Hamburg sind in dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hamburgs geregelt." Auf welcher Rechtsgrundlage wurden im Rahmen der Proteste gegen den G20 -Gipfel in Hamburg durch sächsische Polizeieinheiten Granatwerfer des Fabrikats HK 69 und HK 69a eingesetzt? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frageund Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat •''&2- SACHSEN Letzteres ist vorliegend der Fall, da der konkrete Einsatz der sächsischen Polizeibeamten in der Zuständigkeit der Einsatz führenden Dienststelle, d. h. der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgte. Mithin liegt der Fragegegenstand im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Staatsregierung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu Umständen des in die Verantwortung der Polizei eines anderen Bundeslandes fallenden Gesamteinsatzes, insbesondere zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe , Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Polizei des Einsatz führenden Landes. Dadurch, dass der Freistaat Sachsen einem anderen Bundesland Einheiten seiner Polizei zur Verfügung stellt, übernimmt er weder faktisch noch rechtlich die Verantwortung für die Leitung des Gesamteinsatzes. Die Unterstützung durch die sächsische Polizei richtet sich insoweit nach dem im Einsatz führenden Land geltenden Recht. Die sächsische Polizei unterliegt dabei den fachlichen Weisungen des Einsatz führenden Landes. Hieraus folgt, dass das Einsatz führende Land für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der sächsischen Polizei die Verantwortung trägt. Da sich die Landesregierung des Einsatz führenden Landes für dieses Handeln gegebenenfalls gegenüber seiner Volksvertretung rechtfertigen muss, entsteht auch keine Lücke i t7im Ber ich der demokratischen Legitimation und der parlamentarischen Kontrolle staatlichen andeln . Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation rch di Verantwortlichkeit der Landesregierung des Einsatz führenden Landes gege über s iner Volksvertretung verliehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015, 2 BvE 7/11, um F II der Unterstützung eines Landes durch Kräfte der Bundespolizei). Mit frdundlibhen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-10-11T14:32:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes