STAATSM1N1STE11UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10709 Thema: Waffenfund in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vormerkung: Die Sächsische Zeitung berichtete am 11. September 2017 in ihrer Online -Ausgabe über den Fund von über 50 Waffen bei einer Person in Dresden, die die in Deutschland geltende Rechtsordnung abgelehnt habe." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit ist diese Person welchen Behörden seit wann als sog. Reichsbürger bekannt? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Fragestellung nur Behörden umfasst, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Diesen Behörden lagen bisher keine Erkenntnisse über die Zugehörigkeit der Person zur sog. Reichsbürgerbewegung vor. Der Staatsregierung ist bekannt, dass die Person einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hat. Weder aus den Antragsunterlagen noch im Rahmen einer Vorsprache der Person bei der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde waren hinreichend begründete Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der Person zur sog. Reichsbürgerbewegung erkennbar. Auch wenn solche Anträge von Anhängern der sog. Reichsbürgerbewegung häufig gestellt werden, sind sie lediglich ein Indiz, aber für sich allein kein Beweis für die Zugehörigkeit einer Person zur sog. Reichsbürgerbewegung (vgl. Stellungnahme der Staatsregierung zum Antrag Drs.-Nr. 6/8294). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/30/60 Dresden, 11. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERWM DES INNERN Frage 2: Über welche waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügt diese Person? Die Person verfügt über folgende waffenrechtliche Erlaubnisse: e FreistaatSACHSEN zwei (gelbe) Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) mit dem Bedürfnis als Sportschütze, zwei (grüne) Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 2 WaffG mit dem Bedürfnis als Sportschütze, eine (rote) Waffenbesitzkarte nach § 17 Abs. 1 WaffG mit dem Bedürfnis als Waffensammler , einen Munitionserwerbsschein nach § 17 Abs. 1 WaffG mit dem Bedürfnis als Munitionssammler sowie einen sog. Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Frage 3: Inwieweit lagen zu allen gefundenen Waffen Waffenbesitzkarten vor? Dazu liegen der Staatsregierung keine abschließenden Erkenntnisse vor. Die Beantwortung der Frage ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Frage 4: Wann wurde die Person zuletzt auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit überund wann wurde zuletzt die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen geprüft? Die Person wurde vor dem Bekanntwerden der Sicherstellung von Waffen zuletzt im Januar 2017 sowie nach Bekanntwerden der Sicherstellung von Waffen im September 2017 auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen wurde zuletzt im Januar 2013 vor Ort überprüft. Die Überprüfung erfolgte verdachtsunabhängig und unangekündigt. Frage 5: Wegen welches konkreten Straftatbestandes und Lebenssachverhaltes wurde in den vergangenen drei Jahren wann Ermittlungsverfahren gegen diese Person eingeleitet? Die Staatsregierung geht davon aus, dass sich die Fragestellung auf waffenrechtlich relevante Ermittlungsverfahren bezieht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung umfasst gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 und 2 WaffG die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister iisowi einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hins ht ch der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten. Die unter Frage 4 genan e waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen ergaben keine Erkenntnisse über eing I tete bzw. abgeschlossene Ermittlungsverfahren. Mit freündlichen Grüßen •• • Seite 2 von 2 Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-10-11T14:38:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes