STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10731 Thema: Einnahme von Cannabis-Medizin außerhalb von Privaträumen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Deutsche Hanfverband stellte nach eigenen Angaben an alle zuständigen Landesbehörden eine Anfrage nach eventuellen Regelungen im Umgang mit Patienrinnen, die die ihnen verschriebene Cannabis- Medizin außer Haus konsumieren wollen oder müssen. Der Freistaat Sachsen hat, so der Deutsche Hanfverband, nicht auf die Anfrage geantwortet . Aus den Antworten anderer Bundesländer geht hervor, dass es keine einheit l iche Vorgehensweise in diesem Bereich gibt. Das bringt Fragen für Patienrinnen auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen hervor." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wo können Cannabis-Patienrinnen eine entsprechende Regelung bzw. Verordnung zur Einnahme ihrer Cannabis-Medizin außerhalb ihrer Privaträume finden? Grundsätzlich sollten Patientinnen und Patienten alle Fragen der Einnahme mit dem behandelnden Arzt besprechen. Welter wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verwiesen, das Hinweise zur Verwendung von Cannabis als Medizin für Patienten veröffentlicht hat (www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/ Cannabis). Frage 2: Findet bei Cannabis-Patienrinnen eine konsequente Anwendung des Gesetzes zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens sowie des Sächsischen Nichtrauchergesetzes auch in Bezug auf Ausnahmeregelungen statt und ist im Rahmen dieser Gesetze das öffentliche Rauchen Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zelchen Ihre Nachricht vom Aktenzelchen (bitte bel Antwort angeben) 53-0141.51-17/815 Dresden,e Oktober 2017 Hausanschrlft: Sächsisches StaatsmInIsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS1V11N1STER1UM 'KR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SAC1-ISEN von Medizinalkräutern aus gesundheitlichen Gründen bereits hinreichend geregelt ? Nach den Hinweisen des BfArM wird von der Anwendungsart Rauchen abgeraten. Durch den Verbrennungsprozess entstehen Giftstoffe, die zu körperlichen Schäden führen können. Sollte der behandelnde Arzt im Einzelfall dennoch diese Anwendungsart für die Therapie empfehlen, so sollte die Anwendung — wenn immer möglich - nicht im öffentlichen Raum stattfinden. Für unbeteiligte Bürgerinnen und Bürger ist nicht erkennbar , ob es sich um die Anwendung eines Arzneimittels oder um den illegalen Konsum von Cannabis handelt (vgl. www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/ Hinweise für Patienten). Darüber wird davon ausgegangen, dass Cannabis-Patientinnen und -Patienten verantwortungsbewusst die Einnahme ihres Medikaments handhaben und sofern sie Cannabis in der Anwendungsart Rauchen verschrieben bekommen haben, dies nicht in Bereichen konsumieren, die durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz explizit als Nichtraucherbereiche ausgewiesen sind. Frage 3: Was müssen Cannabis-Patienrinnen bei der öffentlichen Einnahme von Medizinalhanfkräutern darüber hinaus beachten? Mit der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln übernimmt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt grundsätzlich die Verantwortung für die Therapie. Die Art der Einnahme (Dosierung, Darreichungsform, Einnahmezeitpunkt) erfolgt daher immer auf der Basis der ärztlichen Verordnung. Informationen für Ärztinnen und Ärzte zur Verschreibung von Cannabis zum medizinischen Gebrauch einschließlich möglicher Darreichungsformen wurden auf den Homepages des BfArM (siehe Antwort zu Frage 1) und der Bundesärztekammer (www. bundesaerztekammer.de/ueber-uns/landesaerztekammern/aktuelle-pressem it teilungen/news-detail/fragen-und-antworten-zum-einsatz-von-cannabis-in-der-medizin) veröffentlicht. Danach stehen ausreichend Darreichungsformen zur Verfügung, bei denen auch eine öffentliche Einnahme als unkritisch eingeschätzt wird. Bezüglich des Rauchens von Cannabis wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 4: Wenn im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme eine Überprüfung einer ärztlichen Bescheinigung auf Plausibilität, Einhaltung von eventuellen Auflagen oder auf Fälschung stattfindet, nach welchen Maßstäben, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang wird dies geprüft? Prüfungen im Sinne der Fragestellung erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften . Danach sind für den konkreten Einzelfall und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 5: Wenn eine Person nach den in Frage 4 genannten Gesichtspunkten überprüft und die ärztliche Bescheinigung für korrekt befunden wurde, findet dann grundsätzlich eine Durchsuchung der betroffenen Person nach weiteren Betäubungsm ittel n statt? Nein. Die Durchsuchung einer Person oder deren mitgeführten Sachen richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen und wird in jedem Einzelfall separat geprüft. Sie findet nur dann statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person weitere dem Betäubungsrnittelgesetz unterliegende Substanzen mit sich führt. Mit freundlichen Grüßen Barbara Kledfsch Seite 3 von 3 2017-10-13T08:04:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes