STAATSMINISTERIUM DES 1 NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10740 Thema: Die Aufklärung im Strafprozess zur „Sachsensumpf" -Affäre nicht länger behindern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Sechseinhalb Jahre nach der Erhebung der Anklage begann am 2. Mai 2017 vor der Dritten Strafkammer des Landgerichtes Dresden im dortigen Verfahren zu Aktenzeichen: 3 KLs 392 Js 30493/08 der Prozess gegen zwei vermeintliche Hauptakteure der ab dem Frühjahr 2007 bundesweit die Öffentlichkeit befassenden ‚Sachsensumpf' -Affäre. Angeklagt in diesem Strafverfahren sind die frühere Chefin des Referats ,Organisierte Kriminalität' (OK) im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Simone H. und der frühere Leiter des OK-Dezernats der Polizeidirektion Leipzig, KHK Georg W. Beiden wird angelastet, sich eines Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht zu haben; ebenso der Falschaussage gegenüber dem vom Sächsischen Landtag eingesetzten ‚Sachsensumpf'- Untersuchungsausschuss . Am 11.09.2017, dem bereits 12. Verhandlungstag , wurde als erster Zeuge ein früherer Abteilungsleiter und Vorgesetzter der Angeklagten Simone H. im LfV vernommen. Dieser konnte erkennbar nur eingeschränkt zur Wahrheitsfindung beitragen, da er sich immer wieder darauf berufen musste, dass er bezogen auf bestimmte seinerzeit handelnde Personen und Sachverhalte durch die zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen keine Aussagegenehmigung erhalten habe." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3130 Dresden, 16. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Auf welcher Ebene und durch wen im Konkreten wurde über die Erteilung der Aussagegenehmigung für die beiden Angeklagten zum einen, für die vom Gericht geladenen Zeugen zum anderen entschieden? Zuständig für die Erteilung der Aussagegenehmigung ist gemäß § 68 Sächsisches Beamtengesetz der jeweilige Dienstvorgesetzte. Dementsprechend erteilte der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen die Aussagegenehmigung für die Angeklagte Simone H. und für einen geladenen Zeugen. Aussagegenehmigungen für den Angeklagten Georg W. und für einen als Zeugen geladenen Beamten der Polizeidirektion Leipzig wurden durch den Leiter der Polizeidirektion Leipzig erteilt. Frage 2: Nach welchen Erwägungen und Kriterien wurde entschieden, über welche vormaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz verschiedener Funktionalebenen bzw. zu welchen deren Handlungen und Entscheidungen dieser in den verfahrensgegenständlichen Sachkomplexen vom Gericht geladene Zeugen aussagen dürfen und zu welchen Personen bzw. von diesen verantworteten Handlungskomplexen keine Aussagegenehmigung erteilt wird? Entsprechend der erteilten Aussagegenehmigungen dürfen der vormalige Präsident, sein Vertreter, der zuständige Abteilungsleiter, sonstige in der Anklageschrift zu obigem Strafverfahren benannte Mitarbeiter sowie ein ehemaliger Mitarbeiter, der im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren öffentlich bekannt wurde, namentlich benannt werden. Aus Gründen des Mitarbeiterschutzes kann darüber hinaus über sämtliche andere verfahrensgegenständlich relevante Mitarbeiter nur ausgesagt werden, ohne diese namentlich zu benennen. Hinsichtlich der Handlungen, Entscheidungen und verantworteten Handlungskomplexe der vorbenannten Personen gibt es keine Beschränkung der Aussagegenehmigungen . Frage 3: Sind auch den beiden Angeklagten in irgendeiner Form Beschränkungen in der Benennung seinerzeit in den anklagerelevanten Zusammenhängen handelnder Personen und in der Schilderung für ihre Entlastung wesentlicher Sachhergänge auferlegt und wenn ja, aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen und mit welchen Konsequenzen für die Reichweite des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts bei der Angeklagten auf grundsätzlich uneingeschränkte Verteidigung? Gemäß § 37 Abs. 5 Beamtenstatusgesetz darf einem Beamten, der selbst Beschuldigter in einem Verfahren ist, die Genehmigung nur insoweit versagt werden, wie die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die in der Antwort auf die Frage 2 aus Gründen des Mitarbeiterschutzes dargestellten Einschränkungen gelten auch für die Angeklagte Simone H. Von der Aussagegenehmigung wurden außerdem aus Gründen des Quellenschutzes Angaben ausgenommen, deren Bekanntgabe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würden, insbesondere Angaben zur Identität von nachrichtendienstlichen Personen oder solchen, die Rückschlüsse auf sie erlauben. Dies entspricht der üblichen Verfahrensweise in solchen Fällen. Ausgenommen von der Genehmigung wurden weiterhin alle Angaben über innerdienstliche Angelegenheiten anderer Behörden. Seitens der Angeklagten wurden gegenüber dem LfV Sachsen weitere als verfahrensgegenständlich relevante Mitarbeiter und nachrichtendienstliche Personen benannt. Diese können von der Angeklagten in codierter Form als Mitarbeiter 1, 2 usw. bzw. die Quellen mit ihren Decknamen, etwa für Beweisanträge , benannt werden. Die Aussagegenehmigung des Angeklagten Georg W., der nicht Mitarbeiter des LfV Sachsen war, enthält keine der fragegegenständlichen Beschränkungen. Frage 4: In welchem Umfang sind die Staatsregierung und der Landtag bisher vom Landgericht Dresden gefassten Beweisbeschlüssen zur Beiziehung von Verfahrensakten der damaligen Untersuchungsausschüsse zur "Sachsensumpf"- Affäre" des Sächsischen Landtages der vierten und der fünften Wahlperiode nachgekommen, respektive wann gingen entsprechende Beweisbeschlüsse bei der Staatsregierung oder im Landtag ein und wie viele Verfahrensakten sind bislang an das Gericht herausgegeben? Weder beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz noch beim Sächsischen Staatsministerium des Innern wurden Verfahrensakten ehemaliger Untersuchungsausschüsse zur „Sachsensumpf -Thematik angefordert. Erkenntnisse dazu, inwiefern entsprechende Beweisbeschlüsse beim Landtag eingingen und wie viele Verfahrensakten bislang von dort an das Landgericht Dresden herausgegeben wurden, liegen hier nicht vor. Die Beweisaufnahme in einer laufenden Hauptverhandlung obliegt allein dem zuständigen Gericht und liegt damit wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht im Verantwortungsbereich der Staatsregierung. Die Staatsregierung kann allein dasjenige mitteilen, was ihr aufgrund ihrer Beteiligtenstellung im Gerichtsverfahren bekannt geworden ist. Frage 5: Lässt sich die Staatsregierung, respektive der Staatsminister der Justiz vom Verfahrensgang durch die die Anklage vertretende Staatsanwaltschaft unterrichten und wenn ja, in welchen Abständen und nach welchen Vorgaben? Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 wurde der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen gemäß Nummer 9 Absatz 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften — VwVOrgStA —) um Bericht zum Stand des in der Vorbemerkung angesprochen Strafverfahrens gebeten. Seiner Berichtspflicht kam der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen insoweit mit Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SchreiDI en vom 15. Februar 2016 nach. Weitere Berichtsanforderungen seitens des Säch ischen Staatsministeriums der Justiz sind nicht ergangen. Der Generalstaatsanwalt ,Ies 5reistaates Sachsen berichtet jedoch gemäß Nummer 9 Absatz 2 VwVOrgStA regeimä1 über den Fortgang des Strafverfahrens. , Mit freu ,dlichen Grüßen Ma kus Ulbi Seite 4 von 4 2017-10-16T09:16:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes