STAA1SM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat m'27,g SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Alberlstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10747 Thema: Risiken in der Geburtshilfe Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwiefern setzt sich die Staatsregierung auf Bundesebene für eine Reform der Haftung von Hebammen und Belegärztinnen in der Geburtshilfe ein? Gegenwärtig setzt sich die Staatsregierung auf Bundesebene nicht für eine Reform der Haftung von Hebammen und Belegärztinnen in der Geburtshilfe ein. Das Haftungsrecht ist durch den Bundesgesetzgeber hinreichend geregelt . Nach Abschluss der aktuellen Studie zur Erfassung der Versorgungssituation mit Hebammenleistungen sowie zu Möglichkeiten der kontinuierlichen landesweiten Erfassung von Daten über Hebammenleistungen im Freistaat Sachsen wird die Staatsregierung diese Frage erneut prüfen. Frage 2: Inwiefern werden Kräfte des Rettungsdienstes regelmäßig in Fragen der Geburtshilfe geschult und die Zusammenarbeit mit zwischen Rettungsdiensten und vor Ort tätigen Hebammen gefördert? Kräfte des Rettungsdienstes sind neben Ärzten Notfallsanitäter und Rettungsassistenten als nichtärztliche Fachkräfte sowie Rettungssanitäter. Notfallsanitäter absolvieren bereits in ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung den Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe. Die vormalige Ausbildung zum Rettungsassistenten sah eine schulische Ausbildung in der Geburtshilfe vor. Rettungsdienstpersonal, welches die Ausbildung abgeschlossen hat, wird regelmäßig durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu medizinischen Themen geschult. Außerdem haben Rettungsdienstmitarbeiter Pflicht- Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzelchen (bate bei Antwort angeben) 21-0141.51-17/810 Deaden, . Oktober 2017 Hausanschrlft; Sächslsches StaatsmInIsterium für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.srns.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN fortbildungen zu absolvieren. AI le Rettungsdienstmitarbeiter erhalten eine Schulung über die fachgerechte Abnabelung eines Neugeborenen. Im Rahmen der ärztlichen Ausbildungen werden Kenntnisse in der Geburtshilfe erworben ; praktische Kenntnisse und Fertigkeiten der ärztlichen Mitarbeiter des Rettungsdienstes sind im Rahmen der möglichen Erstversorgung vorhanden. Im Übrigen wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft auch Sachverhalte, die durch die Träger des Rettungsdienstes, denen gemäß § 31 Abs. 6 Nr. 3 des Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Festlegung von Bestimmungen zur Qualifikation und Fortbildung des Personals in dem öffentlich-rechtliche Vertrag, mit dem sie die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes an private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer übertragen , obliegt, als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGem0). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. lnwieweit in den einzelnen Rettungsdienstbereichen die Zusammenarbeit zwischen dem Rettungsdienst und den vor Ort tätigen Hebammen gefördert wird, ist nicht bekannt . Frage 3: Gibt es in Sachsen besondere Nothilfeangebote für Schwangere? In Sachsen bestehen zahlreiche Angebote für Schwangere in Not. Schwangere Frauen und ihre Familien können sich bei staatlich anerkannten Beratungsstellen kostenlos zu alien Fragen ihrer Schwangerschaft beraten lassen. Neben der Vermittlung von Informationen und praktischen Hilfen zu sozialen Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder der Inanspruchnahme von finanziellen Hilfen der Landesstiftung „Hilfen für Familie, Mutter und Kind" führen diese Ste Ilen die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch durch. Die „Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese Stiftung steht auch Schwangeren in Sachsen zur Verfügung . Seite 2 von 3 STAATSTV11N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freis taat SACHSEN Es erfolgen weiterhin Beratungen zur Pränataldiagnostik, bei einer vertraulichen Geburt und zu Betreuungsangeboten nach der Geburt. Über einen bundesweiten Notruf mit angeschlossenem Online-Dienst (www.geburtvertraulich .de) wird sichergestellt, dass Schwangere in Konfliktlagen jederzeit an eine Schwangerenberatungsstelle vermittelt werden. lm Rahmen einer vertraulichen Geburt haben Schwangere in Not zusätzlich die Möglichkeit vertraulich und medizinisch sicher zu entbinden. Darüber hinaus halten neben staatlichen Hilfen einige Träger auch Angebote der anonymen Kindesabgabe vor. Für Notfallentbindungen steht der Rettungsdienst zur Verfügung. Frage 4: 1st es aus Sicht der Staatsregierung sinnvoll ein Modellprojekt mit interdisziplinären Ausbildungsanteilen für Hebammen und Geburtsmedizinerinnen zu initileren, in dessen Rahmen unter anderem Notfall- und seltene Geburtssituationen in sogenannten Skill Labs (Übungszentren) trainiert werden? Frage 5: 1st es aus Sicht der Staatsregierung sinnvoll, eine anonymisierte Statistik für Schadensfälle in der klinischen und außerklinischen Geburtshilfe einzuführen , aus der aussagekräftige Daten über die Art der Fehler, Risikofaktoren, entstandene Schäden und Schadenssummen hervorgehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Fragen sind auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten lnformationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03).] Mit freundlichen Grüßen KBe3ara le h Seite 3 von 3 2017-10-13T08:45:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes