SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 lO1O97 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10750 Thema: Anteil konsumnaher Delikte in der Kriminalitätsstatistik und dem Strafvollzug in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welchen Anteil an der Gesamtzahl der in Sachsen lnhaftierten nehmen aktuell diejenigen Gefangenen ein, die aufgrund von allgemeinen Verstößen (konsumnahe Delikte) gegen das BtMG verurteilt wurden? (Wenn möglich, bitte die Zahlen für den Jugendstrafvollzug gesondert aufführen.) Den Begriff der,,allgemeinen Verstöße" (,,konsumnahe Delikte") kennt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht. Auch werden im Bereich des Justizvollzuges keine Statistiken geführt, die die Anzahl der Gefangenen, die aufgrund von ,,allgemeinen Verstößen" gegen das BtMG verurteilt wurden, ausweisen. STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen. de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-2802/1 7 Dresden. 4.oktoiet2017 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsminlste¡lum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost Uber Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlin¡en 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 *zugang für elektronisch signi6rte sowie ffrr verschlilsseltê el€ktronische Dokumenlo nur ttbor das Elektronische Goriohts- und VeMltungspostfach; nåhoro lnformat¡onên untsr M.€gvp.dê Seite I von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I teï-lI \\$l¡ilw Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage werden daher Verstöße gegen $ 29 Abs. 1 BtMG, differenziert dargestellt nach Straftaten gemäß S 29 Absatz 1 Nummer 1, S29Absatz 1 Satz 1 Nummern2,S ff. und $29Absatz 1 Nummer3 BtMG, unterden Begriff der,,allgemeinen Verstöße" gegen das Betäubungsmittelgesetz gefasst. Dies vorangestellt waren zum Stichtag 26. September 2017 338 Strafgefangene und 26 Jugendstrafgefangene aufgrund einer Straftat nach $ 29 Abs. 1 BtMG in sächsischen J ustizvol lzugsanstalten in haft iert. Deren jeweiliger Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Straf- und Jugendstrafgefangenen zum Stichtag 26. September 2017 stellt sich wie folgt dar: Frage 2: Wie entwickelte sich dieser Wert seit dem Jahr 2000? Auf die tabellarischen Übersichten in der Anlage (Anlage 1 und 2) nehme ich Bezug ln den Anlagen 1 und 2 ist die Entwicklung des Anteils der Straf- und Jugendstrafgefangen, die aufgrund von Straftaten nach $ 29 Abs. 1 BIMG seit dem Jahr 2000 - jeweils zum Stichtag 31 . März - inhaftiert waren, dargestellt. Statistiken mit einer differenzierten Aufschlüsselung nach den jeweiligen Nummern des $ 29 Absatz 1 BtMG liegen erst seit 2008 vor. Für die Jahre 2000 bis 2007 wurde daher der Anteil der Straf- und Jugendstrafgefangenen auf Basis aller Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Straftat nach Anteil der Strafgefangenen in Prozent Anteil der Jugendstrafgefangenen in Prozent 8,02 0/o 8,53 %$ 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG $ 29 Absatz 1 Nummern2, S ff. BtMG 0,49 Vo 0,00 % $ 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG 3,10 0/o 2,33 0/o 0,00 %$ 29 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BIMG 0,04 vo $ 29 Absatz 1 Nummern 1 und 3 BtMG 1,51 0/o 0,78 0/o $ 29 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 BtMG o,o4 0/o 0,00 % Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freìstaat SACHSEN il\H w Frage 3: Welchen Anteil am Komplex der Rauschgiftkriminalität haben konsumnahe Delikte in Sachsen? Frage 4: Wie entwickelte sich der in Frage 3 genannte Anteil seit dem Jahr 2000? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 3 und 4 Auf die tabellarische Übersicht in der Anlage (Anlage 3) nehme ich Bezug. Die Beantwortung der Fragen 3 und 4 erfolgt auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik . ln der tabellarischen Übersicht sind zunächst diejenigen Verstöße ausgewiesen, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik unter der Rubrik ,,allgemeine Verstöße" gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt werden. Die Fälle des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäß $ 29 Abs. 1 Nummer 1 BtMG werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik gesondert ausgewiesen und sind daher auch in der Anlage 3 gesondert dargestellt. Unter der Rubrik der ,,allgemeinen Verstöße" werden Verstöße gegen S 29 BtMG erfasst und wie folgt zusammengefasst: Allgemeiner Verstoß mit Heroin Allgemeiner Verstoß mit Kokain einschließlich Crack Allgemeiner Verstoß mit LSD Allgemeiner Verstoß mit Amphetamin und seinen Derivaten in Pulver- oder flüssiger sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (Ecstasy) Allgemeiner Verstoß mit Methamphetamin in Pulver-, kristalliner oder flüssiger sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (Crystal) Allgemeiner Verstoß mit Cannabis und Zubereitungen Allgemeiner Verstoß mit sonstigen Betäubungsmitteln Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I FEÍ-INHlw Frage 5: Wie ist die Anwendung des $ 3la BtMG in Bezug auf d¡e Definition ,,ger¡nger Mengen " ¡n Sachsen aktuell geregelt? Gemäß $ 31a Absatz 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von derVerfolgung absehen , wenn das Verfahren ein Vergehen nach $ 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein ötfentliches lnteresse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut , herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von einer ,,geringen Menge" im Sinne dieser Vorschrift gehen die sächsischen Staatsanwaltschaften bei Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5 Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis aus. Bei Ecstasy kommt eine Anwendung des $ 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG bei Mengen bis 1 Gramm in Betracht . Bei anderen Betäubungsmitteln ist eine Anwendung des $ 31a BtMG hingegen nur in Ausnahmefällen möglich. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlagen 3 tabellarische Übersichten Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs. 6/10750 (Anteil der Strafgefangenen) 2000 4,25% 2001 5,75% 2002 5,70% 2003 6,87% 2004 7,36% 2005 8,40% 2006 8,43% 2007 9,06% § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Prozent § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 ff. BtMG in Prozent § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG in Prozent 2008 1,97% 0,04% 0,41% 2009 1,57% 0,11% 0,49% 2010 2,82% 0,04% 0,41% 2011 3,03% 0,04% 0,90% 2012 2,93% 0,04% 0,38% 2013 3,13% 0,15% 0,64% 2014 2,99% 0,30% 0,53% 2015 3,61% 0,41% 0,55% 2016 3,58% 0,48% 0,55% Stichtag 31. März Anteil der Strafgefangenen mit Straftaten nach dem BtMG in Prozent Stichtag 31. März Anteil der Strafgefangenen mit Straftaten nach Anlage 2 zu Drs. 6/10750 (Anzahl der Jugendstrafgefangenen) 2000 2,97% 2001 4,89% 2002 5,00% 2003 4,38% 2004 5,65% 2005 4,68% 2006 5,46% 2007 4,23% § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Prozent § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 ff. BtMG in Prozent § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG in Prozent 2008 1,69% 0,24% 0,72% 2009 1,93% 0,00% 0,48% 2010 2,15% 0,27% 0,00% 2011 2,92% 0,53% 0,53% 2012 1,95% 0,00% 0,00% 2013 1,38% 0,00% 0,69% 2014 1,20% 0,40% 0,40% 2015 2,02% 0,00% 0,00% 2016 3,01% 0,00% 0,00% Stichtag 31. März Anteil der Jugendstrafgefangenen mit Straftaten nach dem BtMG in Prozent Stichtag 31. März Anteil der Jugendstrafgefangenen mit Straftaten nach Anlage 3 zu Drs. 6/10750 Straftat Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Anteil der allgemeinen Verstöße gemäß § 29 BtMG 74,17% 72,48% 75,53% 74,59% 75,40% 77,45% 76,15% Anteil unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG 1,27% 1,67% 2,48% 2,47% 2,03% 1,85% 2,23% 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anteil der allgemeinen Verstöße gemäß § 29 BtMG 77,56% 77,36% 78,08% 78,36% 77,90% 78,14% 79,30% Anteil unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG 2,48% 3,19% 2,58% 2,19% 2,00% 2,07% 2,21% 2014 2015 2016 1. Halbjahr 2017 Anteil der allgemeinen Verstöße gemäß § 29 BtMG 79,08% 79,92% 78,54% 77,50% Anteil unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG 2,84% 2,47% 2,29% 1,60% 20171017131328 KA6-10750_Anl_1 KA6-10750_Anl_2 KA6-10750_Anl_3 2017-10-17T14:27:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes