STAATSM1N1STER1UM FL112 SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SAC1-ISEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 101 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Ren6 Jalaß, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10752 Thema: Drug Checking Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die chemische Analyse illegalisierter Substanzen ist in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern — aufgrund rechtlicher Unsicherheiten nach wie vor kein regelmäßiger Bestandteil präventiver Drogen- und Suchthilfe. Rechtliche Sicherheit besteht lediglich für Apotheker*innen, die gem. § 4 BtMG berechtigt sind, Betäubungsmittel bzw. betäubungsmittelverdächtige Substanzen zum Zwecke einer Analyse entgegen zu nehmen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Bedingungen sieht die Staatsregierung, Drug Checking Angebote so auszugestalten, dass Einrichtungen, die von § 4 BtMG nicht erfasst sind, diese Angebote durchführen und so einen Beitrag zur Präventionsarbeit leisten können? Nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Absatz 2 BtMG hat der Gesetzgeber die erlaubnisfreie Möglichkeit zur Untersuchung von Betäubungsmitteln auf den Betrieb einer Apotheke, auf Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden begrenzt. Nach § 3 BtMG bedarf es für die Entgegennahme und Analyse illegaler Substanzen zum Zwecke des Drug Checking einer Erlaubnis. Diese kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt werden . In der Konsequenz obliegt es damit nicht der sächsischen Staatsregierung Bedingungen zur Ausgestaltung von Drug Checking-Angeboten zu benennen . Die Staatsm inis ter in Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zelchen lhre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51-17/825 esden, týdOktober 2017 Hausanschrlft: SächsIsches StaatsmInIsterlum für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STERIUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 2: Weiche Konzepte sind der Staatsregierung bekannt, die für die Anbieter von Drug Checking eine Strafbarkeit in Bezug auf Untersuchung, Beschaffung, Besitz und Abgabe i l legalisier ter Substanzen ausschließen? (bspw. bel Selbstuntersuchungsmodellen ) Der Staatsregierung ist das „Drug-Checking-Konzept für die Bundesrepublik Deutschland " bekannt, welches 1999/2000 vom Techno-Netzwerk Berlin erarbeitet wurde. Weitere Konzepte sind der Staatsregierung aus Deutschland nicht bekannt. Frage 3: Welche formalen Möglichkeiten bestehen für die Staatsregierung, Drug Checking im Freistaat Sachsen rechtlich zu ermöglichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, sich auf Bundesebene bspw. in Fachministerkonferenzen oder im Rahmen einer Bundesinitiative für eine bundeseinheitliche , rechtliche Vereinfachung — bspw. durch eine Ausweitung des Kreises der zu Betäubungsmitteluntersuchungen Befugten — auf diesem Gebiet einzusetzen? Grundsätzlich besteht über Fachministerkonferenzen oder im Rahmen einer Bundesratsinitiative die Möglichkeit, den Bund z.B. zur Prüfung gesetzlicher Rahmenbedingungen oder zur Durchführung wissenschaftlich begleiteter Modellprojekte aufzufordern . Voraussetzung ist, dass entsprechende Ansinnen mehrheitsfähig sind. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2017-10-13T08:46:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes