STAATSMINI STEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10777 Thema: Wahlwerbung von kandidierenden Polizisten in Uniform und mit Bewaffnung - rechtliche und disziplinarische Würdigung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Kostenloszeitung der Partei ,Alternative für Deutschland' (AfD) ,Blaue Post' auf Seite 27 posiert der Direktkandidat der AfD für den Wahlkreis 154 zum 19. Deutschen Bundestag, Lars Herrmann (Landkreis Leipzig), mit einem offenbar privat abgelichteten Foto in Uniform und mit Maschinenpistole." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und auf welcher Grundlage ist es Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der sächsischen Polizei gestattet, zum Zwecke der Wahlwerbung mit Ihrem Beruf als Polizisten sowie der Dienststellung über die reine Angabe des Berufs hinaus zu werben, oder gegen welche Rechtsgrundlagen verstoßen sie damit? Gemäß § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Danach ist gerade außerhalb des Berufs eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 73/86, juris, Rn. 14). Diese Neutralitätspflicht kann zum Beispiel tangiert sein, wenn ein Beamter sein Amt ausdrücklich in Anspruch nimmt und einsetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung zu verschaffen. Beamtinnen und Beamte dürfen sich zudem zu politischen Fragen in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das Vertrauen der Öffe ntlichkeit in die unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Verwaltung Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/36/71 Dresden, 18. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN nicht beeinträchtigt wird. In welchem Umfang dabei Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren sind, hängt sowohl von der Art und Inhalt der politischen Betätigung als auch von seiner Amtsstellung und dem Bezug der politischen Betätigung zu dem ausgeübten Amt ab (VVoydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 33 Rn. 127 und 128 m. w. N.). Bei einer außerdienstlichen politischen Betätigung, die jedoch nach Art und Inhalt in Bezug zum Dienst steht, gegebenenfalls diesen Bezug sogar anstrebt, können sich inhaltliche Schranken aus der Begrenzung des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben, wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die parteipolitische Neutralität oder in die Integrität wesentlich tangiert wird. Dabei bestehen hinsichtlich der Meinungsäußerungen, die ein Beamter erkennbar in seiner Eigenschaft als Beamter in Bezug auf seine dienstliche Stellung bzw. seine dienstlichen Aufgaben abgibt, engere Grenzen als für Meinungsäußerungen als Staatsbürger zu allgemeinen politischen Meinungsbildungsprozessen (Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 33 BeamtStG, Rn. 131). Dabei gilt der Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte Form und Gestaltung ihrer politischen Äußerungen umso sorgfältiger abzuwägen haben, je enger der Bezug zum Dienst ist. Die Grundlagen ihrer öffentlichen Funktion und Stellung dürfen nicht in Frage gestellt werden (Woydera /Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 33 BeamtStG, Rn. 134). Für Tarifbeschäftigte ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV -L) die politische Treuepflicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verankert (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 TV -L). Die Frage, ob eine Rechtspflichtverletzung vorliegt, kann nur anhand der oben dargelegten Maßgaben und der Umstände des konkreten Einzelfalles beantwortet werden. Frage 2: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung darüber vor, inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage es Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der Bundespolizei gestattet ist, zum Zwecke der Wahlwerbung mit Ihrem Beruf als Polizisten sowie der Dienststellung über die reine Angabe des Berufs hinaus zu werben, oder gegen welche Rechtsgrundlagen sie damit verstoßen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die den Verantwortungsbereich des Bundes betreffen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage ist es Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der sächsischen Polizei gestattet, sich selbst oder Kolleginnen und Kollegen für private Zwecke in Uniform und/oder mit Dienstwaffe abzulichten /zu fotografieren, oder gegen welche Rechtsgrundlagen verstoßen sie damit? Ein ausdrückliches generelles Verbot, sich selbst oder Kolleginnen und Kollegen in Uniform und/oder mit Dienstwaffe abzulichten/zu fotografieren, existiert nicht. Jedoch muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei nach Art und Weise dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 Beamt StG). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sachorientierung, Unparteilichkeit und Effizienz der Aufgabenwahrnehmung in der sächsischen Polizei darf nicht beeinträchtigt werden. Für bestimmte Fälle wird ein ausdrückliches Verbot des Ablichtens/Fotografierens für private Zwecke in Uniform und/oder mit Dienstwaffe in Betracht kommen, zum Beispiel bei ausgewählten Einsätzen aus einsatztaktischen Gründen oder bei Tätigkeiten in bestimmten Funktionen bzw. Organisationseinheiten aus Gründen der Geheimhaltung. Eine Missachtung einer solchen konkreten Weisung kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien gemäß § 35 BeamtStG bzw. bei Tarifbeschäftigten aus § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, um einen Verstoß gegen eine Rechtspflicht prüfen zu können. Frage 4: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung darüber vor, inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage es Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der Bundespolizei gestattet ist, sich selbst oder Kolleginnen und Kollegen für private Zwecke in Uniform und/oder mit Dienstwaffe abzulichten/zu fotografieren, oder gegen welche Rechtsgrundlage sie damit verstoßen? Auf die Antwort auf die Frage 2 wird verwiesen. Frage 5: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung darüber vor, inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage es Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der sächsischen Polizei bzw. Bundespolizei gestattet ist, Fotografien gemäß Fragen 3 und 4 zum Zwecke der Wahlwerbung zu gebrauchen/zu nutzen, oder gegen welche Rechtsgrundlagen sie damit verstoßen? Für die dlaeamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten der sächsischen Polizei wird auf/die AAworten auf die Fragen 1 und 3 verwiesen. Sowee die Frage sich auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Bundespdjizei 16ezieht, wird auf die Antwort auf die Frage 2 wird verwiesen. Mit,frundlichen Grüßen V ( Markus Ulbig Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-10-18T10:58:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes