SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/10796 Thema: Lehrer aus Nicht-EU-Staaten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln lokalen Medien forderte die Vorsitzende der 'Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ' in Sachsen, Kruse, die Staatsregierung auf, 'hunderte syrische Lehrer' mit einem 'klugen Programm für den Schuldienst fit' zu machen . Die Einstellung der Flüchtlinge solle eine erste Maßnahme gegen den Lehrermangel im Freistaat sein. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen halten sich in Sachsen auf bzw. sind in Sachsen registriert (z.B. bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend), die ihre Lehramtsbefähigung in einem Nicht-EU-Staat erworben haben? (Bitte nach Staat des Erwerbs der Lehramtsbefähigung aufschlüsseln) Der Agentur für Arbeit liegen keine detaillierten Informationen zu den Studienabschlüssen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Arbeitslosen /-suchenden vor. Eine Beantwortung dieser Frage, die im Übrigen in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde und nicht einer Landesbehörde, für die die Staatsregierung verantwortlich zeichnet, fällt, ist deshalb nicht möglich. Frage 2: Wie viele unter Frage 1 genannte Personen haben sich seit dem 01.01.2014 für eine Lehrtätigkeit im sächsischen Schuldienst beworben ? Im Rahmen der Bewerbungen um Einstellung in den Landesschuldienst ist das Kriterium "Lehramtsbefähigung in einem Nicht-EU-Staat erworben/ Staatsangehörigkeit" nicht Gegenstand statistischer Erfassungen. Eine Beantwortung der Frage ist deshalb nicht möglich. Seite 1 von 3 S SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen {bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/10/61 Dresden, 1L . Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 3: Wie viele Personen aus Nicht-EU-Staaten, die ihre Lehramtsbefähigung in einem Nicht-EU-Staat erworben haben, arbeiten aktuell im sächsischen Schuldienst ? (Bitte nach Schulart und Fächerkombination aufschlüsseln) Zum aktuellen Datenstand vom 25.09.2017 sind 26 Lehrkräfte im sächsischen Schuldienst beschäftigt, die über einen Auslandsabschluss in einem Nicht-EU-Land verfügen . Weitere Angaben können der Anlage entnommen werden. Frage 4: Unter welchen Voraussetzungen kann ein in einem Nicht-EU-Land erworbener Lehramtsabschluss in Sachsen anerkannt werden? Auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Lehrerqualifikation mit einem Befähigungsnachweis für das jeweilige Lehramt im Freistaat Sachsen geprüft. Ergibt die Prüfung, dass alle wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftliehen und schulpraktischen Ausbildungsinhalte nachgewiesen werden konnten, wird die ausländische Qualifikation einem sächsischen Abschluss für das entsprechende Lehramt gleichgestellt. Sofern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Defizite festgestellt wurden, können durch Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) fehlende Voraussetzungen hinzu erworben werden. Nach einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme kann dann die volle Gleichstellung bescheinigt werden. Eine ausländische Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und diese Ausbildung für das Lehramt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen anerkannt wird . Frage 5: Welche aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Lehrer aus einem Nicht-EU-Land eine Lehrtätigkeit im Freistaat Sachsen aufnehmen kann? Grundsätzlich müssen - unabhängig vom Aufenthaltszweck - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für einen Aufenthaltstitel erfüllt sein . Vor allem muss der Lebensunterhalt gesichert, die Identität geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Zudem muss die Einreise grundsätzlich mit dem erforderlichen Visum erfolgt sein und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben müssen bereits im Visumantrag gemacht worden sein. Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommen speziell dem Aufenthaltszweck entsprechende Voraussetzungen hinzu. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der betreffende Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel besitzt und ihn dieser entweder nach dem Aufenthaltsgesetz zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder der bestehende Aufenthaltstitel die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit/Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. ln solchen Fällen sind keine weiteren aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme einer Lehrertätigkeit erforderlich . Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Erlaubt der bestehende Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit/Beschäftigung nicht bzw. darf eine solche nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden oder beabsichtigt der Ausländer erst die Einreise zum Zweck zur Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer, muss vor Aufnahme der Tätigkeit entweder eine Beschäftigungserlaubnis oder ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erteilt werden. Neben den o. a. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist hierfür insbesondere ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine Berufszulassung erforderlich . Wurde die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, nicht an einer deutschen Hochschule erworben, muss vorher die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung ist für Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen nach § 5 Nr. 4 Beschäftigungsverordnung hingegen nicht erforderlich . Werden Lehrkräfte freiberuflich auf Basis eines Honorarvertrags tätig, benötigen diese entweder einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Ausübung dieser Tätigkeit. Auch hier ist neben den o. a. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ebenfalls die Befähigung zum Lehramt erforderlich. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Einreisebiografien und Lebenssituationen können die vielfältigen Fallgestaltungen nicht abschließend abgebildet werden . Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung ~.tl~~ Dr. Fri~1~ckel Anlage Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/10796 Sächsische Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Herkunftsland, Schulart und Abschluss Herkunftsland Schulart Abschluss und Fächer Ägypten Grundschule Hochschulabschl. Dipi./Magister DaZ Kanada Oberschule Bachelor of Arts (B.A.) Englisch, Musik Rußland Oberschule Auslandsabschl. HS nichtpäd. Ber. Landwirtsch./Landt. Lebensm.technik Rußland Oberschule Auslandsabschl. HS nichtpäd. Ber. Sport Rußland berufsbildende Schule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Deutsch Englisch Rußland Oberschule Auslandsabschl. HS päd .Bereich Deutsch Englisch Rußland Oberschule Auslandsabschl. HS päd .Bereich Deutsch Englisch Rußland Oberschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Latein Griechisch Rußland Gymnasium Auslandsabschl. HS päd.Bereich Englisch Deutsch Rußland Grundschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Erwerb Lehramt an GS Rußland Grundschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Erwerb Lehramt an GS Mathematik Rußland Gymnasium Auslandsabschl. HS päd.Bereich Englisch Deutsch Schweiz Förderschule Ausl.abschluß: Zuord. nicht mög. Deutsch Türkei berufsbildende Schule Auslandsabschl. HS nichtpäd. Ber. Lbf. für sonst. Fächer Türkei Oberschule Zuord. nicht mög. DaZ Ukraine Grundschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Deutsch Russisch Ukraine Grundschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Sport Ukraine Grundschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Russisch Sport Ukraine Oberschule Ausl.abschluß: Zuord. nicht mög. Englisch Deutsch Ukraine Grundschule Auslandsabschl. HS nichtpäd. Ber. DaZ Integration Schulgarten Ukraine Oberschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Russisch Ukraine Grundschule Ausl.abschluß: Zuord. nicht mög. Russisch Englisch Ukraine Oberschule Auslandsabschl. HS päd.Bereich Englisch Ukraine Grundschule Diplommusikpäd./lnstrument Musik Vereinigte Staaten von Amerika Gymnasium Auslandsabschl. HS päd.Bereich Deutsch Englisch Vereinigte Staaten von Amerika Oberschule Auslandsabschl. HS nichtpäd . Ber. Physik Mathematik Seite 1 von 1 Quelle: LPDK mit Stichtag 06.09.2017 2017-10-16T09:15:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes