STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10808 Thema: Trainingsort des „Imperium Free Fight Team" in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut dem Internetportal inventati.org/leipzig trainiert das ‚Imperium Free Fight Team' seit geraumer Zeit im Objekt Kamenzer Straße 10/12 in Leipzig, das vom Sommer 1943 bis zum April 1945 Außenlager des KZ Buchenwald fungierte, in dem ZwangsarbeiterInnen untergebracht bzw. zum Arbeiten gezwungen wurden. Von dort aus wurden sie noch im April 1945 auf die so genannten Todesmärsche geschickt. Die Mitglieder des ,Imperium Free Fight Team' Timo F., Christopher H. und Marcus K. sollen laut Angaben der Leipziger Internetzeitung (http://www.1-iz.de/leben/faelleunfaelle/2016/08/ueberfall-auf-connewitz- 2-junge-lok-ultras-politisch-missbraucht-147451) am Überfall auf Ladengeschäfte und Lokalitäten am 11. Januar 2016 in Leipzig-Connewitz beteiligt gewesen sein. Bezüglich des Objektes Kamenzer Straße 10/12 bestätigte der Ordnungsbürgermeister der Stadt Leipzig in Antwort auf eine Einwohneranfrage am 17.6.2009, dass am 8. November 2008 in dem Objekt eine neonazistische Konzertveranstaltung stattfand. Der damalige Leipziger Polizeipräsident Horst Wawrzynski äußerte am 4. April 2009 gegenüber der LVZ dass ein ‚Rechtsextremist' im Nordosten der Stadt ein Gebäude gemietet hätte, in welchem Nazikonzerte stattfinden würden, u.a. am 8.11.2008." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3132 Dresden, 19. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Die Fragestellerin begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Sächsische Verfassung — SächsVerf — ). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informations-anspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Bezüge zu welchen Bestrebungen der extremen Rechten können hinsichtlich des „Imperium Free Fight Teams" ausgemacht werden? (bitte einzeln für Teammitglieder, Trainerinnen, Sponsorinnen sowie weitere Beteiligte aufschlüsseln ) Ein „Imperium Free Fight Team" ist kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz (UV) Sachsen. Es liegen jedoch Informationen zu Bezügen von Rechtsextremisten zu einem „Imperium Fight Team" vor. So wird gegen drei Personen, die zum „Imperium Fight Team" gehören wegen einer als rechtsextremistisch bewerteten Straftat ermittelt. Darüber hinaus gehört ein Rechtsextremist dem „Imperium Fight Team" an. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, die aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen nicht mitgeteilt werden können. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Eigentumsverhältnisse des Objektes und die Zugehörigkeit des Eigentümers zu welchen Bestrebungen der extremen Rechten? Auf welchen Informationen basieren die Äußerungen des Polizeipräsidenten a.D. von 2009? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen nicht mitgeteilt werden können. Darüber hinaus können aufgrund des Zeitablaufs keine Angaben mehr dazu gemacht werden, worauf die Aussage des damaligen Polizeipräsidenten basierte. Auf die Antwort auf die Frage 3 wird im Übrigen ergänzend verwiesen. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Nutzung des Objektes durch welche Bestrebungen der extremen Rechten für welche Veranstaltungen/ Versammlungen/Aktivitäten der extremen Rechten bzw. fungiert das Objekt als Veranstaltungs-/Treffobjekt der extremen Rechten? Der Staatsregierung liegen Informationen vor, wonach das Objekt Kamenzer Str. 10-12 in Leipzig am 20. September 2008, am 8. November 2008 und am 29. November 2008 für die Durchführung rechtsextremistischer Konzerte genutzt wurde. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationdbermittlung unterbleibt. Es ‘ t ird d rauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Ver ang weitergehende Auskunft erteilt wird. 1 Mit freurhdlichen Grüßen 1 Markus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-10-19T11:09:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes