STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10832 Thema: Umsetzung des Gesetzes „zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Zum 29.7.2017 ist das so genannte Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft getreten. Es enthält u.a. Regelungen zur Handydatenauslese von Geflüchteten (§§ 15, 15a und 8 Asylgesetz) und zur Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 Absatz 1b Asyl G)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Umsetzung der §§ 15 Absatz 2 Satz 6 und 15a Asylgesetz in den BAMF-Außenstellen in Sachsen vollzogen? Frage 2: Wie viele Datenträger wurden bereits nach § 15a Asylgesetz ausgewertet und wie viele Daten nach § 8 Absatz 3 Asylgesetz an welche öffentlichen Stellen übermittelt? Frage 3: Wie viele Volljuristen stehen den sächsischen Außenstellen des BAMF zur Auswertung von Datenträgern nach § 15a Asylgesetz zur Verfügung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/25 Dresden, 20. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Dies ist bezüglich der Fragen 1 bis 3 der Fall, da die Fragestellungen die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffen und somit in die Verantwortung der Bundesregierung fallen. Frage 4: Welche Haltung vertritt die Staatsregierung zu den Eingriffsermächtigungen durch die Handydatenauslese vor dem Hintergrund des durch das Bundesverfassungsgericht bekräftigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (sog. Volkszählungsurteil, BVerfGE 65, I)? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Gesetze der Bundesregierung verfassungskonform sind. Darüber hinaus ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit dem Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht des Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerechtkann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die die Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, der Abgeordneten Information zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 23 April 2004, Vf. 44-1-03). Frage 5: Wie gedenkt Sachsen mit der Ermächtigung in § 47 Absatz lb Asylgesetz umzugehen , nach der „die Länder regeln [können], dass Ausländer [...] verpflichtet sindAbis (.1r Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag" in einer Aufnahffieeipirichtung wohnen zu bleiben? Die fnt4cheidung der Staatsregierung hierzu ist noch offen. t fretindlichen Grüßen MUkugs Ulb Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-10-20T09:35:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes