STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Bartl und Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10845 Thema: Gewährleistung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsleitung in der Tätigkeit des künftigen Polizeilichen Terrorismusund Extremismus -Abwehrzentrums Sachsen (PTAZ) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Medienberichten (vgl. Dresdner Morgenpost vom 4. September 2017, Seite 11) soll das neue Polizeiliche Terrorismus- und Extremismus -Abwehrzentrum (PTAZ) am 1. Oktober 2017 seine Arbeit aufnehmen . In diesem sollen die Aufgaben und Kompetenzen des jetzigen Operativen Abwehrzentrum (OAZ) mit dem Staatsschutz im Landeskriminalamt gebündelt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage wird das PTAZ eingerichtet und tätig und in welchem absehbaren Umfang obliegen diesem Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung? Die Einrichtung des PTAZ ist mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. September 2017 zum 1. Oktober 2017 verfügt worden . Die Sächsische Polizeiorganisationsverordnung wird entsprechend angepasst. Rechtsgrundlage dafür ist § 73 Sächsisches Polizeigesetz. Wie bereits in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10239 dargelegt, wird das PTAZ grundsätzlich zuständig sein für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/36/104 Dresden, 20. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN e FreistaatSACHSEN - der Staatsschutzdelikte', mit Ausnahme der §§ 86, 86a und 90a Strafgesetzbuch, - des § 129 StGB und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Vereinsgesetz, wenn eine politische Motivation anzunehmen ist, sowie - von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Frage 2: Welche Staatsanwaltschaft wird für das PTAZ zuständig bzw. regelmäßiger Ansprechpartner sein und auf welcher Vorschriftsebene wird dies geregelt? Frage 3: Wie wird im Konkreten der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz bzw. aus der Strafprozessordnung ergebende Grundsatz, wonach jedes Ermittlungsverfahren bzw. dessen Leitung in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt, auch in der Arbeit des PTAZ durchgängig gewährleistet? Frage 4: Sind spezielle Zuständigkeiten von Amtsgerichten bzw. Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichtern für Entscheidungen im Rahmen der vom neuen PTAZ zu leistenden Aufgaben in der Strafverfolgung vorgesehen, die nach der Strafprozessordnung unter Richtervorbehalt stehen und wenn ja, im Rahmen welcher Vorschriften wird dies geregelt)? Zusarrinenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Mit r Ei richtung des PTAZ sind keinerlei Abänderungen in der bisherigen Zusammen ,rbeit von Polizei und Justiz verbunden. Die bestehenden Zuständigkeiten der Sta sa altschaften und Gerichte bleiben hiervon unberührt. Mit freutidlichen Grüßen v Markus Ulb Gemäß Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) gelten die Tatbestände der §§ 80- 83, 84- 86a, 87 - 91, 94 - 100a, 102- 104a, 105- 108e, 109- 109h [entspricht dem ersten bis fünften Abschnitt des besonderen Teils des StGB], 129a, 129b, 234a und 241a StGB als Staatsschutzdelikte. Seite 2 von 2 2017-10-23T09:36:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes