STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10852 Thema: Arbeit des Gemeinsamen Landesgremlums nach § 90a Abs. 1 SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und zu welchen Themen wird die nächste Sitzung des Landesgremiums stattfinden? Die 6. Sitzung des Gremiums ist für Dezember 2017 geplant. Zurzeit findet eine konkrete Terminabstimmung mit den Mitgliedern des Gremiums statt. Die Themen der Tagesordnung befinden sich ebenfalls in der Abstimmung. Frage 2: An welchen der bisherigen Termine haben welche der sog. Dritten im Sinne von § 8 der Geschäftsordnung des Landesgremiums teilgenommen bzw. mitgewirkt? Die Mitwirkung Dritter ist gemäß Ziffer V Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Errichtung und Tätigkeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen (VwV GemLG) möglich. Danach kann sich das Gemeinsame Landesgremium zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen Drifter bedienen und Dritte zur Beratung in den Sitzungen hinzuziehen . Die Teilnahme Dritter war bisher nicht erforderlich. Daher haben an den bisherigen fünf Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums Dritte nicht teilgenommen . Die Staateministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zelchen lhre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bi tte bei Antwort angeben) 31-0141.51-17/844 A r i s d e n , . Oktober 2017 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsnelsterlum für Soziales und Verbraucher. schutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie ist der konkrete Sachstand bel der Umsetzung bezüglich der auf der internetseite des SMS veröffentlichten Beschlüsse (einschließlich Bitten zur Prüfung) der 4. und 5. Sitzung des Landesgremiums? Das Gemeinsame Landesgremium hat mehrere Beschlüsse gefasst. Diese können auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz eingesehen werden (www.gesunde.sachsen.de/landesgremium.html). In der 5. Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums wurden zur Umsetzung der Beschlüsse aus der 4. Sitzung des Gremiums Folgendes beschlossen: Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums übersenden für ihren Verantwortungsbereich der Geschäftsstelle eine Dokumentation über die Umsetzung der Beschlüsse 1 bis 10. Die Geschäftsstelle übernimmt die Schlussredaktion des Berichts und fasst alle Zuarbeiten in einem Zwischenbericht zusammen. Dieser Prozess ist im Abschluss. Der Zwischenbericht wird vor der 6. Sitzung des Gremiums an die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums übersandt. Nach der 6. Sitzung wird der Zwischenbericht barrierefrei auf der Internetseite des Gemeinsamen Landesgremiums veröffentlicht. Frage 4: lnwieweit ist vorgesehen, angesichts der Herausforderungen bei Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze zukünftig auch Vertreter/innen des Landespflegeausschusses und der Pflegeberufe in die Arbeit des Landesgremiums einzubeziehen ? Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums entscheiden gemäß Ziffer IV Nr. 1 und 2 der VwV GemLG über die Teilnahme Dritter, so auch über die künftige Teilnahme von Vertreterinnen und Vertreter des Landespflegeausschusses und der Pflegeberufe . Gegenwärtig liegt kein Beschluss hierzu vor. Frage 5: lnwieweit hält es die Staatsregierung angesichts der Probleme in der sektorübergreifenden medizinischen Versorgung für erforderlich, zukünftig mehr als eine Sitzung des Landesgremiums im Kalenderjahr durchzuführen? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Begründung: Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ rg-e/ altiSEN der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-1-03). Mit freundlichen Grüßen — • -- --ne Barbara Klepsch Seite 3 von 3 2017-10-20T11:50:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes