SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10856 Thema: Videoüberwachung an sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln bzw. an wie vielen und welchen sächsischen Schulen werden welche technischen Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen auf welcher Rechtsgrundlage eingesetzt? (Bitte an der tabellarischen Darstellung der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Striegel und Aldag des Landtags Sachsen-Anhalt, Drs. 7/1843 orientieren .) Frage 2: Inwieweit werden dabei jeweils Bild- und Videoaufnahmen a) (wohin) übertragen, b) (von wem und wie lange) gespeichert, c) von wem mit welchem Ergebnis) ausgewertet und d) in welchem Zeitraum gelöscht? Frage 3: Inwieweit sind die jeweilige Bild- und Videoaufnahmen und ggf. ihre Speicherung/Auswertung mit Blick auf die jeweilige Rechtsgrundlage aufgrund welcher Tatsachen gerechtfertigt oder im Einzelfall erforderlich? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen zur Anfertigung von Bildund Tonaufnahmen auf solche beziehen, die aus Gründen der Sicherheit bzw. Prävention angefertigt werden und nicht auf solche, die im Rahmen des Unterrichts oder beispielsweise von Schülerprojekten erstellt werden. Im Bereich der Schulen in Landesträgerschaft findet keine Video- oder Fotoüberwachung statt. Seite 1 von 3 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 26. September 2017 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/10/67 Dresden, lo . Oktober 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: postslelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Von einer Beantwortung für die sonstigen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall , denn die Frage, ob in oder an Schulen Videoüberwachung stattfindet, betrifft ausschließlich Sachverhalte, die vom kommunalen oder privaten Schulträger als Selbstverwaltungsaufgabe bzw. in eigener Verantwortung wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Videoüberwachung entgegen gesetzlicher Vorgaben geplant oder durchgeführt wird . Die Schulträger unterfallen hinsichtlich der Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen weder einer allgemeinen noch einer speziellen Berichtspflicht Dementsprechend liegen der Landesregierung auch keine statistischen Daten über die Videoüberwachung an öffentlichen Schulen im Sinne der Kleinen Anfrage vor. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt dies ebenso. Auch hier liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vor. Frage 4: Welche Maßgaben werden den Schulen zur Einrichtung von Videoüberwachungstechnik von welcher (Aufsichts-)Behörde gemacht? (Evlt. Erlasse etc. bitte beifügen oder wesentlichen Inhalt wiedergeben.) Die Entscheidung, ob eine Videoüberwachung an öffentlichen Schulen in Sachsen erfolgt , trifft der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der einzuhaltende gesetzliche Rahmen wird insbesondere durch die Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) definiert. Schulträger und Schulen werden auf Anforderung durch die Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen sicherheitstechnisch beraten. Dabei werden neben verhaltensorientierten auch baulich-technische Sicherheitsempfehlungen ausgesprochen. Dazu gehört u. a. auch der Einsatz von Videoüberwachungstechnik. ln diesem Zusammenhang wird grundsätzlich empfohlen, Videoüberwachungstechnik gezielt und nicht flächendeckend einzusetzen, die Aufbewahrung von Videoaufzeichnungen in einem gesicherten, nicht allgemein zugänglichen Bereich vorzunehmen, die Daten nur zeitlich begrenzt zu speichern und die Auswertung von Aufzeichnungen nach den Vorgaben des SächsDSG unter Maßgabe des Mehraugenprinzips durchzuführen. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS 5j SACHsEN Darüber hinausgehende Vorgaben von Aufsichtsbehörden zur Einrichtung von Videoüberwachungstechnik existieren nicht. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2017-10-24T11:37:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes