STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/10879 Thema: Höhenfeuerwerk vertreibt Weißstörche in Schweta (Nordsachsen) Mtigeln und Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die LVZ und die DNN berichten, dass Höhenfeuerwerke in Mügeln und Schweta am Wochenende des 5. und 6. August 2017 dazu führten, dass junge weißstörche ihr Nest verließen und nicht zum Horst zurückkehrten. Nach meiner lnformation existiert eine Verwaltungsvorschrift des SMUL aus den letzten Jahren, die ein Feuerwerk in der Nähe von besetzten Weißstorchnestern untersagt." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Durch wen wurde das oder wurden die oben beschriebenen Feuerwerke in Mügeln und Schweta mit welchen Auflagen genehmigt und wo wurden diese Feuerwerke durchgeführt?(Bitte auch den Abstand zum Storchennest angeben.) Bei dem Feuenruerk am 5. August 2017 handelte es sich nicht um ein Höhenfeuerwerk, sondern um das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 von einem Antragsteller, der kein Erlaubnisinhaber im sprengstoffrechtlichen sinne war. Daher ist ein Genehmigungsverfahren nach $ 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. sprengV) erforderlich, für das nach sächsischer Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO) vom 6. Juli 2009 - rechtsbereinigt mit stand vom 1 . Mäu 2012 - die stadtvenrvaltung Mügeln zuständig war. Das Feueruverk wurde für den 5. August 2011 im Zeitraum 21:00 Uhr bis 22.00 Uhr genehmigt. Als Abbrandort wurde die Dr.-Friedrichs-Straße 68 in 04769 Mügeln festgelegt. Die Entfernung zwischen Abbrandort und storchennest betrug 100 Meter. Die Genehmigung wurde mit folgenden Auflagen erteilt (Zitat aus der Genehmigung): Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 28. September 201 7 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t1055 Dresden, , V. 4t ' l9l ls ¡mut+ $s ¡.c)(o(o to c{ Dba&ñdñl&n&¡ffibbrihd@ð.üMkoilhffebñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡nister¡um für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden wvvw.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen m¡t den Straßenbahnl ¡nien 3, 6,7,8, l3 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fúr elektronisch sign¡êrtê sow¡e fur verschlüsselte elektron¡sche DokumenteSeite 1 von 4 STAATSI\4ìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Das Abbrennen des Feuenruerkes auf einem fremden Grundstück ist rechtzeitig vorher mit dem Eigentümer/Nutzer abzustimmen. Es hat möglichst so zu erfolgen , dass Feuenruerkskörper oder Reste davon nicht auf andere wohn- und Gewerbegrundstücke beziehungsweise auf Wald- oder Feldflächen (Brandgefahr ) niedergehen. Die verantwortliche Person hat nach der Ven¡vendung der Pyrotechnik der Klasse ll eine Nachschau zur Beseitigung von versagern durchzuführen. sind pyrotechnische Gegenstände oder Teile von diesen während des Abbrennvorganges auf brennbaren Gegenständen niedergegangen, ist diese Örtlicnreit einer Kontrolle zur Verhinderung eines Brandes zu unterziehen. Die örtliche Feueruvehr ist zu informieren Ab Waldbrandwarnstufe lll darf das Feuenruerk nicht gezündet werden Nach Auskunft der Stadtveruvaltung Mügeln wurde vor Genehmigung des Antrages Rücksprache mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) geführt. lm Einvernehmen mit der UNB wurde festgelegt, dass die Genehmigung trotz eines geringeren Abstandes als 1.000 Meter zwischen Feueruverk und Storchennest erteilt werden kann, da durch die Beobachtungsmöglichkeit der lP-Kamera am Storchennest festgestellt wurde, dass die Tiere flugfähig sind und den Horst verlassen können. Für das Feuenryerk am 6. August 2017 lag nach Auskunft der Stadtveruvaltung Mügeln keine Genehmigung vor. Der Abbrand dieses Feueruverkes erfolgte illegal. Nach Bekanntwerden dieses illegalen Feueruverkes wurden durch den Sachbearbeiter des Ordnungsamtes der Stadtveruvaltung Mügeln Ermittlungen zut Feststellung des Verantwortlichen veranlasst. Diese führten jedoch zu keinem Ergebnis. Frage 2: Wurden die Auflagen eingehalten? (Wenn nicht, bitte benennen, welche nicht eingehalten wurden und welche Sanktionen daraufhin eingeleitet wurden.) Für das Feueruverk am 5. August 2017 wurden nach Auskunft der Stadtvenrvaltung Mügeln die mit Bescheid vom 2. August 2017 erteilten Auflagen eingehalten. Für das Feuenryerk am 6. August 2017 wurde keine Genehmigung und demzufolge auch keine Auflagen erteilt. Frage 3: Welche Auswirkungen hatte das FeuerwerUhatten die Feuen¡verke auf die Weißstorchbrut? Die Feueruverke in Mügeln hatten nach Auffassung des Landratsamtes keine Auswirkungen auf die Weißstorchbrut, da diese am 5. August 2017 bereits abgeschlossen war. Die Genehmigung für das Feuenverk am 5. August 2017 wurde nur erteilt, weil nach telefonischer Rücksprache mit der ehrenamtlichen Weißstorchbeauftragten und mehreren Kontrollen der installierten Webcam durch die UNB sichergestellt war, dass die Jungvögel flügge und vollständig flugfähig sind. Gemeinsam wurde eingeschätzt, dass das Feuenruerk der Kategorie 2 am 5. August 2017 mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Weißstörche einhergeht und somit stattfinden kann. Seite 2 von 4 STAATSMINìSTERìUIVI FÜR UI4WELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ lm Übrigen wurden auf dem Horst mittels Webcam auch nach dem 5. August 2017 mehrfach Weißstörche gesichtet. Ein Verlust ist nicht bekannt. Frage 4: Welche Festlegungen beinhaltet die in den Vorbemerkungen benannte Ve n¡va ltu n gsvo rsch rift? Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat am 28. Dezember 2006 zu dieser Thematik den Erlass ,,Schutz der Lebensstätten von wild lebenden Tieren vor Feuenryerken" (Fc..: 62-8852.1318) erlassen. Bezug nehmend auf diesen Erlass hat das SMUL am 23. Januar 2Q12 eine aktualisierte Fassung des Erlasses (Az.: 56-8852.131118), abgestimmt mit dem Sächsischen Staatsministerium des lnnern und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, herausgegeben. lm oben genannten Erlass werden die zuständigen Behörden bei der Prufung der Anzeige für das Abbrennen von Feuerwerken nach $ 23 Abs. 3 der '1. SprengV angehalten , die UNB obligatorisch und rechtzeitig einzubeziehen. Die UNB kann auf Grundlage von $ 3Abs. 2 und $ 39Abs. 1 Nr. 1 bzw. $ 44Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-gesetz das Feueruverk untersagen. Sie kann des Weiteren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen . Zudem wird auf die Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogramms ,,weißstorch" verwiesen, wo negative Ereignisse, die geeignet sind, weißstörche zu beunruhigen und zu stören, aufgeführt sind. Dazu zählen Feueruverke, die im Abstand von weniger als 1.000 Metern von besetzten Neststandorten des Weißstorchs im Brutraum vom 15. Februar bis 15. September untersagt werden sollen. lm Einzelfall kann von diesen Vorgaben unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten abgewichen werden. Frage 5: Welche Verluste an Weißstorchbruten durch Feuerwerke traten in den letzten zehn Jahren im Freistaat Sachsen auf? (Bitte um Untergliederung nach Kreisen und Jahren incl. Nennung der Entfernungen zum Nest sowie eingeleiteter lnterventionen bzw. Sanktionen.) Zur Beantwortung der Frage wurden alle Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen einbezogen. Bekannt gewordene Verluste sind in nachfolgender Übersicht tabellarisch aufgeführt: Seite 3 von 4 STAATSMìNISTERIUNI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT lÐiÄëiisuu Landkreis Ort Jahr Zahl der verlorenen Jungvögel durch Feueruverk* ungefähre Entfernung des ursächlichen Feueruverkes zum Neststandort in Meter eingeleitete I nterventionen bzw. Sanktionen Görlitz (Biosphärenreservat Oberlausitzer Heideund Teichlandschaft ) Kaschel, Gemeinde Boxberg /OL 2016 mind. zwei 100 Meter illegales Feuenuerk bei Fußball EM, lnformation der B i os phä re n rese rvatsve rwa ltung durch Anwohner leider erst zwei Monate später, Verursacher unbekannt, daher keine Sanktionen möglich *nachwei sliche oder wahrscheinliche Verluste an Weißstorchbruten durch Feuenrverke im Zeitraum von 2008 bis 2017 Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2017-10-24T14:28:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes