STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. 6/10909 Thema: „Kontrollstellen", „Kontrollbereiche" und „Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität" in Leipzig/ 3. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und wo erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.09.2017 die Einrichtung von Kontrollstellen bzw. Kontrollbereichen im Zusammenhang mit Versammlungen oder sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum, entsprechend der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SächsPolG? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen und auf Grund welcher Lageerkenntnisse oder welcher Einsatzlage auflisten) Die Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 SächsPolG wird weder statistisch erfasst noch anderweitig zentral dokumentiert . Kontrollbereiche im Sinne der Fragestellung wurden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 SächsPolG nicht eingerichtet. Frage 2: Wie viele Kontrollbereiche, entsprechend § 19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 SächsPolG, wurden wo im Gebiet der Stadt Leipzig im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.09.2017 auf Grund welcher Lageerkenntnisse eingerichtet und ausgewiesen? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen und auf Grund welcher Lageerkenntnisse oder welcher Einsatzlage auflisten) Kontrollbereiche im Sinne der Fragestellung wurden nicht eingerichtet. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/27 Dresden, 27. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smissachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1 UM DES INNERN Frage 3: Welche Straßen im Gebiet der Stadt Leipzig wurden im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.09.2017 auf Grund welcher Lageerkenntnisse und welches polizeilichen Konzeptes als „Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität" nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG ausgewiesen? (Bitte nach Datum, Zeitraum, Lageerkenntnisse und Benennung des polizeilichen Konzeptes auflisten) Die im Kontext mit der Frage stehenden Unterlagen unterliegen der Einstufung „VS — nur für den Dienstgebrauch", da eine Offenlegung der bezeichneten Straßen dem Kontrollzweck zuwiderlaufen würde. Aufgrund dieser Einstufung der ausgewiesenen Straßen und der für die Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse wurde die Beantwortung der Frage an die Geheimschutzstelle des Sächsischen Landtages mit der Bitte übersandt, den Damen und Herren Abgeordneten die Einsichtnahme zu ermöglichen. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8912 verwiesen. Änderungen haben sich nicht ergeben. Frage 4: Wie viele Kontrollen wurden in den unter der Antwort auf Frage 1., 2. und 3. ausgewiesenen Bereichen mit erweiterten Kompetenzen der Polizei tatsächlich durchgeführt? (Bitte getrennt nach Kontrollstellen, Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität und Kontrollbereichen auflisten ) Die Frage kann nicht beantwortet werden, da von der Polizeidirektion Leipzig keine gesonderte Statistik zu Kontrollen und deren Ergebnissen geführt wird. Frage 5: Wie viele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wurden nachweislich aufgrund der erweiterten polizeilichen Befugnisse festgestellt, geahndet oder verhindert? (bitte nach Datum und Uhrzeit, Ortsangabe, Personenzahl und Deliktsbenennung und getrennt nach Kontrollstellen, Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität und Kontrollbereichen auflisten) Von der Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Sächsische Verfassung ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a.a.0). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Die Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1U1VI DES INNERN kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, a.a.0). Eine gesonderte Statistik zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im Zusammenhang mit polizeilichen Befugnissen aufgrund der Einrichtung von Kontrollbereichen und Kontrollstellen sowie von Kontrollen auf Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität festgestellt und geahndet werden, wird durch die sächsische Polizei nicht geführt. Für den angefragten Zeitraum wurden für das gesamte Stadtgebiet Leipzig 18.203 Straftaten erfasst. Elektronisch mit erheblichem Aufwand recherchierbar ist allein, welche dieser Straftaten den Kontrollbereichen, Kontrollstellen und Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität in räumlicher Hinsicht zugeordnet werden können . Dazu müsste jeder einzelne Straßenzug des jeweiligen Bereiches als Abfragekriterium in das polizeiliche Datensystem eingestellt werden. Für sämtliche sonstigen, für die Beantwortung erforderlichen, Recherchen wäre die Durchsicht und Auswertung der Verfahrensakten zu den Straftaten erforderlich, die den Kontrollbereichen, Kontrollstellen und Straßen mit besonderer Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität in räumlicher Hinsicht zugeordnet werden konnten. Aus diesen Verfahrensakten müssten zunächst diejenigen ermittelt werden, bei denen die Straftaten in den jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich fallen. Die verbleibenden Verfahrensakten müssten dann daraufhin gesichtet werden, ob die betreffenden Straftaten tatsächlich aufgrund der polizeilichen Befugnisse aufgrund der Einrichtung der betreffenden Kontrollbereiche und Kontrollstellen sowie der Kontrollen auf Straßen mit besonderer Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität festgestellt oder geahndet wurden oder ob die Feststellung der Straftat z. B. aufgrund einer Anzeige erfolgte . Erst die so recherchierten Strafverfahrensakten könnten dann nach den Vorgaben der Fragestellung ausgewertet werden. Vorstehende Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Soweit im Rahmen der Fragestellung auch nach der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufgrund der polizeilichen Befugnisse infolge der Einrichtung eines Kontrollbereichs oder einer Kontrollstelle bzw. durch Kontrollen auf Straßen mit besonderer Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität gefragt wird, wird darauf verwiesen, dass spezielle Angaben im Sinne der Fragestellung nicht erhoben werden . Die B antwortung der Frage 5 ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischeyjdenj ., parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktion ähi eit der Staatsregierung andererseits und unter Berücksichtigung des hohen Ran s d s parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und in der zur Verfügung ste nd n Zeit ohne erhebliche Einschränkungen der sächsischen Polizei nicht zu leisten . Mit freurtidlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-10-27T10:39:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes