STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10922 Thema: Androhung der Abschiebung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen ergingen in den Jahren 2012 bis 2016 Abschiebungsandrohungen ? Frage 2: In wie vielen Fällen wurden die unter 1. dargestellten Abschiebungsandrohungen von sächsischen Behörden vollzogen? Frage 3: In wie vielen Fällen wurden die unter 1. dargestellten Abschiebungsandrohungen aus welchen Gründen von sächsischen Behörden nicht vollzogen? Frage 4: In wie vielen Fällen wurden Rechtsbehelfe gegen eine Abschiebungsandrohung eingelegt? Frage 5: In wie vielen Fällen waren Rechtsbehelfe gegen Abschiebungsandrohungen vor sächsischen Gerichten erfolgreich bzw. erfolglos? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Für den Erlass von Abschiebungsandrohungen ist bei abgelehnten Asylanträgen gemäß § 34 und § 35 des Asylgesetzes ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. In diesen Fällen ist der Freistaat Sachsen nicht zuständig und auskunftspflichtig. Nur in Einzelfällen Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/37/36 Dresden, 30. Oktober 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN erlässt die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Abschiebungsandrohungen gemäß § 59 des Aufenthaltsgesetzes. Die unteren Ausländerbehörden sind z. B. in Fällen des illegalen Aufenthalts für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Durch die ZAB werden weder die Fälle der ergangenen Abschiebungsandrohungen noch die Gründe der nicht vollzogenen Abschiebungsandrohungen statistisch erfasst. Das trifft auch auf die Erfassung der eingelegten Rechtsbehelfe gegen Abschiebungsandrohungen und deren Ergebnisse aus. Für die insgesamt über 200.000 in der ZAB bearbeiteten Vorgänge müsste zur Beantwortung der Frage jeweils die Akte angefordert , darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Die unteren Ausländerbehörden führen keine Statistiken zu Abschiebungsandrohungen und zu Rechtsbehelfsverfahren. Diese ergehen bei Entscheidungen der Ausländerbehörde gegenüber ausreisepflichtigen Ausländern. Um die Anzahl ermitteln zu können müssten neben Ausweisungen und Verlustfeststellungen nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auch alle Entscheidungen der Ausländerbehörde wegen Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln erfasst und dahingehend überprüft werden, ob die jeweilige Entscheidung zur Ausreisepflicht führte. Diese Auswertung kann nur händisch erfolgen. Im genannten Zeitraum hat beispielsweise allein die Ausländerbehörde Dresden 555 Entscheidungen nur zur Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln (ohne Ausweisungen und Verlustfeststellungen nach FreizügG/EU) getroffen. Der durchschnittliche Zeitaufwand zur Beantwortung der Fragen würde mindestens 30 Minuten pro Fall und damit ca. 278 Stunden, das sind über 34 Arbeitstage zu je acht Stunden, betragen. Dieser Aufwand ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht leistbar. Der zeitliche Aufwand in den anderen Ausländerbehörden läge ebenfalls außerhalb des zumutbaren Rahmens. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägungdes parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung d r Fu ktionsfähigkeit der ZAB und der unteren Ausländerbehörden andererseits wurde au unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung ge ehen. Mit freunfitichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-10-30T08:54:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes