STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10945 Thema: Unterwanderung der Schützenvereine durch Neonazis Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Thüringer Verfassungsschutz hat laut Thüringer Allgemeinen vom 29. September 2017 vor einer Unterwanderung der Schützenvereine durch Neonazis gewarnt. Es gebe konkrete Fälle in Thüringen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zu ähnlichen Fällen in Sachsen vor? Der Sächsischen Staatsregierung sind keine konkreten Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Frage 2: Welche Maßnahmen wurden seitens der Staatsregierung und nachgeordneter Behörden getroffen oder sollen getroffen werden, um eine Unterwanderung der Schützenvereine durch Neonazis, Reichsbürger und andere Rechtsextreme zu verhindern? Die Sächsische Staatsregierung hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, welche Personen in Schützenvereine eintreten. Weder das Waffenrecht noch das öffentliche Vereinsrecht begründen einzelmitgliedsbezogene behördliche Kontroll- oder Überprüfungsverfahren. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/37 Dresden, 1. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Das öffentliche Vereinsrecht eröffnet den zuständigen Behörden die Möglichkeit des Einschreitens gegenüber Vereinigungen, welche die Vereinsfreiheit missbrauchen. Ein solcher Missbrauch liegt bei Vereinigungen vor, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Tätigkeit des Vereins wird aus dem Verhalten seiner Organe und Mitglieder abgeleitet, hierbei muss ein innerer Zusammenhang zwischen Verein und Handlung bestehen. Verbotsrelevante Handlungen von Mitgliedern müssen den Charakter des Vereins prägen. Für einen derartigen Missbrauch bestehen in Sachsen aktuell keine Anhaltspunkte. Das Waffenrecht verpflichtet die zuständigen Behörden zur Überprüfung von Schießstätten hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen. Soweit schießsportliche Vereine oder einzelne Mitglieder eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen beantragen, überprüfen die Waffenbehörden die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragsteller entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen unterrichtet die Waffenbehörden, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass Personen mit rechtsextremistischen Bezügen und Personen, die der sogenannten Reichsbürgerszene zugerechnet werden, über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen. Diese Informationen fließen in die Beurteilung der Waffenbehörden, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Waffengesetz erfüllt ist, ein. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist u. a. nicht gegeben, wenn der Betroffene verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat. Frage 3: Welche Maßnahmen wurden seitens der Schützenvereine und Dachverbände getroffen oder sollen getroffen werden, um eine Unterwanderung zu verhindern. Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Staatsregierung hat keine Aufsichtspflicht über Schütf nvereine und deren Dachverbände. Die Anerkennung von Schießsportverbänden lie dem Bundesverwaltungsamt und die Schießsportverbände führen die Aufsicht be die ihnen angehörenden schießsportlichen Vereine. Mit fieuddlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-01T09:58:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes