STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10950 Thema: Ethnische Trennung und Menschenwürdebegriff Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Drs. 6/10522 wird die ldentitäre Bewegung beobachtet, weil sie sich für eine Trennung von Ethnien und Religionen sowie die damit verbundene Rückführung von Personen aus anderen Kulturkreisen und mit anderer Religionszugehörigkeit ausspricht und darüber hinaus die Zuerkennung grundlegender Rechte von der ethnischen Abstammung abhängig macht" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen welche(s) Merkmal(e) aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verstößt die Rückführung von Menschen, die aus anderen Kulturkreisen stammen oder eine andere Religionszugehörigkeit haben? Die Rückführung von Menschen, die aus anderen Kulturkreisen stammen oder eine andere Religionszugehörigkeit haben, verstößt nicht per se gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Selbstverständlich ist eine Rückführung bei fehlendem Aufenthaltsrecht grundsätzlich zulässig und geboten. Die Identitäre Bewegung wird hingegen aus den in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10952 genannten Gründen beobachtet. Auf diese wird verwiesen. Freistaat SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3146 Dresden, 1. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERFUM DES INNERN Frage 2: Wird die ldentitäre Bewegung nur deshalb beobachtet, weil sie die Zuerkennung grundlegender Rechte von der ethnischen Abstammung abhängig macht oder genügt für die Beobachtung bereits der Umstand, dass sie sich für eine Trennung von Ethnien und Religionen einsetzt? Falls letzteres zutreffend ist: Bitte begründen warum. Ersteres ist zutreffend. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10952 wird verwiesen. Frage 3: Welche „grundlegenden Rechte" verwehrt die ldentitäre Bewegung Angehörigen von anderen Ethnien? Auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 sowie auf die Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10952 wird verwiesen. Frage 4: Welche „grundlegenden Rechte" müssen Angehörige anderer Ethnien haben, damit kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliegt? Frage 5: Ist die Zielsetzung einer Partei / eines Staates eine ethnische Trennung oder umgekehrt eine ethnische Homogenität in der Bevölkerung zu erreichen per se nicht mit der Menschenwürde vereinbar? Falls je: Warum? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Auf die zü/sammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10953 wird verwiesen. i Mit freurlichen Grüßen (I : I Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-01T14:16:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes