STAATSM1N1STEREJTV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10952 Thema: Beobachtung ldentitäre Bewegung Nachfrage Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf Frage 1 der Drucksache 6/10522 wurde trotz Verlangen keine exakte Angabe (enumerative Benennung) zu § 3 Absatz 2 SächsVSG gemacht. Nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 Rn. 539 umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsqleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum ‚bloßen Objekt ' staatlichen Handelns zu degradieren." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen welche exakte Nummer von § 3 Absatz 2 SächsVSG verstößt die Weltsicht der Identitären Bewegung? In der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10522 wurde ausgeführt, dass sich aus der Ideologie der ldentitären Bewegung tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot rassischer und religiöser Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG), das unmittelbar aus der Garantie der Menschenwürde folgt, ergeben. Die Menschenwürde zählt zu den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 SächsVSG). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3147 Dresden, 1. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 im NPD -Verbotsverfahren (2 BvB 1/13) ausgeführt hat, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) habe und diese daher der oberste Wert des Grundgesetzes sei (BVerfG aa0. Rn. 538). Frage 2: Welche exakten grundlegenden Rechte macht die ldentitäre Bewegung von der ethnischen Abstammung abhängig? Frage 3: Welche exakte Diskriminierung wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache , Heimat und Herkunft, Glauben oder religiösen oder politischen Anschauungen betreibt die ldentitäre Bewegung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die ldentitäre Bewegung betreibt die Diskriminierung des grundsätzlichen Rechts für Angehörige anderer Kulturkreise oder mit anderer Religionszugehörigkeit, Deutscher zu sein oder zu werden bzw. in Deutschland zu leben. Frage 4: Zu Ziffer 3: Welche exakten tatsächlichen Anhaltspunkte gibt es dafür? Wie in der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10522 angegeben, spricht sich die ldentitäre Bewegung in ihrer Programmatik und in öffentlichen Äußerungen für eine Trennung von Ethnien und Religionen sowie die damit verbundene Rückführung von Personen aus anderen Kulturkreisen und mit anderer Religionszugehörigkeit allein wegen dieser Merkmale aus. Darüber hinaus macht sie die Zuerkennung grundlegender Rechte von der ethnischen Abstammung abhängig. Auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 wird insoweit Bezug genommen. Frage 5: Auf die Kleine Anfrage zur Drucksache 6/10522 wurde trotz Aufforderung nicht geantw rtet, ob § 3 Absatz 2 Nr. 7 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes aufgru d r neueren Rechtsprechung obsolet ist. eIst di Vo schrift obsolet?t / Die Viors hrift ist geltendes Recht. Sie ist daher selbstverständlich nicht obsolet. Mit f euridlichen Grüßen Markus Ulbig \ Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 2 2017-11-01T09:57:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes