STAATSMINISTERIUM DES INNERN F.eÄtClat—ISEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10953 Thema: Menschenwürdebegriff und Diskriminierungsverbot Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Drs. 6/10522 schließt die Menschenwürde eine Diskriminierung wegen der durch Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz benannten Fallgruppen aus. Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz kennt jedoch nicht nur das Verbot der Diskriminierung in Form einer Benachteiligung, sondern auch das Verbot einer Bevorzugung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Liegt nach der Verwaltungspraxis des Sächsischen Verfassungsschutzes ein Verstoß gegen Menschenwürde und freiheitlichdemokratische Grundordnung vor, wenn eine Bevorzugung einer Gruppe aufgrund in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz benannter Merkmale erfolgt? Ein Verstoß gegen die Menschenwürde bzw. die freiheitliche -demokratische Grundordnung kann dann vorliegen, wenn die Bevorzugung im Bereich der elementaren Rechtsgleichheit erfolgt und im Ergebnis im Gegenzug bei der nicht bevorzugten Gruppe zu einer Benachteiligung führt, die die Subjektqualität des Menschen und den daraus folgenden Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage stellt. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10908 wird Bezug genommen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3148 Dresden, 1. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 67, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Wenn die Menschenwürde durch Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes konkretisiert wird und da sie unabwägbar ist: Wodurch „rechtfertigt" sich eine Ungleichbehandlung aufgrund eines im Gesetz als „sachlichen Grund" bezeichneten Merkmals nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes betreffend Religion, Behinderung, Alter , sexueller Identität oder des Geschlechts? Nicht jede Ungleichbehandlung stellt zugleich bereits einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Ein solcher liegt vielmehr erst dann vor, wenn die vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen weiteren Voraussetzungen hinzutreten. Auf die Antwort auf die Frage 1 sowie auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.- Nr. 6/10908 wird insoweit verwiesen. Frage 3: Der Staat fördert zahlreiche christliche Einrichtungen, was zumindest mittelbar einer religiösen Gruppe zu Gute kommt. Warum verstößt diese (indirekte) Bevorzugung einer religiösen Gruppe nicht gegen Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz und somit gegen die Menschenwürde? Die Förderung christlicher oder sonstiger religiöser Einrichtungen fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsschutzes. Eine bewertende „Verwaltungspraxis" des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen im Sinne der Frage 1 bzw. im Sinne der in der Vorbemerkung genannten Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10522 besteht daher insoweit nicht. Frage 4: Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz nennt die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der „Rasse": Welche Fallgruppen werden unter den Begriff der „rassischen " Diskriminierung gefasst? Nach Art. 1 Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 bezeichnet der Ausdruck „Rassendiskriminierung " jede „auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird." Gemäß Art. 1 Nr. 2 findet das Übereinkommen jedoch im Übrigen keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Nach Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes können (theoretisch) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nur Männer zum Dienst in den Streitkräften (unfreiwillig!) verpflichtet werden. Da die Verpflichtung nur Männer betrifft, liegt offensichtlich eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor. Verstößt Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes gegen die Menschenwürde der Männer? Falls nein: Warum nicht? Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs Ii gen. •Die Eritscheidung über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Durchsetzung einer allgemeinen Wehrpflicht zulässig ist oder wäre, fällt nicht in die Zuständigkeit des Freis aates Sachsen, sondern in die des Bundes. / Mit f aundlichen Grüßen 1 ' ,, 1% . v Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-11-01T14:53:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes