STAATSMINISTEREJM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10954 Thema: Begriff der „rechtlich verfassten Gemeinschaft" und Begriff des „rechtlich abgewerteten Status" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Verstöße gegen die Menschenwürde bedeuten einen Verstoß gegen die FDGO (Freiheitlich -demokratische Grundordnung) und somit die Gefahr der Beobachtung durch den Verfassungsschutz und potentiell auch ein Verbot von Gruppierungen und Parteien. Nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 Rn. 541 ist Menschenwürde egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft , Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere , wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich —ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte —jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen . Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3142 Dresden, 1. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERRJM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Wie handhabt/definiert der Sächsische Verfassungsschutz das nicht näher vom Bundesverfassungsgericht definierte Merkmal „rechtlich verfasste Gemeinschaft "? Frage 2: Nach welchen Kriterien lässt sich eine „rechtlich verfasste Gemeinschaft" zulässigennreise durch den Staat definieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die gesetzliche Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen besteht in der Sammlung und Auswertung von Informationen über relevante Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG). Dazu zählen insbesondere Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sächs- VSG. Dabei legt das LfV Sachsen den im SächsVSG sowie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definierten Wesensgehalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde. Der Rahmen der „rechtlich verfassten Gemeinschaft" ist daher für die Aufgabenerfüllung des LfV Sachsen insoweit vorgegeben. Frage 3: Wie handhabt/definiert der Sächsische Verfassungsschutz das nicht näher vom Bundesverfassungsgericht definierte Merkmal „rechtlich abgewerteter Status"? Frage 4: Welche Fallgruppen sind nach der Praxis des Sächsischen Verfassungsschutzes als „rechtlich abgewerteter Status" zu verstehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10908 wird verwiesen. Frage 5: Deutsche Staatsangehörige haben zweifelsohne mehr Rechte als Ausländer und Ausländer somit einen rechtlich schlechter gestellten Status. Wieso verstößt die rechtliche Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger und Ausländer nicht gegen das Verbot eines rechtlich abgewerteten Status, wenn die Menschenwürde oberhalb aller Werte und somit auch oberhalb völkerrechtlicher Regelungen steht? Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, alle denkbaren Sachverhalte unterschiedslos gleichzusetzen , sondern er verlangt stattdessen, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies schließt somit auch die Möglichkeit ein, Inländern mehr Rechte als Ausländern zuzubilligen. Die Menschenwürde verbietet insoweit lediglich politische Konzepte, die auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung von bestimmten Menschen bzw. Gruppen unter Verneinung von deren Sub- Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN jekt (»Jalit«. gerichtet sind. Auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf adier g n 1 bis 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10908 wird verwiesen.f Mlfreutidlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-11-01T09:56:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes