SACHSìSCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/10955 Thema: Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom l. Oktober wurde über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum Rundfunkbeitrag berichtet. ln diesem Zusammenhang verwies die Zeitung auf einen Artikel der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) über einen Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag, den das Bundesverfassungsgericht an alle Landesregierungen verschickt hätte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Hat die Staatsregierung einen solchen Fragenkatalog zum Ru ndfu nkbeitrag erhalten? Ja. Frage 2: Wie lauten die Fragen? Die Fragen, die laut Verteiler unter anderem auch an den Sächsischen Landtag gerichtet worden sind, lauten wie folgt: 1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt? 2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, ins- Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-105111t2809- 20171101055 Dresden, 1. November 2017 D¡e Kampagne des Freistaates Sachsen. Hausanschrift: Sächs¡sche Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT SACHSISCH Seite 1 von 3 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 besondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Em pfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstell bar? 3. ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - lnternetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? ln welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen ? 4. Auf welchen Eruvägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags? 5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? lnsbesondere : Welche venrualtungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung? 6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? lnsbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung? 7. ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smart-phones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder statio-närem - lnternetzugang , dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet ? L Wie und mit welchem Aufiruand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV? 9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge ? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzah- Seite 2 von 3 SACHSìSCHE STAATSKANZLEì Freistaat SACHSEN# len und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in $ 5 Abs. 1 RBSTV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs? Frage 3: Bis zu welchem Termin müssen dem Bundesverfassungsgericht die Fragen von der Staatsregierung beantwortet werden? Das Bundesverfassungsgericht gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Mit freundlichen Grüßen Dr. Fritz Jaeckel Seite 3 von 3 2017-11-03T08:36:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes