STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10971 Thema: Fachkräftebedarf im Bereich Soziale Arbeit in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Instrumenten und welchen Kategorien analysiert und prognostiziert die Staatsregierung den Fachkräftebedarf in der Sozialen Arbeit in Sachsen? Für die Kinder- und Jugendhilfe wird auf die Große Anfrage Drs. 6/9211, insbesondere Frage 24, verwiesen. Für den Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Ende des Besuchs der Grundschule in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) wird auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage Drs. 6/10237 verwiesen. Für den Bereich Justiz- Betreuer: Für den Bereich der beruflich geführten Betreuungen sind nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts (AG- BtR) die bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten angesiedelten örtlichen Betreuungsbehörden zuständig für die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. Ferner ist der Kommunale Sozialverband (KSV) als überörtliche Betreuungsbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AGBtR zuständig für die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Die Staatsregierung selbst nimmt diese Aufgabe nicht unmittelbar wahr, ist aber mit dem Staatsministerium der Justiz in der beim Kommunalen Sozialverband errichteten Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten vertreten, in der die Frage eines ausreichenden Angebots von beruflich geführten Betreuern regelmäßig, insbesondere mit Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-17/852 Dresden, ~November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ den örtlichen Betreuungsbehörden und den Interessenvertretern der Betreuer und Betreuungsvereine erörtert wird. Sozialer Dienst der Justiz: Der Fachkräftebedarf für Sozialarbeiter der Justiz, die beim Sozialen Dienst der Justiz der Landgerichte beschäftigt sind, wird mittels einer durch das Oberlandesgericht Dresden erstellten Statistik zur Beauftragung des Sozialen Dienstes der Justiz erhoben . Die Personalbewirtschaftung obliegt dem Oberlandesgericht Dresden. Der Stellenberechnung liegt ein Pensenschlüssel zugrunde, bei dem für die Bereiche Bewährungsaufsicht , Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich je Sozialarbeiter eine maximale monatliche Verfahrens- bzw. Auftragszahl zugrunde gelegt wird. Eine Berechnung für den Fachkräftebedarf für die soziale Arbeit im Justizvollzug gibt es derzeit nicht. Für die koordinierende Tätigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Themenbereich Fachkräfte werden vorhandene Analysen bzw. Prognosen hinsichtlich des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs genutzt. So steht für die Analyse des aktuellen Arbeitsmarkts in einzelnen Berufsgruppen im Freistaat Sachsen sowie bundesweit die monatlich aktualisierte Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Trends im Hinblick auf die zukünftige branchenübergreifende Entwicklung des Fachkräftebedarfs lassen sich ebenfalls aus vorhandenen Analysen ableiten (z.B. "Arbeitsmarkt 2030 - Prognose nach Bundesländern" Economix Research & Consulting im Auftrag des BMAS, Fachkräftemonitor Sachsen der IHK zu Leipzig). Die Erstellung weiterer Prognosen, insbesondere kleinteiliger Natur, wird im Einklang mit Expertenaussagen (z.B. Anhörung des Sächsischen Landtags, Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 20. November 2012) nicht für zielführend und erforderlich gehalten. Für den Bereich Hospiz: Derzeit wird die Hospizstudie 2017 erarbeitet. Darin wird jedoch nicht explizit der Fachkräftebedarf untersucht, sondern der Versorgungsbedarf mit Hospiz- und Palliativbetten bzw. Hospizdiensten in Sachsen. Sächsische Krankenhäuser und die Wohnstätte zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen (Heim Hausam Karswald): Der Fachkräftebedarf für Soziale Arbeit ergibt sich aus dem von den Ergebnissen der Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern abgeleiteten Stellenplan. Für die stationären Bereiche der Erwachsenen- und Kinderpsychiatrie sind die Anforderungen der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV) für die Personalbemessung für den Sozialen Dienst zu beachten. Für den ambulanten Bereich ist ausschließlich der aus den Budgetverhandlungen abgeleitete Stellenplan beachtlich. Die Besetzung erfolgt in jedem Fall entsprechend dem Stellenplan. Im Rahmen der längerfristigen Personalplanung wird das altersbedingte Ausscheiden im Rahmen der Altersrente (5-Jahres-Zeitraum) geprüft. ln den Sächsischen Krankenhäusern und dem Heim werden im Sozialdienst Diplom- Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung oder Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung eingesetzt. Seite 2 von 10 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 2: ln welchen Verordnungen und Richtlinien des Freistaats für den Bereich der Sozialen Arbeit sind welche Fachkräftegebote bzw. Fachkraftschlüssel als Fördervoraussetzung verankert? Der Personalschlüssel für pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen ist im Gesetz über Kindertageseinrichtungen geregelt. Die Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte regelt die Qualifikationsanforderungen der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der o. g. Personalschlüssel eingesetzt werden. Für die Kinder- und Jugendhilfe gilt grundsätzlich das Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII, das bei landesgeförderten Maßnahmen Anwendung auch auf die Träger der freien Jugendhilfe findet. Dass bedeutet, dass bei den Trägern der Jugendhilfe nur Personen beschäftigt sein sollen, die neben der persönlichen Eignung eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Im Einzelnen: FRL Jugendpauschale: Nr. 4. 3 regelt, dass Personalausgaben grundsätzlich nur zuwendungsfähig sind a) für sozialpädagogische Fachkräfte, b) für Fachanleiter im Rahmen von Projekten nach § 13 Abs. 2 SGB VIII mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation. FRL Weiterentwicklung: Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Grundsätzlich gilt also das Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII. Näheres für die Träger der freien Jugendhilfe regeln die "Grundsätze des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 19 LJHG". FRL überörtlicher Bedarf: Für den Fördergegenstand "Grundlegende Leistungen zur Unterstützung der fachlichinhaltlichen Arbeit in der Jugendhilfe" ist explizit geregelt: "Personalausgaben für überwiegend konzeptionelle und/oder geschäftsführende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Bildungsbereich sind grundsätzlich nur für Fachkräfte mit einem pädagogischen, sozialpädagogischen oder für das Aufgabenfeld vergleichbaren Hochschulabschluss zuwendungsfähig. Personalausgaben für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungstätigkeiten sind zuwendungsfähig, wenn die Befähigung für die entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird." FRL Schulsozialarbeit SACHSEN Ziffer IV Nummer 5 der FRL regelt: "Personalausgaben sind grundsätzlich nur für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe der Schulsozialarbeit nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, zuwendungsfähig . ln begründeten Einzelfällen sind auch Ausgaben für Personen zuwendungsfähig, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen." Dies entspricht dem Fachkräftegebot nach SGB VIII. Seite 3 von 1 0 Umsetzung von § 29 LJHG: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ § 29 LJHG regelt die "Eignung des Personals" in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII. Die Umsetzung im Betriebserlaubnisverfahren erfolgt im Rahmen des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz - Oberste Landesjugendbehörde - zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens nach§ 45 SGB VIII vom 25.09.2015. Ferner wird auf die Fachkräftegebote bzw. Fachkraftschlüssel der Sächsischen Qualifikations - und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBI. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBI. S. 290) geändert worden ist, zurückgegriffen. Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen vom 17. April 2007: Laut Rahmenvereinbarungen sind in stationären Hospizen für Erwachsene und Kinder psychosoziale Fachkräfte zu beschäftigen. Auch die Hospizfachkraft (Koordinatorin) eines ambulanten Hospizdienstes kann eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung aus dem Bereich Sozialpädagogik! Sozialarbeit abgeschlossen haben. Nach der FRL wird eine ergänzende Landesförderung für ambulante Hospizdienste ausgereicht. Als Fördervoraussetzung sind dafür u. a. die Bestimmungen zu § 39a SGB V hinsichtlich der Fachkraft einzuhalten. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Freiwilligendiensten vom 31. März 2014: I. 5.6: Jeder Träger begleitet die Freiwilligen seines Freiwilligenprojekts pädagogisch. Dafür stellt er pädagogisch und fachlich hinreichend qualifiziertes Personal mit Fachhochschul - oder Hochschulabschluss hauptamtlich ein. Die Fachkräfte sollen über eine Qualifikation mit sozialpädagogischer Ausrichtung verfügen. 11.1.6 Eine Fachkraft [im FSJ] mit einem Stellenumfang von 1 Vollzeitäquivalent darf nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. 11.2.6 Eine Fachkraft [im FÖJ] mit einem Stellenumfang von 1 Vollzeitäquivalent soll 35 Freiwillige, darf jedoch nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Richtlinie zur Förderung der sozialen Arbeit vom 21. Dezember 2005 in der Fassung vom 17. November 2009: Teil B Spitzenverbandsförderung, Nr. 4.2: Förderfähig sind die Ausgaben für die Arbeit von Fachkräften, die vom Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand eingesetzt werden und in Qualifikation und Einstufung zumindest einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind. Teil C Förderung von Projekten mit überregionaler Bedeutung, Nr. 4.1: Dem Förderantrag ist eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben (einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte) beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln. Seite 4 von 1 0 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen (RL Familienförderung) vom 3. September 2017: ln Ziffer 3, Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung, werden folgende Fachkräfte gefordert: • Eheberater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) anerkannt ist; • Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss in den Bereichen Psychologie, Medizin, Theologie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit, die eine vom DAKJEF anerkannte Zusatzausbildung oder eine bei einem anerkannten Dachverband (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V., Systemische Gesellschaft) durchgeführte Weiterbildung als systemischer Berater oder systemischer Therapeut in einem Umfang von mindestens 500 Stunden nachweisen können. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen. • Je Beratungsstelle sind Personalausgaben für höchstens zwei Vollzeitberatungsfachkräfte zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um Personalausgaben für 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft angehoben werden. Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2017 in Verbindung mit dem Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008: Folgende Anforderungen sind festgelegt: - die Fachkräfte müssen einen der folgenden Abschlüsse nachweisen: • staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialpädagoge, • Diplompsychologin oder Diplompsychologe, • Ärztin oder Arzt mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis oder • Ehe-, Familien- und Lebensberaterin oder-beratermit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannten Ausbildung; Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen, -die Fachkräfte sollen eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung im Umfang von mindestens 1 00 Stunden innerhalb von 3 Jahren bei einem durch das Staatsministerium für Soziales bestätigten Anbieter nachweisen; dabei gilt, dass nach Abschluss eines Grundkurses im Umfang von mindestens 40 Stunden und nach Vorlage der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Erklärung die Fachkräfte bereits berechtigt sind, Schwangerschaftskonfliktberatungen nach den§§ 5 und 6 SchKG durchzuführen ; eine endgültige Anerkennung erfolgt erst nach Abschluss der Zusatzqualifikation . Seite 5 von 10 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Förderbehörde bestimmt jährlich nach § 5 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß 1. § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und 2. § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente erhöht. Verwaltungsvorschrift für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000: ln Nr. 2.6 werden Regelungen zum Fachkräftegebot getroffen. Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Landesregelung Komplexleistungen ) vom 1. September 2012: Personalqualifikationen zur Erfüllung der bundesgesetzliehen Aufgaben im Freistaat Sachsen werden explizit festgelegt. Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt: Entsprechende Regelungen sind unter Zuwendungsvoraussetzungen für Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu entnehmen. Bereich Justiz: Betreuungsvereine nehmen neben rechtlichen Betreuungen auch so genannte Querschnittsaufgaben wahr. Das heißt sie gewinnen planmäßig ehrenamtliche Betreuer, führen diese in ihr Amt ein, beraten und bilden sie fort. Zudem beraten sie Vorsorgebevollmächtigte und informieren planmäßig zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen . Diese Arbeit wird nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 29. Oktober 2015, geändert durch die Richtlinie vom 20. Januar 2017 (SächsABI. S. 181) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gefördert. Damit die Aufgabe von einem qualifizierten Mitarbeiter wahrgenommen wird, kann die Förderung nach Ziffer IV Nummer 1 der Richtlinie nur erfolgen, wenn er über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft verfügt , die a) entweder über einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten berufsbezogenen Abschluss verfügt, der die Übernahme der Querschnittsaufgaben zulässt, und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Betreuer nachweist oder b) besondere Kenntnisse, welche die Übernahme der Querschnittsaufgaben ermöglichen , durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Betreuer nachweist. Seite 6 von 10 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Fachkraft muss innerhalb ihrer Arbeitszeit mit mindestens 35 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (entspricht 14 Wochenstunden) für die Übernahme der Aufgaben zur Verfügung stehen. Frage 3: Mit welchen Vorkehrungen stellt die Staatsregierung in ihren Förderrichtlinien für den Bereich der Sozialen Arbeit sicher, dass die Leistungen sozialer Arbeit auch von Freien Trägern in Anlehnung an Tarifverträge im Öffentlichen Dienst vergütet werden können? (Bitte in Bezug auf die jeweiligen Förderrichtlinien erläutern.) Leistungen im Bereich Soziale Arbeit werden - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip - zu großen Teilen durch freie Träger erbracht. Freie Träger haben die Personalverantwortung für die bei ihnen beschäftigten Fachkräfte. Im Falle staatlicher Förderung von Personalkosten gilt das Besserstellungsverbot Dieses ist in VwV zu § 44 SäHO Anlage 2, ANBestP Nr. 1.3 niedergelegt. FRL überörtlicher Bedarf in der Jugendhilfe: Nr. 5.2.1: Für Personalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des jeweils geltenden Tarifvertrages für Staatsbedienstete maßgebend. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Richtlinie zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vom 9. April 2009, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015: Es werden die für die Projektdurchführung erforderlichen Personal- und Sachkosten gefördert. Für die Personalkosten ist das bereits im Haushaltsrecht verankerte Besserstellungsverbot nochmals ausdrücklich geregelt (vgl. 5.2 RL Teilhabe). Ein "Gieichstellungsgebot " gibt es jedoch nicht. Im Bereich der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie der Telefonberatung beträgt die Förderhöhe pro VzÄ max. 22.000 Euro. Hier erfolgt eine Kofinanzierung durch Träger und Kommunen. Eine Erhöhung der Landesförderung ist u.a. abhängig von den durch den Haushaltgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mitteln. Im Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung wurde die Förderhöhe pro Jahr pro Vollzeitäquivalent auf 60.000 Euro als Festbetragsfinanzierung erhöht, um eine auskömmliche Finanzierung zu schaffen. Förderrichtlinie "Weltoffenes Sachsen" (FRL WOS) Gemäß Ziffer V. Nr. 3. der Förderrichtlinie sind Personalausgaben in geförderten Projekten "bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist." Richtlinie "lntegrative Maßnahmen": Die Regelung der FRL WOS findet gemäß Ziffer V. Nr. 5. in Teil 1 sowie gemäß Ziffer V. Nr. 4. in Teil 2 der Richtlinie "lntegrative Maßnahmen" Anwendung. Gemäß Ziffer V. Nr. 5. in Teil 4 der Richtlinie "lntegrative Maßnahmen" müssen Lehrkräfte und Kultur- Seite 7 von 10 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ mittler "Honorare erhalten, die nicht unter den Dozentenhonoraren gemäß der Integrationskursverordnung liegen beziehungsweise bei Anstellung eine entsprechende Eingruppierung bekommen (mindestens E 9 oder E 10 TVöD)." Richtlinie "Soziale Betreuung": Gemäß Ziffer V. Nr. 5. der Richtlinie "Soziale Betreuung" sind Personalausgaben "nur bis zur Höhe der vergleichbaren Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig." Bereich Justiz: Der nach der Förderrichtlinie geforderte Arbeitsumfang und die Höhe der Förderung (siehe Ziffer V. der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 29. Oktober 2015, geändert durch die Richtlinie vom 20. Januar 2017) gewährleistet, dass die Betreuungsvereine die erforderlichen Personalkosten abdecken können. Darüber hinaus gewährt das Staatsministerium der Justiz Zuwendungen an freie Träger im Bereich der Sozialen Arbeit gemäß der Förderrichtlinie VwV Opfer- und Präventionshilfe vom 14. Dezember 2001. ln Abschnitt IV. 4a) ist in dieser Förderrichtlinie der Bezug zum (noch) BAT -0 geregelt. Die Personalvergütung erfolgt aktuell unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Kindertagesbetreuung: Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Pflichtaufgabe, die auch die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf freie Träger umfasst. Aufgrund der Kommunalen Selbstverwaltung kann die Staatsregierung keine Vorkehrungen im Sinne der Fragestellung treffen. Frage 4: Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Staatsregierung Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote im Bereich der Sozialen Arbeit, insbesondere berufsbegleitende Anpassungsqualifizierungen für Nichtfachkräfte bzw. für fachfremde inund ausländische sozialwissenschaftliche Absolventinnen und Absolventen? Die Staatsregierung unterstützt die Tätigkeit von Quereinsteigern. Für diese wird an sächsischen Fachschulen die berufsbegleitende Ausbildung zum Staatlich anerkannten Erzieher/zur Staatlich anerkannten Erzieherin angeboten. Die Sächsische Qualifikations - und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte ermöglicht es den kommunalen und freien Trägern von Kindertageseinrichtungen die o. g. Quereinsteiger ab Beginn der berufsbegleitenden Erzieherausbildung im Rahmen der Personalschlüssel einzusetzen. Gemäß dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fördert das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) die berufliche Weiterbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin I zum Staatlich anerkannten Erzieher an den Fachschulen über Aufstiegs-BAföG. Gefördert werden Personen, die die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Schulordnung Fachschule erfüllen. Seite 8 von 1 0 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Weiterhin wird in Sachsen die berufliche Weiterbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin /zum Staatlich anerkannten Erzieher als Umschulung durch das SMWA gefördert . Dabei erfolgt die Finanzierung der Umschulung im 1. und 2. Jahr durch die Bundesagentur für Arbeit. Das dritte Jahr der Umschulung wird durch das SMWA aus ES Fund Landesmitteln gefördert. Mit der Förderung sollen geeignete Arbeitslose und Wiedereinsteigende nach Familienzeiten die Möglichkeit zur Realisierung ihres Berufswunsches erhalten und als Fachkräfte zur Deckung des regionalen Bedarfs an Erzieherinnen und Erziehern ausgebildet werden. Für staatlich geprüfte Sozialassistenten ist gemäß Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 keine berufsbegleitende Ausbildung vorgesehen. Weiterbildungen sind für diese Ausbildung nicht möglich, da es sich um eine originäre Berufsausbildung handelt. Eine Verkürzung der Ausbildung um ein Jahr ist für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag möglich. Die Förderung von Umschulungsmaßnahmen liegt in Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Für den Bereich Jugendhilfe wird auf die Beantwortung der Frage Nr. 30 der Drs. 6/9211 verwiesen. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte zur fachlichen Weiterentwicklung von ambulanten Diensten, interdisziplinären Frühfördersteilen oder offenen Angeboten für Menschen mit Behinderungen und zur Weiterentwicklung der fachspezifischen Kompetenz der Fachkräfte sind als Fördergegenstand unter Nr. 2.c.) der RL Teilhabe benannt. Zuwendungsempfänger können geeignete natürliche und juristische Personen sein, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind. ln den Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie der Telefonberatung sind gemäß Richtlinie Familienförderung Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. ln der Anlage zu § 5 Abs. 3 Satz 2 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung sind die Berechnungsgrundlagen für die Auslastung einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle benannt. Demnach können für Weiterbildung bis zu 2.400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet. Für Supervision können bis zu 1.800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Sowohl Fachkräfte als auch fachfremde, potentielle Fachkräfte der Sozialen Arbeit können beim Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen das branchenoffene Förderinstrument "Weiterbildungsscheck individuell" für die Finanzierung von Weiterbildungskursen in Anspruch nehmen. Eine Unterstützung kann auch für betriebliche Fortbildungen in Form des "Weiterbildungsscheck betrieblich" gewährt werden, wenn die Fördervoraussetzungen seitens des Arbeitgebers vorliegen. Es können bis zu 80 Prozent der Kurskosten gefördert werden. Seite 9 von 10 SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche konkreten Maßnahmen ergreifen Staatsregierung und nachgeordnete Einrichtungen, um Anerkennungsverfahren von Fachabschlüssen ausländischer Bewerberinnen und Bewerber in den Sozialberufen zu erleichtern und zu beschleunigen ? Gemäß § 4 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (SächsBQFG) stellt die zuständige Stelle auf Antrag die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen fest. Für die Fachschulbildungsgänge ist die zuständige Stelle die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Dresden. Für die sozialen Hochschulberufe ist die zuständige Stelle die Landesdirektion Sachsen. Das SächsBQFG schreibt vor, dass die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden muss. Rechtfertigen die Besonderheiten der Angelegenheit eine Fristverlängerung, kann die Frist unter Angabe einer Begründung und der Pflicht der Mitteilung an den Antragsteller einmal verlängert werden. Verzögerungen können teilweise dadurch auftreten, dass Unterlagen durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht fristgemäß beigebracht werden. Mitunter ist durch die zuständige Stelle im Verfahren auch die zentrale Anerkennungsstelle beim Bund hinzuziehen, deren Bearbeitungszeit nicht beeinflussbar ist. Mit freundlichen Grüßen Seite 10 von 10 Freistaat SACHSEN 2017-11-09T08:29:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes