STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10973 Thema: Überarbeitung des sächsischen Polizeigesetzes — Bezug untere Polizeibehörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Artikel vom 28.03.2017 auf der Internetseite des MDR ist unter der Überschrift 'Ulbig krempelt Polizeispitze um" zu lesen: 'Das Polizeigesetz müsse in Sachsen dringend überarbeitet werden, hat Innenminister Ulbig immer wieder betont. Derzeit geschieht das im Ministerium selbst, die CDU-Fraktion klärt aktuell intern ihre Positionen und Forderungen und die SPD präsentiert am Donnerstag ihre Experten -Kommission 'Innere Sicherheit'." (Quelle: http://www.mdr.de/sachsen/innere-sicherheit-personal-karussell-beipoolizei -100.html, zuletzt aufgerufen am 02.10.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der gegenwärtige Stand der Überarbeitung des sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) dar? Frage 2: In welchem konkreten inhaltlichen Umfang zu welchen konkreten Regelungen ist eine Überarbeitung der Aufgaben- und Befugnisregelungen für die unteren Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) im Zuge der Überarbeitung des SächsPolG geplant bzw. ist neben dem sächsischen Polizeigesetz ein eigenständiges Gesetz zur Aufgabenund Befugnisregelung der unteren sächsischen Polizeibehörden geplant ? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/44 Dresden, 6. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 3: Wann ist mit der Kabinetts- und wann mit der Parlamentsbefassung zum überarbeiteten sächsischen Polizeigesetz bzw. ggf. zu einem eigenständigen Gesetz zur Aufgaben- und Befugnisregelung der unteren sächsischen Polizeibehörden nach gegenwärtigem Planungsstand zu rechnen? Frage 4: In welcher Form sollen die unteren sächsischen Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) im Rahmen der Überarbeitung des sächsischen Polizeigesetzes bzw. ggf. zu einem eigenständigen Gesetz zur Aufgaben- und Befugnisregelung der unteren sächsischen Polizeibehörden angehört oder anderweitig in die Gesetzänderung einbezogen werden bzw: wurden diese ggf. bereits angehört bzw. einbezogen? Frage 5: Ist eine Änderung bzw. Neufassung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 2001 geplant? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen, denn die Fragen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Begründung: Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Die Fragen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Derzeit findet eine Meinungsbildung der Sächsischen Staatsregierung zur Novellierung des Polizeigesetzes statt, was Überlegungen zur Neufassung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete und weitere Folgeänderungen einschließt. Dieser Willensbildungsprozess ist noch nicht abgeschlossen und auf zwei Kabinettsbefassungen ausgerichtet: Erstens, ob der Entwurf einer Neuregelung des Polizeirechtes zur förmlichen Anhörung an bestimmte Institutionen und Einrichtungen freigegeben wird und zweitens, ob sodann im Lichte der Anhörung ein Gesetzentwurf zur Entscheidung in das parlamentarische Verfahren eingeführt wird. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. Die angesprochene Willensbildung ist dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzu ri dnen und hat erst als Ergebnis eine Entscheidung darüber, ob und mit welchem Inhal das Parlament informiert wird. Eine Abfrage der verschiedenen Verfahrensstadien z r Vorbereitung der Kabinettsentscheidung würde möglicherweise zu einem Mitregier n Dr. ter führen. Eine Informationspflicht in diesem Stadium besteht daher nicht, Urteil de Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004, Az.: 2 BvK 1/01. , Mitfreufldiichen Grüßen , . f\.' L ,, arkus Ulbi Freistaat SAC1-I SEN Seite 3 von 3 2017-11-06T09:35:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes