STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10975 Thema: Personelle Ausstattung unterer sächsischer Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Personalbestand führen die gemeindlichen Vollzugsdienste der unteren sächsischen Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden ) zum 1.10.2017? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, Kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden!) Zur Beantwortung der vorliegenden Frage liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, so dass von einer Beantwortung abgesehen wird. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage nach dem Personalbestand der gemeindlichen Vollzugsdienste der Orts- und Kreispolizeibehörden betrifft den Bereich des kommunalen Personalwesens, der von den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen ihrer Personalhoheit als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Bisher lagen in diesem Bereich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vor, so dass die Staatsregierung noch keinen Anlass hatte Rechtsaufsicht auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist kein Auskunftsrecht für die Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1053/37/43 Dresden, 6. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht gegeben, so dass aus diesen Gründen von einer Anfrage bei den Selbstverwaltungsträgern abgesehen wurde. Rein präventive , allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht hingegen nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, Seite 60). Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage können Bedienstete der unteren sächsischen Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) verbeamtet werden und bedarf eine solche Verbeamtung der Zustimmung durch die Staatsregierung bzw. durch nachgeordnete Behörden? Die Gemeinden und Landkreise, besitzen nach § 2 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz Dienstherrnfähigkeit und können somit auf der Grundlage der allgemeinen beamtenrechtlichen Gruindsätze ihre Bediensteten verbeamten. Für die Ernennung sind gemäß § 146 Abs. 3 X. V. m. Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz der Bürgermeister als oberste Diensgiehörde der Beamten seiner Gemeinde und der Landrat für die Bediensteten seines: Land eises zuständig. Das Recht zur Verbeamtung der Gemeindebediensteten ist Ausflus des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und bedarf daher keiner Zustimrrilung urch die Staatsregierung oder einer anderen Stelle. Mit firn lichen Grüßen Maikus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-06T09:37:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes