STAATSMINI STEMM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10977 Thema: Baurechtliche Sondertatbestände für Flüchtlingsunterkünfte Nachfrage zur Drucksache 6/10627 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Da es sich bei dieser Kleinen Anfrage um eine Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10627 handelt, wurden nur die 22 unteren Bauaufsichtsbehörden zur Stellungnahme aufgefordert, die zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10627 Fallzahlen gemeldet hatten. Einem Landkreis war es nicht möglich, die angefragten Daten zu ermitteln. Eine Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom kommunalen Bereich gemeldeten Zahlen kann nicht übernommen werden. Frage 1: Über welchen Zeitraum erstreckte sich die Verfahrensdauer für die Prüfung der Baugenehmigungen von der Antragstellung bis hin zur Genehmigung in den in der Antwort auf die Frage 3 genannten Fällen und Fallgruppen (Innenbereich, Außenbereich, Gewerbegebiete) zur Drucksache 6/10627? (Bitte die jeweilige Durchschnittsdauer für jede Fallgruppe und jedes Jahr angeben.) Statistiken über Verfahrensdauern im Sinne der Anfrage werden bei den unteren Bauaufsichtsbehörden nicht geführt. Soweit die unteren Bauaufsichtsbehörden Angaben machen konnten, lag die Verfahrensdauer über alle Jahre und Fallgruppen zwischen 25 und 283 Tagen. In einem Einzelfall dauerte das Verfahren (Ablehnung Bauantrag, hiergegen Widerspruch, stattgebender Widerspruchsbescheid) 730 Tage. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-1053/34/13 Dresden, 6. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele der Unterkünfte (Antwort auf Frage 3 zur Drs.6/10627) wurden bereits errichtet, welche Kapazität und welche Auslastung haben diese errichteten Unterkünfte ? Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben 61 errichtete Unterkünfte mit einer Kapazität von 6919 Plätzen gemeldet. Es liegen nicht allen unteren Bauaufsichtsbehörden zur Auslastung entsprechende Erkenntnisse vor. Eine belastbare Zahl kann daher nicht genannt werden. Nach den Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörden ist davon auszugehen, dass sich die Auslastung zwischen „derzeit nicht belegt" bis zu 100 % Belegung bewegt. Frage 3: Welche Aufnahmekapazitäten sind für die genehmigten, aber noch nicht errichteten Unterkünfte vorgesehen? (Bitte jeweils nach Innen-, Außenbereich und Gewerbegebiet aufschlüsseln.) Die unteren Bauaufsichtsbehörden meldeten eine Kapazität von 2082 Plätzen. Gemäß den Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörden war eine Aufschlüsselung der Angaben nach Innen- und Außenbereich sowie Gewerbegebiet nicht allen Behörden möglich und kann nur in der o. g. gemeldeten Gesamtzahl angegeben werden. Frage 4: Über welche Kapazitäten und Auslastungen verfügen die mobilen Unterkünfte? Frage 5: In welchen Bereichen (Innen- oder Außenbereich) befinden sich diese Unterkünfte ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Fragen knüpfen an Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10627 zu Befreiungstatbeständen bei mobilen Unterkünften im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gemäß § 246 Absatz 12 des Baugesetzbuches (BauGB) an. Diese Unterkünfte verfügen über eine Kapazität von 1266 Plätzen und eine Auslastung von 320 Plätzen. Seite 2 von 3 STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACH SEN Die Unterkünfte, zu denen in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10627 Angaben erfolgten, befinden sich entsprechend des Reigelun sbezuges des § 246 Absatz 12 BauGB im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ach 30 BauGB. Sie sind damit weder dem Innenbereich (innerhalb im Zusammen ang ebauter Ortsteile) nach § 34 BauGB noch dem Außenbereich nach § 35 Bau B ziizuordnen. Mit ffeuridlichen Grüßen Mätkus Ulbig Seite 3 von 3 2017-11-06T09:33:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes