STAATSM1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10978 Thema: Anträge waffenrechtliche Erlaubnisse 1995 -2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Wie viele Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, eines Kleinen Waffenscheins , eines Munitionserwerbsscheins und eines Erlaubnisscheins zum Schießen gemäß § 10 Abs. 5 WaffG wurden in Sachsen in den Jahren 1995 bis 2016 und im 1. bis 3. Quartal des Jahres 2017 gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, waffenrechtlichen Erlaubnissen, Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen, Kleinen Waffenscheinen, Munitionserwerbsscheinen , Erlaubnisscheinen zum Schießen, Sachsen gesamt , Landkreisen bzw. Altkreise vor der Kreisgebietsreform und Kreisferienstädten!) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/60 Dresden, 7. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Die im Nationalen Waffenregister zu speichernden Daten sind in § 3 des Nationalen- Waffenregister -Gesetzes (NWRG) abschließend aufgelistet. Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse gehören nicht zu diesen Speicheranlässen und werden somit statistisch nicht erfasst. Die Waffenbehörden sind also nicht verpflichtet, Statistiken zu den in der Frage bezeichneten Anträgen auf waffenrechtliche Erlaubnisse zu führen. Die Beantwortung der Fragestellung bedarf daher einer Einzelauswertung aller Waffenakten . Ende September 2017 waren Datensätze zu insgesamt 50.757 natürlichen und nicht natürlichen Personen im Nationalen Waffenregister gespeichert. Eine Person kann mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt haben. Ausgehend von der Zahl der angelegten Datensätze sind mindestens ebenso viele Akten zu sichten. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Durchsicht und die Dokumentation im Sinne der Fragestellung beträgt der Aufwand pro Akte nicht unter 15 Minuten . Es würden mithin über 12.500 Arbeitsstunden zur Ermittlung der abgefragten Informationen anfallen. Verteilt auf die 13 Waffenbehörden des Freistaates Sachsen, wäre pro Waffenbehörde je ein Bediensteter durchschnittlich mindestens 24 Wochen mit dieser Informationsbeschaffung befasst. Unberücksichtigt müsste diejenige Anzahl nicht schätzbarer Vorgänge bleiben, die durch die Waffenbehörden seit 1995 abgelehnt wurden, denn Ablehnungen unterliegen ebenfalls nicht dem Speicheranlass des § 3 NWRG. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung, der ihr zugeordneten Polizeibehörden sowie der zuständigen kom unalen Waffenbehörden und Bußgeldstellen andererseits zu dem Ergebnis, dass eine eantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlam , tarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der iKinktigAsfähigkeit der sächsischen Polizei sowie der kommunalen Behörden nicht zu l isten ist. Mit reunellichen Grüßen V Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-11-07T11:11:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes