STAATSMINISTERRJM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10980 Thema: Personalsituation der Waffenbehörden und Waffenkontrollen - Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs.-Nr.: 6/9088 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellte sich die (Soll -)Ist -Personalstärke der sächsischen Waffenbehörden in den Jahren 1995 bis 2016 (Stichtag 31.12.) und im Jahr 2017 (Stichtag 30.9.) dar? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Soll- Personalstärke, Ist -Personalstärke, Waffenbehörden, Landkreisen bzw. Altkreisen vor der Kreisgebietsreform und Kreisfreien Städten!) Zur Ist -Personalstärke in den Waffenbehörden zum Stichtag 30. September 2017 wird auf die Anlage 1 verwiesen. Zur Ist -Personalstärke in den Waffenbehörden in den Jahren 2012 bis 2016 wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen, Drs.-Nrn. 5/14769, 6/3963 und 6/7926 verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Personalausstattung der Waffenbehörden gehört zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landkreise und Kreisfreien Städte. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/58 Dresden, 7. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS 1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Frage richtet sich ausschließlich auf die Erhebung statistischer Daten. Frage 2: Wie viele Kontrollen von Schusswaffenbesitzern fanden in den Jahren 1995 bis 2010 durch die sächsischen Waffenbehörden statt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Waffenbehörde, Landkreisen bzw. Altkreisen vor der Kreisgebietsreform und Kreisfreien Städten, Art der Kontrolle, anlassbezogen, anlassunabhängig, angemeldet, unangemeldet!) Frage 3: Wie viele Beanstandungen, Auflagen, Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund der Kontrollen von Schusswaffenbesitzern durch die sächsischen Waffenbehörden in den Jahren 1995 bis 2016 und im 1. bis 3. Quartal 2017 erlassen bzw. eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Art der Beanstandung , Auflage, Strafanzeige, Owi-Verfahren, Waffenbehörde, Landkreisen bzw. Altkreisen vor der Kreisgebietsreform und Kreisfreien Städten!) Zur Anzahl der Beanstandungen, Auflagen, Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeiten im 1. bis 3. Quartal 2017 wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen, Drs-Nrn. 6/9088, 6/10072 und 6/10900 verwiesen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung der Fragen abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2003 wurde eine Rechtsgrundlage im Waffengesetz geschaffen, die es den Waffenbehörden ermöglicht, anlassbezogen Kontrollen der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen durchzuführen. Diese Rechtsgrundlage wurde im Jahr 2009 auf anlassunabhängige Kontrollen erweitert. Weder die Kontrollen selbst noch die Ergebnisse der Kontrollen werden im Nationalen Waffenregister gespeichert. Die Waffenbehörden führen auch keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Vor diesem Hintergrund bedarf die vollständige Beantwortung der Fragestellungen für die Jahre 2003 bis 2016 einer Einzelauswertung aller Waffenakten. Ende Dezember 2016 waren Datensätze zu insgesamt 46.455 natürlichen und nicht natürlichen Personen im Nationalen Waffenregister gespeichert. Ausgehend von der Zahl der angelegten Datensätze sind mindestens ebenso viele Akten zu sichten. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Durchsicht und die Dokumentation im Sinne der Fragestellung beträgt der Aufwand pro Akte nicht unter 15 Minuten. Es würden mithin über 11.600 Arbeitsstunden zur Ermittlung der abgefragten Informationen anfallen . Bei einer 40 -Stunden -Arbeitswoche wäre ein Bediensteter mehr als 290 Wochen nicht in der Lage, andere Aufgaben wahrzunehmen. Verteilt auf die dreizehn Waffenbehörden des Freistaates Sachsen, wäre pro Waffenbehörde je ein Bediensteter durchschnittlich mindestens 22 Wochen mit dieser Informationspflicht befasst. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der zuständigen kommunalen Waffenbehörden und Bußgeldstellen andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Behörden nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele Überprüfungen hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach WaffG erfolgten in den Jahren 1995 bis 2016 und im 1. bis 3. Quartal 2017 in Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen bzw. Altkreisen vor der Kreisgebietsreform und Kreisfreien Städten, waffenrechtlicher Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung nach WaffG0 Die Waffenbehörden überprüfen Antragsteller vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Nach Erlaubniserteilung werden die Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen von maximal drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Hinzu kommen anlassbezogene Prüfungen. Zur Anzahl der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungen im 1. bis 3. Quartal 2017 wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9088, 6/10072 und 6/10900 verwiesen. Diese Zahlen gelten auch für die Prüfung der persönlichen Eignung, weil beide Prüfungen parallel stattfinden. Die Daten werden im Nationalen Waffenregister nicht gespeichert. Soweit auswertbare Daten für die Jahre 2009 bis 2016 bei den Waffenbehörden vorlagen , werden diese in der Anlage 2 dargestellt. Die Staatsregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die veröffentlichten Informationen nicht vergleichbar und damit auch nicht belastbar sind, weil sie keiner einheitlichen statistischen Erfassung unterliegen. Für die Zeit vor 2009 waren keine entsprechenden Daten bei den Waffenbehörden abrufbar . Damit liegen der Staatsregierung für die Jahre 1995 bis 2008 keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Seite 3 von 4 STAATSIMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Kontrollen von Schusswaffenbesitzern fanden im Jahr 2016 in der Stadt Leipzig durch die sächsischen Waffenbehörden statt? (Bitte aufschlüsseln nach Art de Kontrolle, anlassbezogen, anlassunabhängig, angemeldet, unangemeldet !) 7 i/Im Jahr 2'16 hat die Stadt Leipzig keine Kontrollen der Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Sch sswaffen durchgeführt. 11 Mit 4eurillichen Grüßen kus Ulbig Anlage Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10980 Personalsituation in den Waffenbehörden in Vollzeitäquivalenten 30.09.2017 Stadt Chemnitz 1,7 Erzgebirgskreis 2,2875 Landkreis Mittelsachsen 3,0 Landkreis Zwickau 1,7 Vogtlandkreis 4,0 Stadt Dresden 41 Landkreis Görlitz 1,85 Landkreis Meißen 2,0 Landkreis Sächsische Schweiz — Osterzgebirge 1,0 Landkreis Bautzen 1,5 Stadt Leipzig 3,0 Landkreis Leipzig 2,2 Landkreis Nordsachsen 2,0 Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die kleine Anfrage zu Drs.-Nr. 6/7926 verwiesen: Für die Aufgaben der Landeshauptstadt Dresden als untere Waffenbehörde, untere Jagdbehörde und für die von den Gemeinden und Landkreisen zu erledigenden Aufgaben im Sprengwesen stehen im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden insgesamt vier Planstellen zur Verfügung. Eine dieser drei Planstellen enthält jedoch zusätzlich Aufgaben zur Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde. Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/10980 Prüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Stadt Chemnitz k.A. k.A. 602 683 543 650 608 813 Erzgebirgskreis 38 29 16 56 35 306 1.858 1.757 Landkreis Mittelsachsen 8 10 4 339 979 1.348 504 821 Landkreis Zwickau 1.075 964 770 994 948 764 1.053 923 Vogtlandkreis k.A. k.A. 456 255 950 852 1.011 1.443 Stadt Dresden k.A. 322 779 577 1.210 1.061 1.368 2.239 Landkreis Görlitz k.A. 332 1.670 531 458 1.987 334 130 Landkreis Meißen k.A. k.A. k.A. k.A. 548 769 742 821 Landkreis Sächsische Schweiz—Osterzgebirge k.A. k.A. k.A. k.A. 694 596 1.071 1.576 Landkreis Bautzen 949 1.520 860 604 1.306 1.315 947 1.883 Stadt Leipzig k.A. k.A. k.A. 1.246 1.224 987 1.535 2.111 Landkreis Leipzig 1.158 1.014 985 979 953 898 674 875 Landkreis Nordsachsen 135 1.506 675 2.188 1.697 278 569 1.297 2017-11-07T11:04:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes