STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/10984 Thema: Anschläge/Angriffe auf Religionsgemeinschaften Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straftaten gegen Gotteshäuser oder andere Einrichtungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften gab es seit dem Jahr 2010 in Sachsen? (bitte nach Straftaten, Kirchen und Religionsgemeinschaften aufschlüsseln und die jeweils geschädigte Einrichtung nennen) Angaben im Sinne der Fragestellung werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht erfasst. Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. September 2017 nach Straftaten mit der Tatörtlichkeit „Kirche/kirchliche Einrichtung" im Freistaat Sachsen. Das Ergebnis ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Straftatbestände, bei denen auf Grund von Aussonderungs- und Löschfristen keine Angaben mehr zur Verfügung gestellt werden können, sind mit einem „X" gekennzeichnet . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/38/54 Dresden, 7. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straftatbestand 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* StGB § 123 Hausfriedensbruch X X X X X X 20 7 StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 0 0 0 0 0 0 0 1 StGB § 130 Volksverhetzung 2 0 0 1 1 2 1 0 StGB § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen X X X 0 1 0 0 0 StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort X X X 0 3 0 0 1 StGB § 145 Missbrauch von Notrufen, Beeinträchtigung von Nothilfemitteln X X X X X X 1 0 StGB § 145a Verstoß gegen Weisungen während Führungsaufsicht X X X 0 0 0 1 0 StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen , Religionsgemeinschaften, Weltanschauungen X X X 1 0 0 2 0 StGB § 167 Störung der Religionsausübung X X X 0 3 0 3 0 StGB § 168 Störung der Totenruhe X X X 2 0 1 0 0 StGB § 177 Abs. 6 Nr 1 Beischlaf od. ähnl. sex. Handlungen 1 0 0 0 0 1 0 0 StGB § 177 Abs. 8 Einsatz Waffe, schw. Misshandl., Gefahr d. Todes d. Opfers - Vergewaltigung durch Einzeltäter 0 0 0 0 0 1 0 0 StGB § 185 Beleidigung X X X X X X 4 7 StGB § 187 Verleumdung X X X X X X 2 2 StGB § 222 fahrlässige Tötung X X X 0 1 0 1 0 StGB § 223 Körperverletzung X X X X X X 1 3 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung 0 0 1 0 2 2 4 0 StGB § 226 schwere Körperverletzung 0 0 0 1 0 0 0 0 StGB § 229 fahrlässige Körperverletzung X X X X X X 2 0 StGB § 238 Abs. 1 Nachstellung X X X 3 1 0 1 0 StGB § 240 Nötigung X X X 2 3 0 2 1 StGB § 241 Bedrohung X X X X X X 6 2 StGB § 242 Diebstahl X X X X X X 136 90 StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls X X X 173 204 173 239 108 StGB § 244 Abs.1 Nr. 2 - Bandendiebstahl 0 0 1 0 1 2 0 0 StGB § 244 Abs.1 Nr. 3 - Einbruchsdiebstahl in Wohnraum 0 0 8 1 0 3 2 1 StGB § 244a schwerer Bandendiebstahl 0 1 0 0 0 0 0 0 StGB § 246 Unterschlagung X X X 1 2 0 3 0 StGB § 248a Diebstahl, Unterschlagung geringwertiger Sachen X X X X X X 1 4 StGB § 249 Raub 1 0 1 0 0 0 0 0 StGB § 250 schwerer Raub 0 1 0 0 0 0 0 0 StGB § 252 räuberischer Diebstahl 0 0 2 0 0 1 0 1 StGB § 255 räuberische Erpressung 1 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 258 Strafvereitelung X X X 1 0 0 0 0 StGB § 259 Hehlerei X X X 0 2 0 1 0 StGB § 263 Betrug X X X 3 2 2 4 1 Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straftatbestand 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* StGB § 267 Urkundenfälschung X X X 0 0 2 0 0 StGB § 303 Sachbeschädigung X X X X X X 67 41 StGB § 303b Computersabotage X X X 0 0 0 1 2 StGB § 304 gemeinschädliche Sachbeschädigung X X X 27 39 25 32 20 StGB § 306 Brandstiftung X X X 0 1 1 1 2 StGB § 306a schwere Brandstiftung 6 0 1 2 0 2 0 3 StGB § 306d fahrlässige Brandstiftung X X X 1 1 1 0 0 StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 0 0 0 0 0 0 2 0 StGB § 315b gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 0 0 0 1 0 0 0 0 StGB § 316b Störung öffentlicher Betriebe X X X 0 0 0 0 0 StGB § 340 Körperverletzung im Amt X X X 0 1 0 0 0 StGB § 86 Verbreitung von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen 0 0 1 0 0 0 0 0 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 19 9 15 13 17 15 13 5 VersammIG X X X 2 0 0 0 0 WaffG X X X 0 0 0 1 0 * 1. Januar bis 30. September Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Religionsgemeinschaften werden statistisch nicht erfasst. Angaben zu geschädigten Einrichtungen können ebenfalls nicht erhoben werden, da zum Teil verantwortliche Personen und nicht die Einrichtung an sich als Geschädigte/Opfer erfasst sind. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 1.681 Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies über 840 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter knapp über 21 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Seite 3 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele Straftaten gegen Grabstätten von Angehörigen christlichen, jüdischen, muslimischen und sonstigen Glaubens gab es seit dem Jahr 2010 in Sachsen? (bitte nach Straftaten und der Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaften aufschlüsseln) Angaben im Sinne der Fragestellung werden in der PKS nicht erfasst. Recherchiert wurde im PASS für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. September 2017 nach Straftaten mit der Tatörtlichkeit „Friedhof" im Freistaat Sachsen. Das Ergebnis ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Straftatbestände, bei denen auf Grund von Aussonderungs- und Löschfristen keine Angaben mehr zur Verfügung gestellt werden können, sind mit einem „X" gekennzeichnet. Freistaat SACHSEN Straftatbestand 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* StGB § 123 Hausfriedensbruch X X X X X X 4 0 StGB § 130 Volksverhetzung 0 0 1 0 0 0 0 0 StGB § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort X X X 3 3 4 1 4 StGB § 145d Vortäuschen einer Straftat X X X 0 1 0 0 0 StGB § 164 falsche Verdächtigung X X X 0 0 0 1 0 StGB § 168 Störung der Totenruhe X X X 54 63 73 42 23 StGB § 1841 Sexuelle Belästigung X X X 0 0 o 0 1 StGB § 185 Beleidigung X X X X X X 1 2 StGB § 186 üble Nachrede X X X X X X 1 0 StGB § 187 Verleumdung X X X X X X 2 0 StGB § 223 Körperverletzung X X X X X X 1 2 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung 3 1 0 0 5 0 1 0 StGB § 229 fahrlässige Körperverletzung X X X X X X 0 1 StGB § 238 Abs. 1 Nachstellung X X X 0 0 0 1 _ 2 StGB § 239 Freiheitsberaubung 1 0 0 0 0 0 1 0 StGB § 240 Nötigung X X 1 1 0 0 3 0 StGB § 241 Bedrohung X X X X X X 0 1 StGB § 242 Diebstahl X X X X X X 77 89 StGB § 243 besonders schwerer Fall des Diebstahls X X X 139 188 131 70 48 StGB § 244 Abs.1 Nr. 2 - Bandendiebstahl 0 0 0 0 0 1 0 0 StGB § 246 Unterschlagung X X X 2 3 _ 3 1 1 StGB § 248a Diebstahl, Unterschlagung geringwertiger Sachen X X X X X X 15 24 StGB § 249 Raub 3 4 0 1 0 0 2 0 Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straftatbestand 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* StGB § 250 schwerer Raub 0 0 1 0 1 1 0 2 StGB § 259 Hehlerei X X X 0 0 0 1 0 StGB § 263 Betrug X X X 1 1 1 1 0 StGB § 291 Abs.1 - Wucher X X X 0 0 0 0 0 StGB § 303 Sachbeschädigung X X X X X X 48 26 StGB § 304 gemeinschädliche Sachbeschädigung X X 10 26 19 12 13 8 StGB § 306 Brandstiftung X X X 0 0 2 0 1 StGB § 306a schwere Brandstiftung 2 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 6 9 6 6 5 4 4 8 StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 1 0 0 0 0 0 0 0 WaffG X X X 0 0 1 1 0 * 1. Januar bis 30. September Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu der Zugehörigkeit von Verstorbenen zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft werden statistisch nicht erfasst. Auch wird statistisch nicht erfasst, ob es sich um eine Grabstätte gehandelt hat oder ob es sich z. B. um Gebäude auf dem Friedhof gehandelt hat, was von der Frage nicht umfasst wäre. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 1.339 Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies fast 670 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter knapp über 16 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Straftaten gegen Amtsträger von Kirchen und Religionsgemeinschaften gab es seit dem Jahr 2010 in Sachsen (bitte nach Straftaten, Kirchen und Religionsgemeinschaften aufschlüsseln und die Funktion des Amtsträgers benennen) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie viele Straftaten gegen Amtsträger von Kirchen und Religionsgemeinschaften es seit dem Jahr 2010 in Sachsen gab, nach Straftaten, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Funktion des Amtsträgers aufgeschlüsselt, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle Ermittlungsverfahren seit dem Jahr 2010 händisch im Sinne der Fragestellung ausgewertet werden. Allein im Jahr 2016 wurden über 300.000 Straftaten erfasst. Das für eine solche Auswertung erforderliche Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Bei wie vielen der Vorkommnisse der Fragen 1. — 3. konnten Tatverdächtige ermittelt und schließlich strafrechtlich verurteilt werden? Es wurden 484 Verfahren gegen bekannte Beschuldigte geführt, 111 Beschuldigte wurden rechtskräftig verurteilt. Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Welche Staatsangehörigkeit und (bei ausländischen Personen) welchen Aufenthaltsstatus hatten die verurteilten Täter jeweils? Freistaat SACHSEN Anzahl der rechts- Staatsangehörigkeit Aufenthaltsstatus kräftig Verurteilten 94 Deutschland 1 Deutschland und Kasachstan 1 Deutschland und Russische Föderation 2 Polen 1 x EU -freizügigkeitsberechtigt, 1 x Verlust des Freizügigkeitsrechts 1 Slowakei EU -freizügigkeitsberechtigt 7 Tschechische Republik 5 x EU -freizügigkeitsberechtigt, 2 x Ver- 1 lust des Freizügigkeitsrechts5 7 Tunesien 1 x Aufenthaltsgestattung (Asylverfah-ren), 4 x vollziehbar ausreisepflichtig Mit freundlichen Grüßen U - Markus Ulbig Seite 7 von 7 2017-11-07T11:06:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes