STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/10994 Thema: Menschenhandel und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen sind in Sachsen Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB geworden? (Bitte aufschlüsseln für das Jahr 2016 nach Straftatbestand sowie Alter, Geschlecht und Herkunft der Opfer.) Der Reglungsgehalt des § 233b Strafgesetzbuch (StGB) umfasst keine eigenständigen Straftaten, sondern die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht in den Fällen der §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, 232b, 233 Abs. 1 bis 4 und 233a StGB durch das Gericht. Im Weiteren wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Gegen wie viele Tatverdächtige wurde seit dem Jahr 2016 aufgrund des Verdachts der Verwirklichung der Straftatbestände § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB ermittelt und zu welchem Ergebnis kamen die Ermittlungsverfahren jeweils? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Geschlecht und Herkunft der Täter und Täterinnen sowie Ermittlungsergebnis.) Hinsichtlich der Frage nach Straftaten gern. § 233b StGB wird auf die Antwort auf die Frage 1, erster Absatz, verwiesen. Ermittlungsergebnisse werden statistisch nicht erfasst, insofern wird zum Verfahrensstand berichtet. Die Gesamtzahl Verfahren und Tatverdächtige ist nicht vergleich- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/38/65 Dresden, 8. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNI1N1STER1UM DES INNERN bar, da auch Verfahren gegen Tatverdächtige zusammengefasst wurden bzw. Tatverdächtige mehrfach aufgetreten sein können. Im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2016 liegen folgende Verfahrensstände vor: zwei Einstellungen gern. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und gem. § 154 Abs. 1 StPO wegen Straftaten gern. § 180a StGB, zwei Einstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 181a StGB, sieben Einstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO sowie eine Anklage im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 232 Abs. 1 StGB, zwei Einstellungen gern. § 170 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, eine Einstellung gern. § 153 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 233 Abs. 1 StGB. Im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2017 liegen folgende Verfahrensstände vor: eine Einstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 181a StGB, fünf Einstellungen gern. § 170 Abs. 2 StPO und ein anhängiges Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 232 Abs. 1, Nr. 1a; Abs. 2 in Bezug auf Abs. 1 Nr. 1a; Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in Bezug auf Abs. 1 Nr. la; Abs. 4 in Bezug auf Abs. 1 Nr. la StGB, zwei Einstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Straftaten gern. § 232a StGB. Im Weiteren wird auf die Anlagen 2 und 3 verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Endbearbeitung von drei Verfahren im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer liegt. Frage 3: Wie viele Verurteilungen gab es seit 1.1.2017 wegen der Verwirklichung der Tatbestände § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Geschlecht sowie Herkunft der Täter und Täterinnen .) Seit 1. Januar 2017 gab es wegen der Verwirklichung des Tatbestandes § 232a Abs. 1 StGB eine Verurteilung. Weitere Verurteilungen im Sinne der Fragestellung gab es seit 1. Januar 2017 nicht. Hinsichtlich der Frage nach Verurteilungen gern. § 233b StGB wird auf die Antwort auf die Frage 1, erster Absatz, verwiesen. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 4: Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Straftaten nach den §§ 233 bis 233a StGB nach § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz wurden im Freistaat Sachsen seit 1.1.2017 jährlich gestellt, erteilt und wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt und woher kamen die Betroffenen im Einzelnen (Bitte um Auflistung nach Geschlecht.) Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 hat sich in Sachsen keine Person mit einer Aufenthaltserlaubnis gern. § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgehalten. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Straftaten nach den §§ 233 bis 233a StGB nach § 25 Absatz 4a AufenthG im Freistaat Sachsen seit 1. Januar 2017 jährlich gestellt, erteilt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt wurden und woher die Betroffenen im Einzelnen kamen, aufgelistet nach Geschlecht, wird statistisch nicht erfasst. Antragstellungen und die Ablehnungen werden nicht nach Rechtsgrundlagen (hier: § 25 Abs. 4a AufenthG) erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten insofern sämtliche Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ablehnungen seit dem 1. Januar 2017 händisch ausgewertet werden. So gab z. B. die Ausländerbehörde der Stadt Leipzig an, dass dazu ca. 8.650 Akten überprüft werden müssten. Bei einem Prüfaufwand von zehn Minuten pro Akte wären dies über 1.440 Stunden für die Auswertung aller Akten. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über 36 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben der Ausländerbehörden nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Ausländerbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Ausländerbehörden nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 l Freistaat i SEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Im Übrigen haben die Landkreise und die Kreisfreien Städte mitgeteilt, dass keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4a AufenthG beantragt, erteilt oder abgelehnt wurden . Frage 5: Wie hoch ist der Anteil der Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232 bis 233b StGB (unterteilt nach Frauen und Männern), die seit 1.1.2017 von Opferberatungsstellen (bitte diese benennen) betreut werden beziehungsweise wurden? Die Zuständigkeit der Staatsregierung bei Opferberatungsstellen beschränkt sich auf die aus Landesmitteln geförderte Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung „KOBRAnet". Die Fachberatungsstelle KOBRAnet berät und betreut Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind - unabhängig davon, ob sie Kontakt mit der Polizei aufnehmen und ggf. für Zeugenaussagen zur Verfügung stehen oder nicht. Es wird insofern darauf hingewiesen, dass diese Statistik nicht deckungsgleich mit der Polizeistatistik sein muss. Für die Arbeit von KOBRAnet sind in erster Linie Straftaten aus dem Bereich Menschenhandel und Zwangsprostitution (§§ 232 und 232a StGB) relevant. Im manchen Fällen kann es sich im Rahmen der Prostitutionsausübung auch um den Straftatbestand der Arbeitsausbeutung handeln (§ 233 StGB). Im laufenden Jahr 2017 wurden insgesamt 18 Anfragen im Sinne der Fragestellung geste t. In 17 Fällen handelt es sich um Frauen, die von den Straftatbeständen Mensche hand( und Zwangsprostitution (§§ 232 und 232a StGB) betroffen sind. Es liegt eine; nfr.. e von einem männlichen Betroffenen vor, bei dem der Verdacht des Mensch 9nhar7tIels (§ 232 StGB) gegeben war. Hinsichtlich der Frage nach Opfer von Straftate !J gerji. § 233b StGB wird auf die Antwort auf die Frage 1, erster Absatz, verwiesen. Mit dlichen Grüßen Markus Ulbi Anlagen: 3 Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN Anzahl Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Alter und Geschlecht 2016 Schlüssel- Straftat zahl Opfer insgesamt männlich weiblich Kinder Jugendliche Heranwachsende 6 14 unter bis unter bis unter 6 14 18 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10994 Erwachsene 18 21 60 bis unter bis unter und 21 60 älter m w m w m w 141200 Ausbeuten von Prostituierten § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB davon 236000 2 3 2 3 15 15 236100 Menschenhandel zum Zweck 10 10 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 5 5 - 1 • • • 1 10 2 4 - 1 6 - 3 4 1 237000 Menschenhandel zum Zweck 2 1 1 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB davon 237100 Menschenhandel zum Zweck 2 1 1 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB • • • 1 Quelle: PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik) Seite 1 von 2 Schlüssel- Straftat zahl 141200 Ausbeuten von Prostituierten § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB davon 236100 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB gewerbs- oder bandenmäßiger Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB davon 236000 236400 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/10994 Staatsangehörigkeit der Opfer von Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB 2016 Opfer insgesamt Deutschland Albanien Ecuador Rumänien Slowakei Seanien Tschech. Re.. Uns am ungeklärt 2 3 15 1 1 1 Staatsangehörigkeit 1 1 2 1 2 3 3 2 2 10 2 1 2 2 1 2 5 2 1 3 1 1 1 237100 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB 2 1 1 Quelle: PKS Seite 2 von 2 Anzahl Tatverdächtige bei Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit 2016 Schlüssel- Straftat Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/10994 Tatverdächtige Staatsangehörigkeit insgesamt männlich weiblich Deutschland Albanien Italien Rumänien Tschech. Rep. Türkei Slowakei Ungarn 141200 Ausbeuten von Prostituierten 2 § 180a StGB 142000 Zuhälterei § 181a StGB 2 2 236000 Menschenhandel zum Zweck 12 10 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB 1 1 2 1 1 4 1 2 236100 Menschenhandel zum Zweck 10 8 2 3 1 - 2 der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB 236400 gewerbs- oder bandenmäßiger 2 2 1 1 1 1 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB 237000 Menschenhandel zum Zweck 4 3 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB 237100 Menschenhandel zum Zweck 4 der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs 1 StGB Quelle: PKS 3 1 1 2 1 - 1 2 1 1 1 4 4 Anzahl Tatverdächtige bei Straftaten nach § 180a StGB, § 181a StGB sowie §§ 232, 233 StGB nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit Januar bis September 2017 Schlüssel- Straftat zahl 142000 239000 Zuhälterei § 181a StGB Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung §§ 232, 232a, 232b, 233, 233a StGB Tatverdächtige insgesamt männlich weiblich Deutschland 2 1 13 9 4 1 2 Nigeria Rumänien 3 2 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/10994 Staatsangehörigkeit Ungarn Vietnam Bulgarien Slowakei 2 2 1 239100 Menschenhandel § 232 StGB 11 8 3 2 3 2 1 2 1 239110 Handel zum Zweck der Ausbeutung 11 8 3 2 3 2 1 2 1 bei Ausübung der Prostitution, der Vornahme sexueller Handlungen § 232 Abs. 1, Nr. la; Abs. 2 in Bezug auf Abs. 1 Nr. la; Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in Bezug auf Abs. 1, Nr. la; Abs. 4 in Bezug auf Abs. 1 Nr. la StGB 239200 Zwangsprostitution § 232a StGB 239210 Veranlassen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu sexuellen Handlungen, durch die eine Person ausgebeutet wird § 232a Abs. 1 bis 5 StGB Quelle: PKS 2 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 2017-11-08T10:47:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes