STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11004 Thema: Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in den Landkreisen Sachsens, Aktualisierung der Kleinen Anfrage Nr. 6/93 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung von KdU sowie Satzungen auf Grundlage des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch, Zweites Buch gelten gegenwärtig in den einzelnen Landkreisen? Frage 2: Welche Veränderungen hat es in den in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften in den Landkreisen seit der Beantwortung auf die Kleine Anfrage Nr. 6/93 gegeben? Frage 3: Wie hoch ist die gegenwärtig maximale Erstattung der KdU pro Quadratmeter Wohnfläche in den Landkreisen für die einzelnen Personenhaushaltsgrößen ? (Bitte unter Angabe des jeweiligen Faktors "angemessene Quadratmeterzahl" in den Landkreisen darstellen!) Frage 4: ln welchen Landkreisen beruhen die Richtlinien/Verwaltungsvorschriften auf einem Beschluss des Kreistages? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-17/859 Dresden, _g. November 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele der in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften der Landkreise sind nach Entscheidungen von Sozialgerichten nicht schlüssig und bedürfen einer Überarbeitung und wie ist der Stand in diesen Landkreisen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Auf die beigefügten Anlagen 1 bis 7 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen 0. IR;;It{ Barbara Klepsch Anlagen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Anlage 1 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/11004 Thema: Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in den Landkreisen Sachsens, Aktualisierung der Kleinen Anfrage Nr. 6/93 Landkreis/ Kreisfeie Stadt Antwort zu Frage 1: Welche Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung von KdU sowie Satzungen auf Grundlage des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch, Zweites Buch gelten gegenwärtig in den einzelnen Landkreisen? Antwort zu Frage 2: Welche Veränderungen hat es in den in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften in den Landkreisen seit der Beantwortung auf die Kleine Anfrage Nr. 6/93 gegeben? Antwort zu Frage 3: Wie hoch ist die gegenwärtig maximale Erstattung der KdU pro Quadratmeter Wohnfläche in den Landkreisen für die einzelnen Personenhaushaltsgrößen? (Bitte unter Angabe des jeweiligen Faktors „angemessene Quadratmeterzahl“ in den Landkreisen darstellen!) Antwort zu Frage 4: In welchen Landkreisen beruhen die Richtlinien/Verwaltungsvorschrift en auf einem Beschluss des Kreistages? Antwort zu Frage 5: Wie viele der in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften der Landkreise sind nach Entscheidungen von Sozialgerichten nicht schlüssig und bedürfen einer Überarbeitung und wie ist der Stand in diesen Landkreisen? Landkreis Bautzen Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII - Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie- gültig ab 01.09.2016 vom 01.10.2013 bis 31.08.2016 galt die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 10.07.2013 siehe Anlage 2 Die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII mit Gültigkeit ab 01.09.2016 beruht auf den Beschluss des Kreistags vom 13.06.2016 in Bestätigung vom 12.12.2016. Derzeit liegt kein Urteil der Sozialgerichtsbarkeit vor, welches die geltende Verwaltungsvorschrift und das zu Grunde liegende Konzept als nicht schlüssig erklärt. Erzgebirgskreis Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 16.04.2014 Mit Beschluss KT 108/2016 hat der Kreistag am 15.06.16 die im Ergebnis der fortschreibenden Erhebung und im Februar 2016 stattgefundenen Verarbeitung die Angemessenheits-grenzen der Unterkunftskosten in § 2 Abs. 4 der KdU-Rili ERZ ab dem 01.07.2016 beschlossen. Nettokaltmiete: bis 45 m² 45-60 m² 60-75 m² 75-85 m² + 10 m² Kalte Betriebskosten: Kreistagsbeschluss 0647/2014 vom 16.04.2014 bzw. 108/2016 vom 15.06.2016 Bei bisherigen Entscheidungen wurde das schlüssige Konzept nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall kritisiert oder bestätigt. Landkreis Görlitz Verwaltungsvorschrift des Landkreises Görlitz zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII vom 01.02.2017 Grundlage für die festgelegten Wohnflächen ist nunmehr die RL gebundener Mietwohnraum vom 22.11.2016. Detailanpassungen zu spezifischen Einzelthemen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und Fortschreibung der Angemessenheitswerte. siehe Anlage 3 (VwV des Landkreises Görlitz vom 01.02.2017) ausführliche Informationen zur Fortschreibung und Ermittlung der Angemessenheitsfestlegungen in Ausschüssen; Ausreichung der VwV im Kreistag unterschiedliche Entscheidungen des SG Dresden liegen vor; darin wird das zugrunde liegende Konzept zum einen als schlüssig angesehen, zum anderen als nicht schlüssig; Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ist anhängig Landkreis Leipzig Im Landkreis existieren weder förmliche Verwaltungsvorschriften noch Satzungen auf Grundlage des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch. Die sächsische VwV Wohnflächenhöchstgrenzen ist mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft Die sächsische VwV Wohnflächenhöchstgrenzen ist mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG keine maximale Erstattung pro Quadratmeter Wohnfläche festzulegen ist, sondern Richtwerte aus dem Produkt aus maximaler Wohnfläche und maximal angemessenem Quadratmeterpreis zu bilden sind. Insofern werden auch nur die Richtwerte als Produkt aus diesen beiden Faktoren im Kreistagsbeschluss und für die Betroffenen dargestellt. Im Landkreis Leipzig wurden die Richtwerte durch einen entsprechenden Beschluss festgesetzt und aller zwei Jahre fortgeschrieben (Beschluss des Kreistages zu den Richtwerten KdU vom 5.10.2011 in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 20.02.2013, Das schlüssige Konzept des Landkreises Leipzig wurde vom LSG Sachsen mit Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen: L 7 AS 917/14 bestätigt. Darüber hinaus liegen weitere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die das Konzept ebenfalls als schlüssig bestätigen. Anlage 1 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/11004 Thema: Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in den Landkreisen Sachsens, Aktualisierung der Kleinen Anfrage Nr. 6/93 getreten. Richtwerte (Nettokaltmiete inkl. kalte Betriebskosten) je Wohnungsgröße und Vergleichsraum ab 1.4.2017 Wohnungs größe Richtwert Borna Grimma Markkleeberg Markranstädt Landkreis 25 - 45 m² maximal 271,68 € 276,70 € 325,80 € 279,95 € 276,00 € >45 - 60 m² maximal 354,00 € 365,60 € 404,40 € 347,50 € 344,40 € >60 - 75 m² maximal 455,47 € 434,50 € 513,00 € 444,34 € 425,00 € >75 - 85 m² maximal 512,02 € 506,00 € 621,70 € 544,35 € 488,71 € >85 - 95 m² maximal 555,85 € 569,70 € 687,80 € 625,45 € 547,80 € >95 - 105 m² maximal 612,80 € 672,30 € 820,20 € 746,55 € 634,99 € für weitere 10 m² jeweils maximal 58,37 € 64,03 € 78,12 € 71,10 € 60,48 € Hinweis: Nach der Richtlinie zur Förderung der Schaffung mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum in Sachsen (RL gMW) sind für 1 Person bis 45 m2; 2 Personen bis 60 m2; 3 Personen bis 75 m2; 4 Personen bis 85 m2 und für jede weitere Person weitere 10 m2 Wohnraum angemessen. Der individuelle Richtwert ist daher der für die jeweilige Personenzahl entsprechenden Wohnungsgröße zu entnehmen; eine Über- oder Unterschreitung der angegebenen Wohnflächenhöchstgrenzen und/oder der angegebenen Quadratmeterpreise ist unschädlich, wenn der maßgebliche Richtwert nicht überschritten wird. 2. Fortschreibung vom 25.2.2015 und 3. Fortschreibung vom 8.3.2017). Landkreis Meißen Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (VwV KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) (siehe Anlage 4) Aufhebung des auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes ermittelten und einmalig auf Indexbasis fortgeschriebenen VwV KdU vom 01.01.14, Neuerhebung der Mietpreise durch Vermieterbefragung und Inkraftsetzung des abermals mittel schlüssigen Konzeptes neu ermittelten Mietniveaus für den Landkreis Meißen mit VwV KdU vom 01.09.2016 Unterschiedlich je nach Region (Stadt/Gemeinde) und Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Personenanzahl in der Bedarfsgemeinschaft. Die Werte (Wohnungsgröße und maximaler Produktrichtwert) sind der Anlage 4 zu entnehmen. Im Einzelfall können diese Werte aufgrund der seit 01.08.2016 im Gesetz für zulässig erklärten Gesamtangemessenheitsgrenze eine entsprechende weitere Erhöhung im Rahmen der Gesamtbetrachtung erfahren. Die Ersterhebung wurde durch den Kreistag legitimiert. Im Rahmen der damaligen Beschlussfassung wurde die Entscheidungskompetenz für erforderliche Folgeerhebungen auf den beschließenden Ausschuss delegiert. Insoweit liegen die erforderlichen KT-Beschlüsse vor. Derzeit gibt es weder eine rechtskräftige Entscheidung zur Schlüssigkeit der Mietwerte, die auf der Herleitung nach dem Konzept alt basieren, noch gibt es rechtskräftige Entscheidung zur Schlüssigkeit der Werte nach dem neuen Konzept. Landkreis Mittelsachsen Im Landkreis Mittelsachsen ist das die „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung“, die der Kreistag am 14.12.2016 beschlossen hat, siehe KT 244/12/2016, und die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Die „Richtlinie für die Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen “ aus 2012 wurde zum 01.01.2017 außer Kraft gesetzt und durch die „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung“ ersetzt, die der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen am 14.12.2016 beschlossen hat. Diese Richtlinie beruht auf einem von Analyse & Konzepte erarbeitetem Konzept einschließlich Mietwerterhebung im Jahr 2016. Es gibt keine Erstattung pro m² Wohnfläche, sondern eine angemessene Bruttokaltmiete nach Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft der Leistungsberechtigten. Dazu gibt die Richtlinie eine abstrakt angemessene Wohnfläche vor, siehe dort Ziffer 3.1.4 und Richtwerte für die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete), siehe dort Ziffer 3.1.7. Der Landkreis Mittelsachsen gehört zu den Gebietskörperschaften, in denen die Richtlinie auf einem Beschluss des Kreistags beruht, siehe Antwort zu Frage 1. Im Landkreis Mittelsachsen ist in einem Verfahren nach dem SGB II die vermeintliche Unschlüssigkeit des der Richtlinie zugrunde liegenden Konzepts gerügt worden mit der Folge, dass sich jetzt das Sozialgericht Chemnitz mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen hat. Eine Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) dahingehend, dass das Konzept als nicht schlüssig befunden wurde, gibt es nicht. Anlage 1 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/11004 Thema: Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in den Landkreisen Sachsens, Aktualisierung der Kleinen Anfrage Nr. 6/93 Landkreis Nordsachsen Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Regelung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), in Kraft seit dem 01.04.2017 (KT-Beschluss) (siehe Anlage 6.1.) Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts des Landkreises Nordsachsen vom 01.01.2013 zu § 22 SGB II und § 35 SGB XII zum 01.01.2015 (KT- Beschluss). Inkrafttreten einer neuen Richtlinie (neues schlüssiges Konzept) zum 01.04.2017 (KT-Beschluss) Hinsichtlich der geltenden Unterkunftsrichtwerte wird auf die beigefügte Anlage 6.2 verwiesen. Kreistagsbeschluss Nr. 209/17 KT vom 29.03.2017 Betreffend das neue schlüssige Konzept liegen noch keine sozialgerichtlichen Entscheidungen vor. Betreffend das vorangegangene schlüssige Konzept liegen unterschiedliche Entscheidungen des SG Leipzig vor. Zu den betreffenden Entscheidungen sind Berufungsverfahren beim LSG Sachsen anhängig, über welche jedoch noch nicht entschieden wurde. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verwaltungsvorschrift des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge zur Bestimmung der Wohnflächenhöchstgrenzen sowie der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen sowie Unterkunfts- und Heizungskosten) In Kraft getreten am 01.11.2016 Neue Beschlussfassung im Jahr 2016 Anzahl der haushaltsangehörigen Personen Wohnflächenhöchstgrenzen in m² 1 ≤ 48 2 > 48 ≤ 60 3 > 60 ≤ 75 4 > 75 ≤ 85 5 > 85 Für jede weitere Person im Haushalt sind weitere 10 m² Wohnfläche anzusetzen. Mietkategorie I Mietkategorie II Mietkategorie III VG Altenberg, VG Bad Gottleuba-Berggießhübel, VG Bad Schandau, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Stadt Glashütte, Stadt Hohnstein, VG Klingenberg, VG Königstein/Sächs.Schweiz, VG Lohmen/Stadt Wehlen, Stadt Neustadt in Sachsen, Stadt Sebnitz, Stadt Stolpen Bannewitz, Stadt Dippoldiswalde, VG Dohna- Müglitztal, Kreischa, Stadt Rabenau, VG Tharandt, Stadt Wilsdruff Stadt Freital, Stadt Heidenau, VG Pirna Anzahl der im Haushalt lebenden Personen 1 2 3 4 5 jede weitere Person Mietkategorie I 277,92 € 345,00 € 423,75 € 461,55 € 489,25 € 51,50 € Mietkategorie II 283,68 € 360,60 € 442,50 € 529,55 € 536,75 € 56,50 € Mietkategorie III 293,28 € 357,00 € 442,50 € 481,10 € 546,25 € 57,50 € Die Heizkosten richten sich nach dem aktuellen Bundesheizspiegel (Spalte „erhöht“). Kreistagsbeschluss vom 26.09.2016 Bisher keine negative Entscheidung von Sozialgerichten Vogtlandkreis Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten Sächsische Sozialhilferichtlinien zu § 35 SGB XII Bundesweiter Heizspiegel Aktualisierung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten jeweils zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 Die Bestimmung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft erfolgt unter Beachtung der Produkttheorie des Bundessozialgerichts. Es gibt somit keinen Höchstbetrag je m² Wohnfläche. Die aktuellen Richtwerte können der Anlage 7„Richtwerte 2017“ entnommen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 der Hauptsatzung des Vogtlandkreises erfolgt die Festlegung der Richtwerte der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Zur Schlüssigkeit des Konzeptes für die Ermittlung der Richtwerte für die angemessenen Bruttokaltmieten gibt es bisher keine gerichtlichen Entscheidungen. Anlage 1 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/11004 Thema: Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in den Landkreisen Sachsens, Aktualisierung der Kleinen Anfrage Nr. 6/93 mit Beschluss des Gesundheitsund Sozialausschusses. Landkreis Zwickau Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20.04.2016; Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 08.06.2016 Überprüfung und Anpassung der Werte an die aktuelle Marktentwicklung mittels Indexfortschreibung nach dem Mietpreisindex in Sachsen für die Nettomieten und nach dem Verbraucherpreisindex in Sachsen für die kalten Betriebskosten Haushaltsgröße Angemessene Bruttokaltmiete mtl. Heizkosten Wohnfläche pro m² nach Regionen pro m² nach Regionen* 1 Person 45 m² 5,78 € bis 6,40 € 1,60 € bis 1,80 € 2 Personen 60 m² 5,65 € bis 6,23 € 1,35 € bis 1,60 € 3 Personen 75 m² 5,44 € bis 5,83 € 1,31 € bis 1,51 € 4 Personen 85 m² 5,19 € bis 5,99 € 1,31 € bis 1,41 € jede Weitere 10 m² 5,20 € bis 6,00 € 1,30 € bis 1,50 € * (Nichtprüfgrenze, darüber Einzelfallentscheidung) keine Feststellung durch den Kreistag Das Sozialgericht Chemnitz hat das schlüssige Konzept bestätigt. Das Landessozialgericht musste bisher nicht über das schlüssige Konzept entscheiden. LANDRATSAMT BAUTZEN Jobcenter Neue Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 01.09.2016 (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) Am 01.09.2016 tritt die neue Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Bautzen in Kraft. Neben dem Anspruch auf die Regelleistung nach SGB II besteht für Leistungsempfänger ein Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Wir klären die wichtigsten Fragen: 1. Wann ist der Wohnraum angemessen? Angemessen ist eine Unterkunft grundsätzlich nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Mit der Richtlinie wird unter anderem darüber Aussage getroffen, bis zu welchem Maximalbetrag Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. 2. Wie groß darf eine Wohnung sein? Die angemessenen Wohnflächenhöchstgrenzen werden nach der Personenzahl der Bedarfs-/ Haushaltsgemeinschaft wie folgt bestimmt: Alleinstehende: 45 Quadratmeter, 2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter, 3-Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter und 4-Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter Für jede weitere der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft angehörende Person erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 10 Quadratmeter. Zur Wohnfläche gehören alle Nebenräume wie Küche, Flur, Bad, WC oder Ähnliches. Die angegebenen Wohnungsgrößen stellen die Höchstwerte dar. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in vollem Umfang auszuschöpfen. 3. Wonach bestimmt sich die Angemessenheit der Heizkosten? Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Hierbei wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Werte des Bundesweiten Heizspiegels in der jeweils gültigen Fassung zurückgegriffen. Auch bei den Heizkosten besteht die Maßgabe, dass kein Anspruch darauf besteht, die Höchstbeträge auszuschöpfen. 4. Welche Regelungen gibt es bei Wohneigentum? Die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu bewerten. Es erfolgt ein Vergleich der im Kalenderjahr anfallenden Gesamtkosten, die berücksichtigungsfähig sind mit der angemessenen Jahresbruttokaltmiete des örtlichen Vergleichsraums. Anlage 2 zur Drs.-Nr.: 6/11004 LANDRATSAMT BAUTZEN Jobcenter 5. Wie teuer darf eine Wohnung sein? Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises der Bruttokaltmiete wird im Gebiet des Landkreises Bautzen nach neun Vergleichsräumen differenziert: Vergleichsraum Stadt / Gemeinde 1. Bautzener Land Cunewalde, Doberschau-Gaußig, Göda, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Königswartha, Kubschütz, Malschwitz, Neschwitz, Obergurig, Puschwitz, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau (Stadt), Sohland a. d. Spree, Weißenberg (Stadt), Wilthen (Stadt) 2. Bischofswerdaer Land Bretnig-Hauswalde, Burkau, Demitz-Thumitz, Frankenthal, Großharthau, Großröhrsdorf (Stadt), Lichtenberg, Neukirch/Lausitz, Ohorn, Pulsnitz (Stadt), Rammenau, Schmölln-Putzkau, Steinigtwolmsdorf 3. Dresdener Land Arnsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg (Stadt), Wachau 4. Hoyerswerdaer Land Bernsdorf (Stadt), Elsterheide, Lauta (Stadt), Lohsa, Spreetal, Wittichenau (Stadt) 5. Kamenzer Land Crostwitz, Elstra (Stadt), Großnaundorf, Haselbachtal, Königsbrück (Stadt), Laußnitz, Nebelschütz, Neukirch, Oßling, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal, Schönteichen, Schwepnitz, Steina 6. Stadtgebiet Bautzen Bautzen (Stadt) 7. Stadtgebiet Bischofswerda Bischofswerda (Stadt) 8. Stadtgebiet Hoyerswerda Hoyerswerda (Stadt) 9. Stadtgebiet Kamenz Kamenz (Stadt) Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten Wohnfläche in m² Personen im Haushalt Nettokaltmiete je m² kalte Nebenkosten je m² Bruttokaltmiete je m² Bruttokaltmiete Vergleichsraum Bautzener Land ≤ 45 1 4,63 € 1,24 € 5,87 € 264,15 € > 45 bis ≤ 60 2 4,56 € 1,20 € 5,76 € 345,60 € > 60 bis ≤ 75 3 4,39 € 1,16 € 5,55 € 416,25 € > 75 bis ≤ 85 4 4,26 € 1,13 € 5,39 € 458,15 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,26 € 1,13 € 5,39 € Vergleichsraum Bischofswerdaer Land ≤ 45 1 4,81 € 1,19 € 6,00 € 270,00 € > 45 bis ≤ 60 2 4,64 € 1,12 € 5,76 € 345,60 € > 60 bis ≤ 75 3 4,53 € 1,12 € 5,65 € 423,75 € > 75 bis ≤ 85 4 4,28 € 1,11 € 5,39 € 458,15 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,28 € 1,11 € 5,39 € LANDRATSAMT BAUTZEN Jobcenter Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten Wohnfläche in m² Personen im Haushalt Nettokaltmiete je m² kalte Nebenkosten je m² Bruttokaltmiete je m² Bruttokaltmiete Vergleichsraum Dresdener Land ≤ 45 1 5,46 € 1,19 € 6,65 € 299,25 € > 45 bis ≤ 60 2 5,09 € 1,15 € 6,24 € 374,40 € > 60 bis ≤ 75 3 5,03 € 1,07 € 6,10 € 457,50 € > 75 bis ≤ 85 4 4,61 € 0,95 € 5,56 € 472,60 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,61 € 0,95 € 5,56 € Vergleichsraum Hoyerswerdaer Land ≤ 45 1 4,74 € 1,18 € 5,92 € 266,40 € > 45 bis ≤ 60 2 4,73 € 1,18 € 5,91 € 354,60 € > 60 bis ≤ 75 3 4,52 € 1,18 € 5,70 € 427,50 € > 75 bis ≤ 85 4 4,34 € 1,05 € 5,39 € 458,15 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,34 € 1,05 € 5,39 € Vergleichsraum Kamenzer Land ≤ 45 1 4,82 € 1,33 € 6,15 € 276,75 € > 45 bis ≤ 60 2 4,62 € 1,19 € 5,81 € 348,60 € > 60 bis ≤ 75 3 4,56 € 1,14 € 5,70 € 427,50 € > 75 bis ≤ 85 4 4,37 € 0,91 € 5,28 € 448,80 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,37 € 0,91 € 5,28 € Vergleichsraum Stadtgebiet Bautzen ≤ 45 1 5,05 € 1,11 € 6,16 € 277,20 € > 45 bis ≤ 60 2 4,92 € 0,99 € 5,91 € 354,60 € > 60 bis ≤ 75 3 4,72 € 1,07 € 5,79 € 434,25 € > 75 bis ≤ 85 4 4,64 € 1,01 € 5,65 € 480,25 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,64 € 1,01 € 5,65 € Vergleichsraum Stadtgebiet Bischofswerda ≤ 45 1 5,15 € 1,08 € 6,23 € 280,35 € > 45 bis ≤ 60 2 4,80 € 1,00 € 5,80 € 348,00 € > 60 bis ≤ 75 3 4,70 € 1,08 € 5,78 € 433,50 € > 75 bis ≤ 85 4 4,56 € 1,03 € 5,59 € 475,15 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,56 € 1,03 € 5,59 € Vergleichsraum Stadtgebiet Hoyerswerda ≤ 45 1 4,71 € 1,30 € 6,01 € 270,45 € > 45 bis ≤ 60 2 4,67 € 1,21 € 5,88 € 352,80 € > 60 bis ≤ 75 3 4,82 € 1,23 € 6,05 € 453,75 € > 75 bis ≤ 85 4 4,59 € 1,08 € 5,67 € 481,95 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,59 € 1,08 € 5,67 € Vergleichsraum Stadtgebiet Kamenz ≤ 45 1 5,10 € 1,10 € 6,20 € 279,00 € > 45 bis ≤ 60 2 4,80 € 0,98 € 5,78 € 346,80 € > 60 bis ≤ 75 3 4,80 € 1,03 € 5,83 € 437,25 € > 75 bis ≤ 85 4 4,68 € 1,09 € 5,77 € 490,45 € > 85 bis + 10 je weitere Person 4,68 € 1,09 € 5,77 € Verwaltungsvorschrift des Landkreises Görlitz zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) I. Rechtsgrundlagen § 1 Zuständigkeit (1) Der Landkreis Görlitz ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) Träger einzelner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hierunter fallen auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Satz 1 S. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II. (2) Der Landkreis Görlitz ist nach § 3 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 27a Abs. 1 und § 42 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 35 SGB XII auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Leistungsarten nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). II. Unterkunftskosten § 2 Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (1) Die Festlegung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf der Grundlage eines „schlüssigen Konzeptes“. (2) Die dieser Verwaltungsvorschrift zu Grunde gelegten Werte sind durch die Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG ermittelt worden. (3) Die angemessene Wohnfläche ergibt sich aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum (RL gebundener Mietwohnraum – RL gMW) vom 22.11.2016; SächsABl. 2016, S. 1471 ff.) (4) Abhängig von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind die folgenden Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) angemessen: Anlage 3 zur Drs.-Nr.: 6/11004 Bruttokaltmiete [in EUR] PR 1 PR 1 Z PR 2 PR 2 Z PR 3 PR 4 PR 4 Z PR 5 PR 5 Z Weißwasser Land Weißwasser Stadt Niesky Land Niesky Stadt Görlitz Stadt Löbau Land Löbau Stadt Zittau Land Zittau Stadt 1-P.-BG 265,55 276,47 260,00 311,35 254,96 246,57 261,17 242,00 250,10 2-P.-BG 321,76 347,11 298,99 374,81 304,80 302,69 310,01 294,49 304,80 3-P.-BG 398,85 411,83 360,42 450,04 362,27 365,44 385,22 367,05 374,81 4-P.-BG 419,69 457,92 397,94 469,81 410,14 410,03 426,05 407,10 416,23 je weitere P. 45,61 50,70 44,95 51,43 48,97 47,08 47,94 45,21 45,63 III. Heizkosten § 3 Angemessenheit der Heizkosten (1) Heizkosten, einschließlich der Aufbereitungskosten für Warmwasser, soweit kein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII besteht, sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und nur dann unangemessen hoch, wenn der Leistungsberechtigte ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt. Hierbei ist auf die Werte des jeweils aktuellen bundesweiten Heizspiegels zurückzugreifen. (2) Eine Überprüfung des Heizverhaltens und der die Heizkosten beeinflussenden sonstigen Faktoren wie z. B. Bauzustand, Wärmedämmung, Witterungsbedingungen erfolgt im Einzelfall dann, wenn für die verschiedenen Heizungsarten die folgenden Brennstoffwerte pro Heizperiode und Quadratmeter Wohnfläche überschritten werden. Die Heizkosten orientieren sich an der tatsächlich bewohnten Fläche bis maximal an den in RL gebundener Mietwohnraum festgelegten Wohnflächenhöchstgrenzen . (3) Gewährungsmodus Sind die Heizkosten in regelmäßig wiederkehrenden Vorauszahlungen zu leisten, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen, so werden die Vorauszahlungen übernommen. Soweit keine monatlichen Abschlagszahlungen/Vorauszahlungen an Heizkosten geschuldet werden und der Wärmebedarf durch den Selbsteinkauf von Brennstoffen gedeckt wird, werden die Aufwendungen durch einmalige Leistungen übernommen, soweit bei angemessenem Wohnraum nicht unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Die Kostenübernahme ist vor der Beschaffung von Brennstoffen zu beantragen. Der Heizkostenbedarf ist nachzuweisen und durch den Außendienst festzustellen. Ein Bedarf an Heizmaterial besteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein oder nur geringfügiges Heizmaterial mehr vorhanden ist. Ist durch den Leistungsberechtigten Heizmaterial gekauft und vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt worden, handelt es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen; diese können damit vom Leistungsträger nicht übernommen werden. IV. Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum Die vorstehenden Regelungen gelten auch für notwendige Ausgaben für selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen. V. Einzelfallentscheidungen Überschreiten die Kosten der Unterkunft und der Heizung die festgelegten Grenzen, dann ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten noch angemessen sind. Für die Beurteilung der tatsächlichen Angemessenheit sind die individuellen und örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. VI. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.02.2017 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Görlitz zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 25.02.2015 außer Kraft. Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvorschrift Bewilligungszeiträume gemäß § 41 Abs. 3 SGB II bzw. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII noch nicht beendet sind, wird die Richtlinie erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes oder bei Änderung des Mietverhältnisses vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes angewendet. Soweit die bisherigen als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft in dem laufenden Bewilligungszeitraum geringer sind als die Kosten der ab dem 01.02.2017 geltenden Verwaltungsvorschrift, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes ab dem 01.02.2017 zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen. im Original unterschrieben Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdU Zittau Weißwasser Niesky Löbau Görlitz Planungsraum 1 (ohne Stadt Weißwasser) Planungsraum 4(ohne Stadt Löbau) Planungsraum 5(ohne Stadt Zittau) Planungsraum 2 (ohne Stadt Niesky) Planungsraum 3Stadt Görlitz Köbeln Werdeck Sprey Drehna Rauden Kaschel Jahmen Klein-Radisch TauerZimpel Dürrbach Tschernske Lache Horscha See ÖdernitzFörstgen-OstLeipgen Steinölsa ThränaGroß Saubernitz Ober Prauske Dauban SandförstgenJerchwitz Tetta Prachenau Podrosche Steinbach Bremen-hain Dunkel-häuser Geheege Nieder-Neun-dorf Klein-Krauscha Neu-KrauschaEmmerichs-waldeKodersdorf Bahnhof Torga Wiesa FeldhäuserCharlottenhof Ludwigsdorf Ober-Neundorf LiebsteinRotkretscham Krobnitz Lehn-häuser Reißaus Döbschütz Heideberg Löbensmüh FeldhäuserGoßwitz BordaOehlisch Biesig Holtendorf Spree-hammer HammerstadtAltliebel Neuliebel Haide Oberoderwitz Walddorf Friedersdorf Neueibau Spitz-kunnersdorf Ober-seifersdorf Eckarts-bergPethau HartauEich-graben Lückendorf Waltersdorf Hörnitz Drausen-dorf HirschfeldeRadgen-dorf Wittgen-dorf Dittels-dorf Schlegel RuppersdorfSchwan Friedens-thal Ninive Renners-dorf Neundorf Dittersbach Kiesdorf Leuba Hagen-werder Tauchritz Kunnerwitz Klein-NeundorfDeutsch-Ossig Schlauroth Altbernsdorf Kemnitz Russen Lehdehäuser Bischdorf Ebersdorf Wendisch-Paulsdorf Wendisch-Cunnersdorf Ottenhain Kottmarsdorf Lauba EichenLinden-berg Schmieden-thal Klein-dehsa Groß-dehsa EiserodeNechen Carls-brunnLaucha Oelsa Wohla Kittlitz Neu-Kittlitz Unwürde Krappe Neu-cunnewitz Klein-radmeritz Georgewitz Dolgowitz BellwitzOppeln MauschwitzGlossen Rosenhain Lautitz Halben-dorf Krom-lau Klein-Priebus NeusorgeLodenau Spree Sagar Skerbers-dorf Pechern Daubitz UhsmannsdorfTrebus Stanne-wischKosel Peters-hain Biehain Zenten-dorf DeschkaKalt-wasserMücken-hain Kunnersdorf Arnsdorf-Hilbersdorf SärichenGroß Radisch Nieder Seifersdorf Buchholz Gebelzig Zodel Meusel-witz Ditt-manns-dorf Mengels-dorf Girbigs-dorfSchöps Zoblitz Gersdorf Pfaffen-dorf Jauernick-BuschbachFrieders-dorf Deutsch-Paulsdorf Thiemen-dorf AttendorfBaarsdorf Ullersdorf Wilheminen-thal Schäferei SproitzFörstgen Quolsdorf Reich-waldeKringels-dorf Mönau Teicha Rohne Mulkwitz Mühlrose Nochten Bärwalde Diehsa Uhyst Klitten Strah-walde Groß-hennersdorf Herwigsdorf Bertsdorf Berthels-dorfObercunnersdorf Nieder-cunnersdorf Eibau Sohland a.R. Weißkeißel Jänkendorf Waldhufen Vier-kirchen Melaune Treben-dorf EbersbachSchöpstal Schönbach Schönau-Berzdorfa.d. Eigen Schleife Rosenbach Rietschen Quitzdorfam SeeKollm Oybin Oppach Olbersdorf Mücka Mittelherwigs-dorf Markersdorf Leutersdorf Lawalde Kreba-Neudorf Krauschwitz Kottmar Königs-hain Kodersdorf Jonsdorf Horka Hohen-dubrau Weigers-dorf Hähnichen Hainewalde Groß-schweidnitz Großschönau GroßDüben Gab-lenz Dürr-henners-dorf Boxberg Bertsdorf-Hörnitz Beiersdorf NeißeaueGroß-Kauscha Oderwitz Niederoderwitz Zittau Weißwasser Rothen-burg O.L. Reichen-bach O.L. Ostritz Seifhenners-dorf Niesky Neusalza-Spremberg Löbau Herrnhut Görlitz Ebersbach-Neugersdorf Bernstadt BadMuskau Ortsteil Sitz Verwaltungsgemeinschaft / Verwaltungsverbund Kreisstadt StadtGroße Kreisstadt Gemeinde Landkreis Görlitz © 201 5 Land kreis G örlitz - Integr ierte S ozialpl anung Stand: 02.03. 2015 / Gebie tsstand 01.01. 2015 Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdUPlanungsraum 1(ohne Stadt Weißwasser) Weißkeißel Treben-dorf Schleife Rietschen Kreba-Neudorf Krauschwitz GroßDüben Gab-lenz Boxberg BadMuskau Landkreis Görlitz Bad MuskauBoxbergGablenzGroß DübenKrauschwitzKreba-NeudorfRietschenSchleifeTrebendorfWeißkeißel Jänkendorf Waldhufen Vier-kirchen Melaune EbersbachSchöpstal Quitzdorfam SeeKollm Mücka Markersdorf Königs-hain Kodersdorf Horka Hohen-dubrau Weigers-dorf Hähnichen NeißeaueGroß-Kauscha Rothen-burg O.L. Reichen-bach O.L. Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdULandkreis Görlitz HähnichenHohendubrauHorkaKodersdorfKönigshainMarkersdorfMückaNeißeaueQuitzdorf am SeeReichenbachRothenburg O.L.SchöpstalVierkirchenWaldhufen Planungsraum 2(ohne Stadt Niesky) Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdULandkreis Görlitz BeiersdorfDürrhennersdorfEbersbach-NeugersdorfGroßschweidnitzKottmarLawaldeNeusalza-SprembergOppachRosenbachSchönbachSeifhennersdorf Schönbach Rosenbach Oppach Lawalde Kottmar Groß-schweidnitzDürr-henners-dorf Beiersdorf Seifhenners-dorf Neusalza-Spremberg Ebersbach-Neugersdorf Planungsraum 4(ohne Stadt Löbau) Schönau-Berzdorfa.d. Eigen Oybin Olbersdorf Mittelherwigs-dorf Leutersdorf Jonsdorf Hainewalde Großschönau Bertsdorf-Hörnitz Oderwitz Niederoderwitz OstritzHerrnhut Bernstadt Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdULandkreis Görlitz Bernstadt auf dem EigenBertsdorf-HörnitzGroßschönauHainewaldeHerrnhutJonsdorfLeutersdorfMittelherwigsdorfOderwitzOlbersdorfOstritzOybinSchönau-Berzdorf auf dem Eigen Planungsraum 5(ohne Stadt Zittau) Landkreis GörlitzGroße Kreisstädte(jeweils eigener Vergleichsraum) Zittau Weißwasser Löbau Görlitz Niesky Görlitz Löbau Niesky Weißwasser Zittau Vergleichsräume Schlüssiges Konzept KdU Gemeindeschlüssel Gemeinde Planungsraum 14626010 Bad Muskau PR 1 14626020 Beiersdorf PR 4 14626030 Bernstadt a. d. Eigen PR 5 14626050 Bertsdorf-Hörnitz PR 5 14626060 Boxberg/O.L. PR 1 14626070 Dürrhennersdorf PR 4 14626085 Ebersbach-Neugersdorf PR 4 14626100 Gablenz PR 1 14626110 Görlitz PR 3 14626120 Groß Düben PR 1 14626140 Großschönau PR 5 14626150 Großschweidnitz PR 4 14626160 Hähnichen PR 2 14626170 Hainewalde PR 5 14626180 Herrnhut PR 5 14626190 Hohendubrau PR 2 14626200 Horka PR 2 14626210 Jonsdorf PR 5 14626230 Kodersdorf PR 2 14626240 Königshain PR 2 14626245 Kottmar PR 4 14626250 Krauschwitz PR 1 14626260 Kreba-Neudorf PR 1 14626270 Lawalde PR 4 14626280 Leutersdorf PR 5 14626290 Löbau PR 4 Z 14626300 Markersdorf PR 2 14626310 Mittelherwigsdorf PR 5 14626320 Mücka PR 2 14626330 Neißeaue PR 2 14626350 Neusalza-Spremberg PR 4 14626370 Niesky PR 2 Z 14626390 Oderwitz PR 5 14626400 Olbersdorf PR 5 14626410 Oppach PR 4 14626420 Ostritz PR 5 14626430 Oybin PR 5 14626440 Quitzdorf am See PR 2 14626450 Reichenbach/O.L. PR 2 14626460 Rietschen PR 1 14626470 Rosenbach PR 4 14626480 Rothenburg/O.L. PR 2 14626490 Schleife PR 1 14626500 Schönau-Berzdorf a. d. Eigen PR 5 14626510 Schönbach PR 4 14626520 Schöpstal PR 2 14626530 Seifhennersdorf PR 4 14626560 Trebendorf PR 1 14626570 Vierkirchen PR 2 14626580 Waldhufen PR 2 14626590 Weißkeißel PR 1 14626600 Weißwasser/O.L. PR 1 Z 14626610 Zittau PR 5 Z Anlage 4 zur Drs.-Nr.: 6/11004 1    Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung  in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII    ‐ Beschluss des Kreistages Mittelsachsen Nr. KT 244/12./2016 vom 14.12.2016 ‐    Inhaltsübersicht    1  Einleitung  2  Funktion    3  Kosten der Unterkunft  3.1  Abstrakte Angemessenheit    3.1.1  Richtwerte  3.1.2  Vergleichsraum  3.1.3  Mietkategorien  3.1.4  Abstrakt angemessene Wohnfläche    3.1.5  Abstrakt angemessener Quadratmeterpreis    3.1.6  Datenerhebung  3.1.7  Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten  3.1.8  Zuordnung der Kommunen zu den Mietkategorien    3.2  Konkrete Angemessenheit  4  Kosten der Heizung    5  Inkrafttreten                      1   Einleitung  Die vorliegende „Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung“ ersetzt  mit Wir‐ kung zum 01.01.2017 die bisherige, seit dem 01.01.2013 geltende Richtlinie. Die Ausführungen  fin‐ den für die Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften  Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anwendung.  Mit der Richtlinie benennt der Landkreis Mittelsachsen  in seiner Funktion als Kostenträger der Kos‐ ten der Unterkunft und Heizung (KdU) grundlegende fachliche Vorgaben. Allen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern  der Abteilung  Soziales  und  des  Jobcenters  dient  die Richtlinie  als  Entscheidungshilfe  und Maßgabe  für den Regelfall, um eine weitgehende Gleichbehandlung der  leistungsberechtigten  Personen sicherzustellen.   Eine von der Richtlinie abweichende  Leistungsbewilligung  soll nur erfolgen, wenn diese auf Grund  der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich  ist. Die hierfür maßgebenden Gründe sind zu  dokumentieren.   Die Abteilung Soziales beim Landkreis Mittelsachsen und das Jobcenter  legen die neuen Richtwerte  zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten der Bearbeitung eines jeden Neuan‐ tragsverfahrens  und  ‐  in  bereits  laufenden  Fällen  ‐  eines  jeden Weiterbewilligungsverfahrens  und  jeder Anspruchsüberprüfung nach dem 3. Kapitel SGB XII zugrunde.    2   Funktion  In den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe  der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Richtlinie benennt kon‐ krete regionale Richtwerte, die im Rahmen der Einzelfallbearbeitung bei der Überprüfung der Kosten  Anlage 5 zur Drs.-Nr.: 6/11004 2    der Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit hin Anwendung finden und beinhaltet grundle‐ gende Aussagen zur Rechtsanwendung.  Die  nachstehend  angegebenen  Bruttokaltmieten  sind  im  Rahmen  einer  Angemessenheitsprüfung  zugrunde zu legen. Liegen die Kosten der Unterkunft und Heizung (Bruttokaltmiete und Heizkosten)  unterhalb der Angemessenheitswerte,  sind diese    entsprechend  anzuerkennen. Andernfalls  ist bei  Überschreiten der Angemessenheitswerte unter Berücksichtigung des  Einzelfalls  zu prüfen, ob die  tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind oder ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen ist.  Die Richtlinie wird  nach Bedarf  bei  geänderter Rechtslage  oder  veränderter Verhältnisse  entspre‐ chend angepasst,  insbesondere dann, wenn  sich die Richtwerte  zu den Kosten der Unterkunft än‐ dern.  Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeiten die Einzelfälle auf der Basis des Geset‐ zes, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung dieser Richtlinie. Die Verwaltung wird  ermächtigt, die Umsetzung dieser Richtlinie  in der Gewährung der  Leistungen  an die  Leistungsbe‐ rechtigten zu regeln.    3   Kosten der Unterkunft  3.1   Abstrakte Angemessenheit  Im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung wird  losgelöst von den tatsächlich anfallenden  Kosten  festgelegt, bis zu welcher Kostenhöhe ein Leistungsanspruch  für die Kosten der Unterkunft  besteht. Es sind folgende Grundbegriffe von Bedeutung:    3.1.1   Richtwerte  Die Richtwerte sind die durch das „schlüssige Konzept“ ermittelten Beträge, die sich aus dem Produkt  der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis zuzüg‐ lich der ermittelten Nebenkostenwerte ergeben.    3.1.2   Vergleichsraum  Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Erhebung eines schlüssigen Konzeptes  ein räumlicher Vergleichsraum abstrakt‐genereller Art festzulegen, in welchem die Richtwerte für die  angemessenen Kosten der Unterkunft definiert werden. Es ist sicherzustellen, dass ausreichend gro‐ ße Räume der Wohnbebauung vom Vergleichsraum umfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 B 4  AS 30/08 R). Bei der Festlegung des Vergleichsraumes handelt es sich um eine politische Festlegung,  die gerichtlich nicht zur Überprüfung steht. Der Landkreis Mittelsachsen hat das gesamte Gebiet des  Landkreises Mittelsachsen als Vergleichsraum  festgelegt und die Datenerhebung entsprechend auf  diesen Vergleichsraum erstreckt.     3.1.3   Mietkategorien  Innerhalb dieses Vergleichsraumes ist zu einer weiteren örtlichen Differenzierung die Festlegung von  Mietkategorien erforderlich, um eine Segregation bzw. Ghettoisierung zu vermeiden. Eine Mietkate‐ gorie stellt eine empirische Differenzierung der Angebotsstruktur  innerhalb eines Vergleichsraumes  dar. Der Landkreis Mittelsachsen ist in drei Mietkategorien gegliedert. Der Begriff der Mietkategorie  deckt sich mit dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff des „Clusters“ bzw. der „Clusterbil‐ dung“.         3    3.1.4   Abstrakt angemessene Wohnfläche  Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße hat die höchstrichterliche Rechtspre‐ chung die Bestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsrecht herangezogen. Mangels gülti‐ ger landesrechtlicher Bestimmungen trifft der Landkreis Mittelsachsen für die Leistungsberechtigten  nach dem SGB  II und nach den Kapiteln 3 und 4 SGB XII die nachfolgende Regelung zum Wohnflä‐ chenbedarf:    1‐Personen‐Bedarfsgemeinschaft: 50 m²  2‐Personen‐Bedarfsgemeinschaft: 60 m²  3‐Personen‐Bedarfsgemeinschaft: 75 m²  4‐Personen‐Bedarfsgemeinschaft: 85 m²  5‐Personen‐Bedarfsgemeinschaft: 95 m²    Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Bedarf um jeweils weitere 10 m².    3.1.5   Abstrakt angemessener Quadratmeterpreis  Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises  ist gemäß höchstrichterlicher  Rechtsprechung ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (nach Ausstattung, Lage  und Bausubstanz) zu Grunde zu legen.    3.1.6   Datenerhebung   Im Auftrag des Landkreises Mittelsachsen hat die Firma Analyse & Konzepte BeratungsGmbH Richt‐ werte für abstrakt angemessenen Wohnraum im Landkreis Mittelsachsen auf der Basis eines schlüs‐ sigen Konzeptes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt.  Diese Mietwerterhebung enthält folgende Bausteine:  ‐ Bildung von Mietkategorien zur Regionalisierung des Kreisgebietes  ‐ Repräsentativ angelegte Erhebung von Bestandsmieten  ‐ Erhebung von aktuellen Angebotsmieten  ‐ Ermittlung regionalisierter Mietpreisobergrenzen unter Einbeziehung von    Bestands‐ und Angebotsmieten    3.1.7   Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten  Die  nachstehenden  Richtwerte  beschreiben  den Mietpreis  pro Quadratmeter  und Monat,  zusam‐ mengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten  („Bruttokaltmiete“), der bei der Angemessen‐ heitsprüfung zu berücksichtigen ist.    Bedarfsgemeinschaften     mit Pers.  1  2  3  4  5  Wohnfläche  bis 50 m  bis 60 m²  bis 75 m²  bis 85 m²  bis 95 m²  Mietkategorie I  290,00  €  337,80  €  415,50  €  447,10  €  507,30 €  Mietkategorie II  282,00  €  333,00  €  399,00  €  438,60  €  482,60 €  Mietkategorie III  278,00  €  328,20  €  402,00  €  424,15  €  472,15 €    4    Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen konnten keine Richtwerte für die Angemessenheit  ermittelt werden. Im Regelfall müssen daher die tatsächlichen Kosten für die Wohnung übernommen  werden. Eine Kostensenkung kann nur  im Wege der Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wenn  eine günstigere große Wohnung  im örtlichen Vergleichsraum vorhanden und  tatsächlich verfügbar  ist.    3.1.8   Zuordnung der Kommunen zu den Mietkategorien  Die Mietwerterhebung stellt 3 Mietkategorien fest. Die Kommunen des Landkreises werden wie folgt  diesen Mietkategorien zugeordnet:    Mietkategorie I:  Stadt Augustusburg, Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt, Stadt Flöha, Stadt Frankenberg/Sa., Stadt  Freiberg, Gemeinde Hartmannsdorf, Gemeinde Lichtenau, Verwaltungsgemeinschaft Lichten‐ berg/Erzgeb., Verwaltungsgemeinschaft Mittweida, Gemeinde Niederwiesa    Mietkategorie II:  Gemeinde Bobritzsch‐Hilbersdorf, Gemeinde Claußnitz, Gemeinde Erlau, Gemeinde Großhartmanns‐ dorf, Stadt Großschirma, Gemeinde Großweitzschen, Gemeinde Halsbrücke, Gemeinde Königshain‐ Wiederau, Gemeinde Kriebstein, Gemeinde Oberschöna, Verwaltungsgemeinschaft Ostrau, Gemein‐ de Reinsberg, Gemeinde Rossau, Gemeinde Striegistal, Gemeinde Wechselburg    Mietkategorie III:  Stadt Brand‐Erbisdorf, Stadt Döbeln, Gemeinde Eppendorf, Stadt Frauenstein, Stadt Geringswalde,  Stadt Hainichen, Stadt Hartha, Stadt Leisnig, Gemeinde Leubsdorf, Stadt Lunzenau, Gemeinde  Mulda/Sa., Gemeinde Neuhausen/Erzgeb., Stadt Oederan, Stadt Penig, Gemeinde Rechenberg‐ Bienenmühle, Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz, Stadt Roßwein, Verwaltungsgemeinschaft Sayda,  Stadt Waldheim    3.2   Konkrete Angemessenheit  Leistungen  für Unterkunft werden  gem.  §  22 Abs.  1  SGB  II  beziehungsweise  §  35 Abs.  1  SGB  XII  grundsätzlich nur  in Höhe der  angemessenen Aufwendungen  erbracht.  Leben  leistungsberechtigte  Personen bei der Beantragung der Leistung bereits in einer abstrakt unangemessenen Wohnung, so  dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beziehungsweise § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII übergangsweise die  tatsächlichen Unterkunftskosten  als Bedarf  zu berücksichtigen  sind,  ist  im Rahmen  der  Zumutbar‐ keits‐ und Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, die im SGB XII entsprechend zur  Anwendung kommt, für eine Absenkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel zu prüfen, ob  die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu reduzieren sind.    Das geschieht nach der Rechtsprechung in folgenden Prüfungsschritten:  Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten?  Ist die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze gerechtfertigt?  Ist kostengünstiger Wohnraum vorhanden?  Wird sodann ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt, folgen weitere Prüfschritte:  Ist eine Kostensenkung rechtlich und tatsächlich möglich?  Ist die Kostensenkung zumutbar?  Ist die Kostensenkung wirtschaftlich?  5    4  Kosten der Heizung  Auch Bedarfe für Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beziehungsweise § 35 Abs. 4 SGB XII in  Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.   Ein kommunaler Heizkostenspiegel ist nicht vorhanden. Daher greift der Landkreis Mittelsachsen im  Rahmen der  Einzelfallprüfung bei Heizkosten  auf den Bundes‐Heizspiegel  (www.heizspiegel.de)  je‐ weils rechte Spalte („zu hoch“) zurück.  Der Grenzwert der Heizkosten errechnet sich aus einem Grenzbetrag pro Quadratmeter und der  maßgebenden Wohnflächenobergrenze. Dabei ist der Grenzbetrag dem Bundes‐Heizkostenspiegel zu  entnehmen und beinhaltet die Kosten je qm und Jahr.   Bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen  ist die Durchführung eines Kostensenkungsverfah‐ rens zu prüfen.    5 Inkrafttreten  Diese Richtlinie  tritt am 01.01.2017  in Kraft. Gleichzeitig  tritt die Richtlinie  für die Gewährung von  Leistungen  der  Unterkunft  und  Heizung  im  Landkreis  Mittelsachsen,  KT‐Beschluss  Nr.  KT  361/23./2012, außer Kraft.    Freiberg, den 15. Dezember 2016      gez. Matthias Damm  Landrat    Anlage 6.1 zur Drs.-Nr.: 6/11004 Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2-273/17 Seite 1 von 2 Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Regelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, in Kraft ab 01.04.2017 1. Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten Personen in der Bedarfsgemeinschaft 1 2 3 4 5 jede weitere Person Wohnflächenhöchstgrenze Ver - gleichsraum Stadt/ Gemeinde 45 m² 60 m² 75 m² 85 m² 95 m² 10 m² Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (Nettokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten) 1 Delitzsch 274,01 € 363,35 € 428,80 € 534,85 € 589,60 € 62,10 € 2 Krostitz Löbnitz Rackwitz Schönwölkau Wiedemar 267,43 € 373,75 € 456,80 € 528,20 € 525,80 €* 55,30 € 3 Eilenburg 266,96 € 360,75 € 454,40 € 506,35 € 570,90 € 60,10 € 4 Bad Düben Doberschütz Jesewitz Laußig Zschepplin 258,03 € 339,30 € 412,80 € 494,95 € 540,10 € 56,90 € 5 Oschatz 268,84 € 368,55 € 460,00 € 526,30 € 550,00 € 57,90 € 6 Cavertitz Dahlen Liebschützberg Mügeln Naundorf Wermsdorf 265,55 € 357,50 € 445,60 € 460,75 € 480,70 € 50,60 € 7 Torgau 276,83 € 386,10 € 446,40 € 506,35 € 525,80 € 55,30 € 8 Arzberg Beilrode Belgern- Schildau Dommitzsch Dreiheide Elsnig Mockrehna Trossin 243,46 € 341,25 € 414,40 € 464,55 € 475,20 € 50,00 € 9 Schkeuditz 280,59 € 374,40 € 462,40 € 536,75 € 561,00 € 59,10 € 10 Taucha 271,66 € 373,75 € 453,60 € 543,40 € 639,10 € 67,30 € *Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit wird entgegen der ermittelten Richtwerte in diesem Fall auf die Richtwerte eines 4-Personen-Haushalts abgestellt. Anlage 6.2 zur Drs.-Nr.: 6/11004 Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2-273/17 Seite 2 von 2 Wohnfläche Zur Wohnfläche zählen alle Nebenräume wie Küche, Flur, Bad, WC oder Ähnliches. Eine Wohnflächenüberschreitung ist unbeachtlich, soweit hierdurch der maßgebliche Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete nicht überschritten wird. Angemessenheit Die Bedarfe für Unterkunft sind angemessen, soweit die tatsächlichen Kosten den maßgeblichen Richtwert nicht übersteigen. 2. Heizkosten Bedarfe für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Die Prüfung der Bedarfe für Heizung erfolgt getrennt von den Bedarfen für Unterkunft nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Rückgriff auf die Werte des jeweils aktuellen bundesweiten Heizspiegels. Für nicht im bundesweiten Heizspiegel enthaltene Brennstoffarten wird im Regelfall auf den jeweils höchsten Verbrauchswert abgestellt. 3. Einzelfallentscheidungen In Abweichung zu den Richtwerten können auch höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Gleiches trifft für eine abweichende Überschreitung der Wohnfläche zu. 4. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 01.04.2017 in Kraft. Die bisherige „Regelung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Landkreis Nordsachsen“ vom 01.01.2013 (Beschluss-Nr. 416/12 KT vom 19.12.2012) in der Fassung vom 01.01.2015 (Beschluss-Nr. 067/14 KT vom 10.12.20.14) tritt damit außer Kraft. Anlage 2 Seite 1 Neue Richtwerte für angemessene Brutto-Kaltmieten (ab 01.01.2017) Wohnungsmarkt I (Stadt Plauen) Größe in m² Personenzahl Netto-Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete in € bis 48 1 196,80 50,40 247,20 > 48 bis <= 60 2 249,00 60,60 309,60 > 60 bis <= 75 3 275,25 76,50 351,75 (357,75**) > 75 bis <= 85 4 329,80 85,85 415,65 > 85 bis <= 95 5 299,25 105,45 415,65* (419,90**) Pro weitere Person (+ 10 m²) 31,40 11,10 42,50 (44,20**) * Rechnerischer Wert für 5-Personen-Haushalte in Höhe von 404,70 ist niedriger als für 4-Personen-Haushalte ** Richtwerte bei Bestandsschutzregelung (gilt nur für Berechtigte im Leistungsbezug zum 31.12.2014) Wohnungsmarkt II (Neumark, Pöhl, VB Jägerswald, VG Netzschkau-Limbach, Rosenbach/Vogtl., VG Treuen, VG Weischlitz) Größe in m² Personenzahl Netto-Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete in € bis 48 1 217,92 41,76 259,68 > 48 bis <= 60 2 257,40 48,00 305,40 > 60 bis <= 75 3 325,50 58,50 384,00 > 75 bis <= 85 4 361,25 68,85 430,10 (439,45**) > 85 bis <= 95 5 403,75 76,95 480,70 (487,35**) Pro weitere Person (+ 10 m²) 42,50 8,10 50,60 (51,30**) ** Richtwerte bei Bestandsschutzregelung (gilt nur für Berechtigte im Leistungsbezug zum 31.12.2014) Anlage 7 zur Drs.-Nr.: 6/11004 Seite 2 Wohnungsmarkt III (Stadt Auerbach/Vogtl., Stadt Bad Elster, Ellefeld, Stadt Elsterberg, Stadt Mylau, Stadt Rodewisch, Steinberg (Vogtland), VG Falkenstein, Stadt Klingenthal, Stadt Markneukirchen, VG Reichenbach im Vogtland) Größe in m² Personenzahl Netto-Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete in € bis 48 1 194,88 41,76 236,64 > 48 bis <= 60 2 230,40 48,00 278,40 (282,60**) > 60 bis <= 75 3 266,25 58,50 324,75 (341,25**) > 75 bis <= 85 4 291,55 68,85 360,40 (362,95**) > 85 bis <= 95 5 315,40 76,95 392,35 Pro weitere Person (+ 10 m²) 33,20 8,10 41,30 ** Richtwerte bei Bestandsschutzregelung (gilt nur für Berechtigte im Leistungsbezug zum 31.12.2014) Wohnungsmarkt IV (Stadt Adorf/Vogtl., Bad Brambach, Stadt Lengenfeld, Muldenhammer, VG Oelsnitz, Stadt Pausa-Mühltroff, VG Schöneck/Mühlental) Größe in m² Personenzahl Netto-Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete in € bis 48 1 186,24 41,76 228,00 > 48 bis <= 60 2 248,40 48,00 296,40 > 60 bis <= 75 3 309,75 58,50 368,25 > 75 bis <= 85 4 345,10 68,85 413,95 > 85 bis <= 95 5 359,10 76,95 436,05 (437,00**) Pro weitere Person (+ 10 m²) 37,80 8,10 45,90 (46,00**) **Richtwerte bei Bestandsschutzregelung (gilt nur für Berechtigte im Leistungsbezug zum 31.12.2014) 2017-11-10T10:10:21+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes