STAATSTMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11007 Thema: Bewaffnung der Ortspolizei Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Artikel der Sächsischen Zeitung vom 10. Oktober 2017 ist unter der Überschrift ,Auf Streife mit den Spielplatzcops' zu lesen: ,Die zwei Männer laufen unterdessen noch eine Runde über den Platz an der Wallstraße und steigen dann wieder ins Auto. Weiter geht es. Immer an der Seite von Marcel Langenbacher ist Schäferhund Nick, er sitzt während der Fahrt hinten im Dienstwagen. Er ist ein speziell ausgebildeter Schutzhund. Denn die Einsätze für die beiden Männer können schnell gefährlich werden. Sie tragen Schutzwesten, Schlagstöcke und eine Waffe am Gürtel. Blitzschnell schlägt die Stimmung manchmal um, eine reine Kontrolle wird zur Nervenprobe.' (Quelle: http://www.sz-onlne.de/nachrichten/auf-streife-mit-den-spielplatzcops- 3791413.html, zuletzt aufgerufen am 11.10.2017)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage und gemäß welcher waffenrechtlichen Erlaubnis sind die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde Dresden mit welchen Waffen ausgerüstet? Nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) ist dieses nicht auf die Polizeien des Bundes und der Länder anzuwenden. Wer als Polizei Waffen tragen darf, bestimmt sich nach den Polizeigesetzen. Gemäß § 80 Absatz 2 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) haben die gemeindlichen Vollzugsbediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch das Polizeigesetz bestimmte Rechtsstellung von Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes . Im Rahmen der dem gemeindlichen Vollzugsdienst der Stadt Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/69 Dresden, 10. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Dresden aufgrund der Verordnung über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete (VO Wahrnehmung polizeiliche Vollzugsaufgaben ) durch den Oberbürgermeister der Stadt Dresden übertragenen Vollzugsaufgaben (Nr. 1 bis 9 der vorbenannten VO) sind gemeindliche Vollzugsbedienstete zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der für Polizeibedienstete geltenden Vorschriften (§§ 30 bis 34 SächsPolG) befugt. Als Mittel des unmittelbaren Zwangs sind dabei gemäß § 31 Abs. 3 SächsPolG als Waffen u. a. Pistolen und Schlagstöcke genannt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs setzt zwingend das Mitführen der Zwangsmittel voraus. Die Besondere Einsatzgruppe des gemeindlichen Vollzugsdienstes der Stadt Dresden ist zu Dienstzwecken mit einer Walther P99 RAM CO2 mit Pepperball oder Walther P99 Schreckschuss sowie einem Einsatzstock, kurz, ausziehbar (sog. EKA) ausgerüstet. Für Kreisfreie Städte wie die Landeshauptstadt Dresden (und die Landkreise) und ihre Bediensteten ist zudem die Freistellung von den Bestimmungen des VVaffG in § 4 Abs.1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 30. August 2017 (SächsVVaffGDVO) geregelt. Frage 2: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sind die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde Dresden befugt, die Waffen gemäß Frage 1 mit sich zu führen und in welchen Situationen einzusetzen? Der Einsatz von Waffen ist im Wege des unmittelbaren Zwangs bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 32 Abs. 2 bis 5, 33 und 34 SächsPolG zulässig. Darüber hinaus enthält das Sächsische Polizeigesetz keine Regelungen für das Mitführen von Waffen als Mittel des unmittelbaren Zwangs. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs setzt jedoch zwingend das Mitführen der Zwangsmittel voraus. Weiter sind in der „Dienstanweisung der Stadt Dresden für die Benutzung und den Einsatz der Walther P99 und Walther P99 RAM 002 -Waffe mit PepperBall vom 17. Februar 2017 (DA Waffen)" die Voraussetzungen zu deren Führen und deren Einsatz geregelt . Danach darf diese Ausrüstung nur mit sich führen, wer eine Trageberechtigung besitzt. Die Trageberechtigung erhält, wer die Prüfungen zur (internen) Sachkunde erfolgreich abgeschlossen hat. Der Einsatz ist zur Tierabwehr erlaubt, sofern nicht andere Umstände wie z. B. Notwehr oder rechtfertigender Notstand einen Einsatz zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit von sich selbst oder einer dritten Person notwendig erscheinen lassen. Weiter muss der Einsatz unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Es sollen keine im Gefahrenbereich befindlichen (unbeteiligten ) Personen in Gefahr durch den Pfefferwirkstoff gebracht werden. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMISTER11W DES INNERN Frage 3: Welche weiteren Hilfsmittel der körperlichen Gewalt werden entsprechend welcher Rechtsgrundlage durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde Dresden im Dienst mitgeführt? Frage 4: Wie viele Schutzhunde werden aufgrund welcher Rechtsgrundlage durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde Dresden im Dienst geführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der gemeindliche Vollzugsdienst der Stadt Dresden verwendet zudem als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemäß § 31 Abs. 2 SächsPolG Handfesseln, Reizstoffsprühgeräte sowie zwei Diensthunde. Diese Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dürfen unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 bis 5 SächsPolG im Rahmen des unmittelbaren Zwangs angewandt werden, sofern die gemeindlichen Vollzugsbediensteten im Rahmen der ihnen durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragenen Aufgaben handeln. Darüber hinaus enthält das Sächsische Polizeigesetz keine Regelungen für das Mitführen von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt als Mittel des unmittelbaren Zwangs. Die Anwendung setzt jedoch zwingend das Mitführen voraus. Frage 5: Unter welchem zeitlichen Umfang in welchen Fortbildungsmaßnahmen und unter Ablegung welcher Prüfungen sind die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde Dresden ausgebildet und befähigt, die Waffen gemäß Frage 1, die Hilfsmittel gemäß Frage 3 und die Schutzhunde gemäß Frage 4 im Dienst zu führen und einzusetzen? Nach Auskunft wird durch die Stadt Dresden wie folgt verfahren: Walther P 99 RAM CO2 mit Pepperball oder Schreckschuss Walther P 99 Vier Bedienstete des Sachgebietes Besondere Einsatzgruppe des gemeindlichen Vollzugsdienstes wurden auf Anfrage der Stadt Dresden von der Landespolizei Sachsen als Multiplikatoren technisch eingewiesen. Diese bilden auf der Grundlage der „Dienstanweisung für die Benutzung und den Einsatz der Walther P99 und Walther P99 RAM 002 -Waffe mit PepperBall" sowie der „Prüfungsordnung zur Trageberechtigung Dienstwaffe Walther P99 RAM" in sechs Ausbildungseinheiten die Bediensteten an der Waffe aus. Alle Bediensteten bekommen nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung einen Tragenachweis . Dieser gilt drei Jahre. Danach muss erneut die Prüfung abgelegt werden. Bei Nichtbestehen wird kein Tragenachweis erteilt und damit darf die Waffe nicht geführt werden. Die Weiterbildung erfolgt quartalsweise. Freistaat SADA SEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Teleskopschlagstock (EKA=Einsatzstock, kurz, ausziehbar) Eine technische Einweisung in Form einer Grundausbildung (fünf Trainingseinheiten) und jährliche Weiterbildung mit echs Trainingseinheiten je Mitarbeiter erfolgt auf Anfrage der Stadt Dresden durch die Landespolizei Sachsen. Ein entsprechender Tragenachweis und ein Fortbildungsnachweis werden hierbei erstellt. Diensthunde: Diensthunde und Diensthundeführer müssen gemäß der „Dienstanweisung für das Diensthundewesen des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Dresden" sowie der „Richtee zur Diensthundeprüfung" eine sechswöchige Grundausbildung absolvieren 7und Ischli end eine Prüfung ablegen. Das Bestehen der Prüfung wird entsprechend zertif)fi, iert. ird die Prüfung nicht bestanden, darf der Diensthund nicht eingesetzt werden .lbie rüfung muss jährlich wiederholt werden. Die Weiterbildung erfolgt regelmäßig 4nd f rtlaufend. I Mit Ireu , dlichen Grüßen MYrkus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-11-10T10:53:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes