STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/11008 Thema: Eingriff der Ortspolizei Dresden in den fließenden Verkehr — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/10675 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/10675 ist zu lesen: ,Gemäß § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), welcher bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 1 OwiG entsprechend anwendbar ist, darf die gemeindliche Verwaltungsbehörde nach §§ 35, 36 Abs. 2 OWiG, § 2 oder 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Anlage 2) im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Identität des Betroffenen durch Festhalten feststellen; das Festhalten umfasst auch das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers im fließenden Verkehr unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit .' In § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt: ,Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend . Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/38/70 Dresden, 10. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Sächsischen Staatsregierung darüber vor, dass gemeindliche Vollzugsbedienstete der Stadt Dresden in den fließenden Verkehr eingreifen und handelt es sich bei diesen Vollzugsbediensteten um verbeamtete oder nicht verbeamtete Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde? In der Regel kommt es nicht zu einem Eingriff gemeindlicher Vollzugsbedienstete der Landeshauptstadt Dresden in den fließenden Verkehr. Allerdings erfolgt dies faktisch dann, wenn durch die Bediensteten des gemeindlichen Vollzugsbedienstetes eine begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt wird und im Rahmen der Ahndung dieses Gesetzesverstoßes die Identität des Verdächtigen festgestellt werden muss und hierzu ein Anhalten geboten ist. Dies kommt in Betracht, wenn Radfahrer Ordnungswidrigkeiten begangen haben. Im GVD der Landeshauptstadt Dresden ist die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter nicht verbeamtet. Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage ist tarifbeschäftigten Bediensteten des gemeindlichen Vollzugsdienstes in Sachsen das Recht zum Eingriff in den fließenden Verkehr eingeräumt? Die Rechtsgrundlage für solche Eingriffe bezieht sich allgemein auf „Bedienstete" des GVD als Teil der Behörde, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Tarifbeschäftigte handelt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10675 verwiesen. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage können die der Staatsanwaltschaft und den „Beamten des Polizeidienstes" übertragenen Rechte gemäß § 163 b Abs. 1 StPO auf verbeamtete oder nicht verbeamtete Mitarbeiter gemeindlicher Vollzugsdienste übertragen werden und auf welcher Rechtsgrundlage sind diese in Sachsen auf verbeamtete oder nicht verbeamtete Mitarbeiter gemeindlicher Vollzugsdienste übertragen worden? (Bitte getrennt aufstellen nach Beamten und Tarifbeschäftigten !) Wie bereits in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10675 dargelegt wurde, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus §§ 46 Absatz 1 und 2 bzw. 53 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das Gesetz unterscheidet im Ergebnis dabei nicht zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Wie leitet die Staatsregierung die Analogie der Regelungen des § 163 b Abs. 1 StPO, die Rechte der Staatsanwaltschaften und der Beamten des Polizeidienstes zu Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Strafverfahren regeln, für die Anwendbarkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht her, zumal in § 53 OWiG ausdrücklich die Aufgaben der Beamten des Polizeidienstes im Ordnungswidrigkeitenrecht und nicht deren Übertragung auf gemeindliche Vollzugsbedienstete geregelt sind? Es wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. § 53 Absatz 1 OWiG nennt neben den „Beamten des Polizeidienstes" auch die Behörden des Polizeidienstes, zu denen auch Tarifbeschäftigte gehören. Frage 5: Erstrecken sich nach der Rechtsauffassung der Sächsischen Staatsregierung die Rechte gemeindlicher Vollzugsbediensteter gemäß Antwort auf die Kleine Anfrage zu Drs. 6/10675 nach § 163b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) auch auf erkennungsdienstliche Maßnahmen oder bleiben diese den Beamten des Polizeivollzugsdienstes vorbehalten? Soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, berechtigen §§ 46 Absatz 1 und 2 sowie 53 Absatz 1 OWiG zu Maßnahmen nach der StPO. Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfhll zulässig sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondefe , weil viele Ordnungswidrigkeiten bspw. im Straßenverkehrsrecht keine verigleichbar hweren Rechtsverstöße wie Straftaten sind, für welche die StPO originär anwe,hdb r ist. Insofern kann es in Einzelfällen zulässig sein, zur Identitätsfeststellung erkehnu gsdienstliche Maßnahmen zu treffen. Mit fireu dlichen Grüßen Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-11-10T10:54:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes