STAÄTSM1N1STER1UM DEK JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1101 Thema: Funkzellenabfragen in Sachsen 2013 - 2015 Nachfrage zu Drs. 6/772 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Wie viele nichtindividualisierte Funkzellenabfragen nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO wurden vom 01.01.2013 bis 28. Januar 2015 durch welche Behörden jeweils beantragt? (Bitte um Auflistung der jeweils beantragten Funkzellenabfragen im Vergleich zu den genehmigten und den in der Antwort zu Drs. 6/772 angegebenen tatsächlich realisierten Funkzellenabfragen) Von einer Beantwortung wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Sächsische Verfassung ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werS Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister® smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-302/15 Dresden, März 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbi ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 ‘Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEIN den können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a.a.O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, a.a.O.). Gemäß §§ 100g Absatz 4, 100b Absatz 5 und 6 StPO wird zu sämtlichen, in den einzelnen Bundesländern durchgeführten Maßnahmen gemäß § 100g StPO - Verkehrsdatenabfragen bezogen auf eine bestimmte Rufnummer und nicht individualisierte Funkzellenabfragen - beim Bundesamt für Justiz jährlich eine Statistik erhoben, in der allerdings die Anzahl der nichtindividualisierten Funkzellenabfragen gemäß § 100g Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 StPO und die Anzahl der für diese Maßnahme von den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten gestellten Anträge auf Anordnung dieser Maßnahme nicht gesondert ausgewiesen werden. Eine gesonderte Statistik zur Anzahl der von den sächsischen Staatsanwaltschaften bei den Gerichten für diese Maßnahme gestellten Anträge wird auch von der sächsischen Justiz nicht geführt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen derartigen Antrag stellt, wird in den Verfahrensdatenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht erfasst. Die für das Beantworten der Kleinen Anfrage in Betracht kommenden Verfahren konnten deshalb nicht im Wege einer elektronisch durchgeführten Recherche festgestellt werden. Zur Beantwortung der Frage müssten sämtliche von den sächsischen Staatsanwaltschaften vom 1. Januar 2013 bis 28. Januar 2015 geführten Ermittlungsverfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden, die wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO i.V.m. § 100a Absatz 2 Ziffern 1 und 2 StPO (Katalogtat, z.B. Bestechlichkeit, Vergewaltigung, Mord, Bandendiebstahl, Verbreitung kinderpornografischer Schriften oder Einschleusen von Ausländern etc.) geführt wurden bzw. noch werden. Dabei wurden in dem angefragten Zeitraum allein 10.230 Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat gemäß § 100a Absatz 2 Ziffer 1k) StPO -Raub und räuberische Erpressung, §§ 249 bis 255 StGB - bei den sächsischen StaatsSeite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN anwaltschaften erfasst. Bereits diese beispielhafte Auswahl nur einer der Katalogtaten zeigt, dass die Durchsicht und händische Auswertung von mehreren zehntausend in Betracht kommenden Verfahrensakten innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten ist, zumal ein Teil der Verfahrensakten den einzelnen Staatsanwaltschaften nicht vorliegt, weil zum Beispiel Rechtsanwälten Akteneinsicht gewährt wurde, die polizeilichen Ermittlungen noch andauern, die Akten im Falle von Strafverfahren oder noch laufender Strafvollstreckungsverfahren den Gerichten vorliegen, die Akten bereits archiviert oder an Sachverständige versandt wurden. Diese Verfahrensakten müssten von den Geschäftsstellenmitarbeitern bei der Stelle, der sie vorliegen, zunächst angefordert werden. Bei archivierten Akten bedeutet dies, dass Mitarbeiter des jeweiligen, häufig nicht in den Gebäuden der jeweiligen Staatsanwaltschaften untergebrachten Archivs die Akten heraussuchen und übersenden müssten. Bei gewährter Akteneinsicht müsste die Akte bei einem Rechtsanwalt, bei einem laufenden Strafverfahren bei Gericht, bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen bei den jeweiligen Polizeidienststellen oder bei Beauftragung eines Sachverständigen von dem jeweiligen Sachverständigen zurückgefordert werden. Nach erfolgter Aktenbeiziehung müssten die nicht elektronisch geführten Verfahrensakten durch Staatsanwälte gesichtet und das ausgewertete Ergebnis in Listen aufgeführt werden. Anschließend müssten die Akten wieder an ihren ursprünglichen Aufbewahrungsort zurückverbracht werden. Die Beantwortung der Frage ist im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits unverhältnismäßig, denn sie ist in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege und Funktionsfähigkeit der sächsischen Justiz nicht zu leisten. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3