STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/11015 Thema: Kostenloses W-LAN in sächsischen Behörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die moderne Verwaltung (move) berichtet am 12. Oktober 2017, dass die Landesregierung in Schleswig-Holstein ihre eigenen Gebäude so ausgestattet hat, dass die für die Allgemeinheit zugänglichen Bereiche mit dem W-LAN „DerEchteNorden" versorgt werden. Alle öffentlichen Gebäude der Landesverwaltung sollen zudem bis Ende 2018 mit dem kostenfreien und für alle offenen W-LAN-Zugang ausgestattet werden. Die SZ berichtete Mitte letzten Jahres (21.06.2016), dass in sächsischen Behörden oder anderen Einrichtungen des Freistaates Sachsen bisher kein freies W-LAN angeboten wird. Grund sei die sogenannte Störerhaftung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bestehen seit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21. Juli 2016 noch immer Bedenken seitens der Staatsregierung bzgl. der Störerhaftung, falls ja, was müsste aus Sicht der Staatsregierung auf Bundesebene gesetzlich noch konkret geändert werden? Frage 2: Falls hinsichtlich der Störerhaftung keine Bedenken mehr bestehen, gibt es konkrete Ansätze den Bürgern in Sachsen, ähnlich wie in Schleswig-Holstein, in den Behörden des Freistaates Sachsen kostenloses W-LAN zur Verfügung zu stellen? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 6-1053/19/30 Dresden, 10. November 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Falls Frage 2 positiv beantwortet wurde, wann wird mit der Umsetzung begonnen und bis wann soll das kostenlose W-LAN in sächsischen Behörden für den Bürger verfügbarsein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Störerhaftung ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 67) abgeschafft worden. Dementsprechend können keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) gegenüber dem Internetzugangsanbieter geltend gemacht werden. Um auch das geistige Eigentum angemessen zu schützen und europarechtliche Vorgaben zu wahren, erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, im Einzelfall Nutzungssperren gegen W-LAN-Betreiber zu erwirken, wenn es darum geht, die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern. Die Staatsregierung prüft derzeit die Auswirkungen der Gesetzesänderung im Hinblick auf ein landeseigenes W-LAN-Konzept. Frage 4: In welcher Höhe würde der Auf-, Ausbau und Betrieb des Netzes Kosten p. a. verursachen und in welchem Umfang wäre diese Leistung (Angebot von kostenlosem W-LAN) bereits durch die Rahmenverträge zum Sächsischen Verwaltungsnetz 2.0, mit einem Finanzvolumen in Höhe von 11,2 Millionen Euro, abgedeckt ? Zu den voraussichtlichen Kosten können derzeit keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Es sind insbesondere Kosten für die Infrastruktur und den Internetanschluss zu berücksichtigen. Je Standort kann dies zu unterschiedlichen Anforderungen führen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass je aktivem Nutzer mindestens 1 Mbit/s in das Internet benötigt wird. Diese Bandbreiten sind zu planen und zusätzlich zu der von der Behörde für ihre jeweilige Arbeit notwendigen Bandbreite zur Verfügung zu stellen. Bei 50 aktiven Nutzern (Bürgern) werden zusätzlich 50 Mbit/s im SVN 2.0 oder alternativ ein separater Internetanschluss benötigt. Dies ist in den Kosten derzeit nicht berücksicht t. Gleiches gilt für den WLAN-Dienst im SVN 2.0 selbst. Dieser ist als Erweiterung //ausgelegt und muss aktiv beauftragt werden. Zu den Kosten für diesen Dienst hinztli kän2e dann die Infrastruktur aus AccessPoints in den Standorten, die den dann jeweils zyi planenden Bedarf (Netzabdeckung im und außerhalb des Gebäudes) abdecken würde. Mit freundlichen Grüßen \ I I M4kus Ulbig Seite 2 von 2 2017-11-10T10:54:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes