STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstraßê 7 | 0'1097 Drêsd€n Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/l l0l6 Thema: Weitere Ermittlungsverfahren nach $ 129 SIGB im Umfeld in der linken Szene/Fußballszene in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,Vorbemerkung: lm Nachgang zur Sifung des Verfassungs- und Rechtsausschusses am 16. August2017 teilte das Justizministerium mit, dass fünf Sachverhalte der in der Stellungnahme, Drs 6/9867, dargestellten Straftaten (Ziffer l7- 58) nach Abschluss der ursprünglichen Ermittlungen auch zum Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen des Tatvonrurfs nach $ 129 StGB geworden seien. Die L-lZ berichtete zudem am 12. Oktober 2017, dass bereits mit Verfügung von 3. August 2015 ein gesondertes Ermittlungsverfahren im Umfeld der Fangruppierung ,,Ultra Youth" eingeleitet worden sei und einer der l4 ehemals Beschuldigten wieder Beschuldigter eines neuen Ermittlungsverfahrens wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung sei." Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408-KLR-2992|17 Dresden, lJ.November zotz Hausanschrlft: Såchsisches Staatsmlnisterlum der Justlz Hosp¡talstraße 7 01 097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01 095 Oresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung Zu erreichen m¡t Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang tiber E¡nfahrt Hospitalstraße 7 Zugsng für elektronisch s¡gn¡€rte sowia für vsrschhlsselle elektron¡sche Dokumente nur Ub€r das EleKronische Gerichts- und Vêrualtungspostfach; nåhere lnformalionen unl€r M.egvp.de Seite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FE-\\g¿¡t w Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Um welche konkreten Ermittlungsverfahren handelt es sich dabei? (Bitte jeweils auch ermittelnde Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen, Einleitungsdatum, zugrundeliegender Lebenssachverhalt und Anzahl der Beschuldigten angeben.) Es handelt sich um insgesamt drei Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 Strafgesetzbuch (StGB). Ein Ermittlungsverfahren wurde am 30. September 2015 zunächst durch die Staatsanwaltschaft Dresden gegen einen Beschuldigten wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eingeleitet und am 1 1. November 2015 durch die Generalstaatsanwaltschatt Dresden, Abteilung lll, INES-PMK, unter dem Az. 370 Js 109/15 zur weiteren Bearbeitung [ibernommen. Grundlage dieses Verfahrens waren insgesamt 16 Ermittlungsverfahren , in denen bisher unbekannte Täter im Zeitraum vom 12. März 2014 bis zum 2. Juni 2014 Wohnungen, Häuser und Kraftfahzeuge von Mitgliedern und Kandidaten der NPD im Kommunalwahlkampf 2014 in Leipzig und im Landkreis Nordsachen angegriffen und beschädigt haben. Es wurden Fenster eingeworfen und eingeschlagen, Parolen auf die Häuser geschmiert und insgesamt fünf Kraftfahzeuge durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 gemäß S 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde am 24. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen acht Beschuldigte eingeleitet und nach erfolgter Abgabe am 11. Juli 2016 durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abteilung lll, INES-PMK, unter dem dortigen Az. 370 Js 97116 l¡bernommen. Ausgangspunkt des Verfahrens waren die Ermittlungen zu einem Brandanschlag auf ein Polizeifahrzeug am 6. August 2015 in Leipzig und der sich aus den Ermittlungen ergebende Verdacht, dass die Beschuldigten an weiteren bisher nicht aufgeklärten Anschlägen gegen staatliche Behörden und Einrichtungen im Jahr2015 in Leipzig beteiligtgewesen sind bzw. solche geplant haben. Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilñrJMrâÞd\d Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung wird bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter dem A2.370 Js 108/15 geführt . Hierbei handelt es sich um das in der Vorbemerkung unter der Bezeichnung ,,Ultra Youth" benannte Verfahren. Eine weitergehende Beantwortung der Frage im Hinblick auf dieses Ermittlungsverfahren ist derzeit nicht möglich, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des $ 477 Abs.2 S. 1 StPO entgegensteht . Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die Beschuldigten haben selbst keine umfassende Kenntnis über ihre Beschuldigtenstellung bzw. darüber, welche Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden veranlasst worden sind. Auch gegenüber Dritten wurden bisher keine Angaben zu getroffenen Maßnahmen gemacht, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Die aufgeführten Gründe der (teilweisen) Nichtbeantwortung der Frage hindern auch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe von Einzelheiten ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Die besondere Sensibilität der Daten im hiesigen Einzelfall gebietet es, dass jede Gefahr einer Offenbarung weitestgehend minimiert wird. Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Antragstellers mit dem lnteresse an der Geheimhaltung geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für ggf. laufende Ermittlungsverfahren möglicherweise irreparabel. Das lnformationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FE-ñrÉ w lediglich soweit und solange zurückzustehen, w¡e eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde. Frage 2: Welche der in der Antwort auf die Kleine Anfrage, Drs 6/10339, benannten 58 Straftaten , wurden in das wann und von welcher Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Bildung e¡ner kriminellen Vereinigung nach S 129 SIGB wegen der lnbrandseEung von Kabelschächten der Deutschen Bahn am 19. Juni 2017 wann einbezogen? Bei den Sächsischen Staatsanwaltschaften wurde wegen der Brandanschläge auf Kabelschächte an Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG, die im Vorfeld des G20-Gipfels jeweils am 19. Juni 2017 verübtworden sind, kein Verfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 StGB eingeleitet. Wegen insgesamt vier Brandanschlägen auf Kabelschächte an Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG führte die Staatsanwaltschaft Leipzig ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Brandstiftung. ln dieses Ermittlungsverfahren wurde keines der in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10339 benannten Ermittlungsverfahren einbezogen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wurde, wie sich aus der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10339 (Nummer 57 der Anlage) ergibt, an den Generalbundesanwalt abgegeben. Unter anderem wegen der vier genannten Brandanschläge leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß $ 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB und der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 Abs. 1 und Abs.4 SIGB ein und übernahm die Verfolgung der hier verübten Brandanschläge. Frage 3: Welche der in der Antwort auf die Kleine Anfrage, Drs 6/10339, benannten 58 Straftaten , wurden in welcher der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach S f 29 StGB nach Ziffer I wann einbezogen? Die in der Anlage zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10339 zu den Nummern 19, 22,23 und 25 angeführten Verfahren wurden Grundlage des unter Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN tilI NÉrllw dem 42.370 Js 109/15 geflrhrten Ermittlungsverfahrens wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 StGB. Das in der Anlage zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10339 zu Nummer 38 angeführte Verfahren wurde Grundlage des unter dem Az. 370 Js 97116 wegen des Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß S 129 StGB geführten Erm ittlu ngsverfahrens. Keine Verfahren aus der vorgenannten Anlage sind Gegenstand des unter dem Az. 370 Js 1 08/1 5 geführten Ermittlungsverfahrens. Frage 4: Wie viele der l4 Beschuldigten des bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens sind auch Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens nach $129 StGB wegen des Anschlags vom 19. Juni 2017 oder welcher weiterer Ermittlungsverfahren nach S 129 SIGB nach Zille¡ 1? Das ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geführte Ermittlungsverfahren wegen der Brandanschläge am 19. Juni 2017 wurde, wie dargelegt, von dem Generalbundesanwalt übernommen. Von weiteren Angaben zu diesem Ermittlungsverfahren wird abgesehen. Die Staatsregierung ist nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft gegenüber dem Landtag und den Abgeordneten verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Frage betrifft insoweit den Verantwortungsbereich des Generalbundesanwaltes und somit der Bundesregierung. ln den beiden weiteren in der Antwort zu Frage 1 angeführten Ermittlungsverfahren Az. 370 Js 109/15 und Az.37O Js97116 ist keiner der 14 vormals Beschuldigten des eingestellten Erm ittl u ngsverfah rens Beschuldigter. Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage im Hinblick auf das unter dem þ,2.370 Js 108/15 geführte Ermittlungsverfahren wird abgesehen, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des $ 477 Abs.2 S. 1 StPO entgegensteht. Auf die bereits zu der Antwort auf Frage 1 dargelegten Gründe wird venruiesen. Diese stehen auch einer Angabe dazu, ob und Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw ggf, wie viele der 14 vormaligen Beschuldigten auch Beschuldigte im hiesigen Ermittlungsverfahren sind, entgegen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 6 von 6 2017-11-13T11:09:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes